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   FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03   

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https://dejure.org/2005,9989
FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03 (https://dejure.org/2005,9989)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2005 - 4 K 1754/03 (https://dejure.org/2005,9989)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2005 - 4 K 1754/03 (https://dejure.org/2005,9989)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Möglichkeit einer Steuerbefreiung von Abfindungen des Arbeitgebers bei lediglich formaler Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung desselbigen bei wirtschaftlicher Betrachtung

  • Judicialis

    EStG 1999 § 3 Nr. 9; ; EStG 1999 § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG 1999 § 24 Nr. 1 Buchst. b; ; EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht zurückzuzahlendes "Darlehen" im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung bei im Wesentlichen unveränderter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine freibetrags- bzw. tarifermäßigte Abfindung bzw. Entschädigung; Einkommensteuer 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nicht zurückzuzahlendes "Darlehen" im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung bei im Wesentlichen unveränderter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine freibetrags- bzw. tarifermäßigte Abfindung bzw. Entschädigung - Einkommensteuer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 476
  • EFG 2005, 1667
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 13.11.2002 - 10 K 7060/01

    Abfindung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei neuem Arbeitgeber;

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Wirtschaftlich gesehen handelte es sich bei der X. (neu) um das gleiche Unternehmen wie die X. (alt), so dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management-buy-out bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders behandelt werden kann als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Versetzung innerhalb eines Konzerns (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849, Rev. beim BFH XI R 8/05).

    Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Abgrenzung zwischen formaler und wirtschaftlicher Betrachtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bereits Gegenstand einer anhängigen Revision ist (Revision XI R 8/05 gegen das Urteil des FG Münster vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05

    Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Wirtschaftlich gesehen handelte es sich bei der X. (neu) um das gleiche Unternehmen wie die X. (alt), so dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management-buy-out bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders behandelt werden kann als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Versetzung innerhalb eines Konzerns (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849, Rev. beim BFH XI R 8/05).

    Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Abgrenzung zwischen formaler und wirtschaftlicher Betrachtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bereits Gegenstand einer anhängigen Revision ist (Revision XI R 8/05 gegen das Urteil des FG Münster vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849).

  • BFH, 24.04.2002 - I R 18/01

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines leitenden Angestellten bzw. Geschäftsführers vor und nach Durchführung eines Management-buy-out hat der BFH auch im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung herausgestellt und eine Probezeit des Geschäftsführers wegen seiner vorherigen Tätigkeit als leitender Angestellter für das Unternehmen vor dem Management-buy-out für verzichtbar gehalten (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2002 I R 18/01, BStBl. II 2002, 670).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    § 3 Nr. 9 EStG erfasst Leistungen zur Abgeltung von Interessen, die durch die Auflösung des Dienstverhältnisses beeinträchtigt sind; die Abfindung soll Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers ausgleichen und wird aus diesem Grund in bestimmtem Umfang von der Steuer freigestellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1991 XI R 9/87, BStBl. II 1991, 723).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Daher soll selbst bei einer Änderungskündigung, bei dem das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu verschlechterten Bedingungen fortgeführt wird - bei wirtschaftlicher Betrachtung sich die Lage des Arbeitnehmers also verschlechtert -, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG zu versagen sein, weil das Arbeitsverhältnis formal nicht aufgelöst werde (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BStBl. II 1987, 186; kritisch hierzu: Wendt, FR 1997, 765).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99

    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Jedoch hat der BFH diese formale Betrachtung zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtung in Fällen eingeschränkt, in denen es sich um eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns handelt und das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (so BFH, Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, mit weiteren Nachweisen) oder der Arbeitgeberwechsel im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs nach § 613a BGB erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BStBl. II 1997, 666; zur Kritik an der Rechtsprechung des BFH s. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 9 EStG Anm. 13).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Jedoch hat der BFH diese formale Betrachtung zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtung in Fällen eingeschränkt, in denen es sich um eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns handelt und das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (so BFH, Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, mit weiteren Nachweisen) oder der Arbeitgeberwechsel im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs nach § 613a BGB erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BStBl. II 1997, 666; zur Kritik an der Rechtsprechung des BFH s. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 9 EStG Anm. 13).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Zwar hat der BFH wiederholt die Auflösung des Dienstverhältnisses rein formal beurteilt und ausschließlich auf einen - im Streitfall zu bejahenden - Wechsel der Arbeitgeber abgestellt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl. II 2004, 264, unter II. 1. Buchst. c der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04

    Einkaufsvorteile als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG - Voraussetzungen für die

    Die Klägerin verweist darauf, dass das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg in seinem Urteil vom 24.08.2005 (4 K 1754/03, EFG 2005, 1667), gegen das Revision anhängig ist, bei der Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management - Buy - Out auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt habe.
  • BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05

    Abfindung - Ende eines Dienstverhältnisses beim "Management-Buy-out"

    Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1667 veröffentlicht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2007 - 3 K 1036/03

    Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers; Ausnahme von der

    Auch wirkt sich der Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH nicht mehr bzw. nicht in gleichem Umfang dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt wie als Arbeitnehmer der UMT, angesichts der Tatsache, dass der Kläger als an der GmbH zu 50% beteiligter Mitgesellschafter-Geschäftsführer eine Kündigung durch die GmbH nicht fürchten muss, ggf. nicht zu seinen Lasten aus (vgl. hierzu auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.8.2005 Az. 4 K 1754/03, EFG 2005, 1667).
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