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   FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16   

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https://dejure.org/2019,26592
FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16 (https://dejure.org/2019,26592)
FG München, Entscheidung vom 10.07.2019 - 4 K 174/16 (https://dejure.org/2019,26592)
FG München, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 4 K 174/16 (https://dejure.org/2019,26592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BewG § 121 Nr. 2; FGO § 105 Abs. 3 S. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3
    Erbschaftsteuerpflicht für im Ausland wohnhafte Vermächtnisnehmerin

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 3 S. 1 ErbStG; § 3 ErbStG; § 121 BewG
    ErbStG, BewG

  • Betriebs-Berater

    Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

  • rewis.io

    Erbschaftsteuerpflicht für im Ausland wohnhafte Vermächtnisnehmerin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

  • rechtsportal.de

    Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuerpflicht im Inland bei Vermächtniserwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.05.2017 - II R 53/14

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16
    (6) Der erkennende Senat sieht seine Auffassung nicht zuletzt gestützt durch das BFH-Urteil vom 10. Mai 2017 II R 53/14, BFHE 258, 74, BStBl II 2017, 1200.

    Wäre der BFH in dem in BFHE 258, 74 entschiedenen Fall aber davon ausgegangen, dass eine beschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht vorliegt, hätte sich die Frage der Höhe des Freibetrags überhaupt nicht mehr gestellt.

  • BGH, 28.09.1994 - IV ZR 95/93

    Rechtsnatur eines Vindikationslegats hinsichtlich eines in Deutschland belegenen

    Auszug aus FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16
    Auch wenn das als Erbstatut berufene ausländische Recht einem Vermächtnis beim Erbfall unmittelbar dingliche Wirkung beilegt (Vindikationslegat), begründet das Vermächtnis eines in Deutschland belegenen Grundstücks hier nur einen schuldrechtlichen Anspruch (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1994 IV ZR 95/93, NJW 1995, 58).
  • BFH, 10.10.1958 - III 98/58 S

    Beschränkte Vermögensabgabepflichtigkeit einer in Frankreich lebenden Person bei

    Auszug aus FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16
    (1) Der Senat verkennt hierbei nicht, dass ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks noch kein inländisches Grundvermögen i.S.d. § 121 Nr. 2 BewG darstellt (vgl. z.B. Willmann in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 100. Lieferung, § 121 BewG Rn. 16) und dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 1958 III 98/58 S, BFHE 68, 59, BStBl III 1959, 22 entschieden hat, dass die Gleichsetzung des Anspruchs auf Lieferung eines Gegenstandes (im vom BFH entschiedenen Streitfall: eines Grundstücks) mit der Sache oder dem Eigentum an der Sache selbst sowohl der Systematik des bürgerlichen Rechts, sondern auch der Systematik des steuerlichen Bewertungsrechts widerspricht.
  • BFH, 23.11.2022 - II R 37/19

    Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.07.2019 - 4 K 174/16, der Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2015, die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2015 und die Änderungsbescheide vom 18.11.2016 und vom 10.01.2018 aufgehoben.
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