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   FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19   

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https://dejure.org/2021,15927
FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19 (https://dejure.org/2021,15927)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.03.2021 - 4 K 1788/19 (https://dejure.org/2021,15927)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. März 2021 - 4 K 1788/19 (https://dejure.org/2021,15927)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9

  • rechtsportal.de

    EStG § 9
    Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte; Entfernungspauschale statt der pauschalen Kilometervergütung für Reisekosten; Umfang der Abziehbarkeit von Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dauerhafter Einsatzort eines Zeitsoldaten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 5/18

    Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten (BFH, Urteil vom 28. April 2020, VI R 5/18, DStR 2020, 2236).

    Die einen Sachbezug auslösende Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft durch die Bundeswehr ist bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt (BFH, Urteil vom 28. April 2020, VI R 5/18, DStR 2020, 2236).

    aa) Die Gewährung von allgemeinen Werbungskosten für die nicht genutzte Unterkunft kommt für die Jahre 2015, 2016 und 2017 - neben den zu gewährenden Pendelkosten - auch nicht mit Blick auf das BFH, Urteil vom 28. April 2020 (VI R 5/18, DStR 2020, 2236) in Betracht.

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 6/17, BStBl II 2019, 539 m.w.N.).

    Dabei ist aber zu beachten, dass der dem Weisungsrecht des Dienstherrn geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung einer dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegensteht (vgl. dazu umfassend BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 6/17, BStBl II 2019, 539 sowie BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904).

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 17/17

    Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Dabei ist aber zu beachten, dass der dem Weisungsrecht des Dienstherrn geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung einer dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegensteht (vgl. dazu umfassend BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 6/17, BStBl II 2019, 539 sowie BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904).
  • BFH, 12.02.2020 - VI R 42/17

    Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Während Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten abgezogen werden können und insoweit verwaltungsseitig anerkannt ist, dass pro Kilometer ein pauschaler Ansatz von 0, 30 ? geltend gemacht werden kann, handelt es sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 2 EStG bei beruflich veranlassten Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG zwar auch um Erwerbsaufwendungen, doch beträgt der Ansatz im Rahmen dieser Entfernungspauschale lediglich 0, 30 ? für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. 0,15 ? pro Kilometer der einfachen Fahrt, wenn nur einfache Fahrten an einem Tag erfolgen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 12. Februar 2020, VI R 42/17, BStBl II 2020, 473).
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 168/84

    1. Fahrtkosten von Zweitwohnung (Ferienwohnung) zur Arbeitsstätte nur in Höhe der

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei maßgebend für den Lebensmittelpunkt die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort sind, insbesondere durch Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis sowie Vereinszugehörigkeit usw. (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 7/83, BStBl II 1986, 221; BFH, Urteil vom 03. Oktober 1985, VI R 168/84, BStBl II 1986, 95; BFH, Urteil vom 01. Februar 2007, VI B 118/04, BStBl II 2007, 538).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei maßgebend für den Lebensmittelpunkt die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort sind, insbesondere durch Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis sowie Vereinszugehörigkeit usw. (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 7/83, BStBl II 1986, 221; BFH, Urteil vom 03. Oktober 1985, VI R 168/84, BStBl II 1986, 95; BFH, Urteil vom 01. Februar 2007, VI B 118/04, BStBl II 2007, 538).
  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Bei Unterhaltung einer Zweitwohnung kann sich eine Konkurrenzsituation zwischen doppelter Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben, für die eine Wahlmöglichkeit besteht (BFH, Urteil vom 02. Oktober 1992, VI R 11/91, BStBl II 1993, 113; LStR 9.11 Abs. 5 S. 2; Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 302. Lieferung, § 9 EStG, Rn. 462, 493 m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2007 - VI B 118/04

    Unzulässige Ablehnung eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei maßgebend für den Lebensmittelpunkt die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort sind, insbesondere durch Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis sowie Vereinszugehörigkeit usw. (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 7/83, BStBl II 1986, 221; BFH, Urteil vom 03. Oktober 1985, VI R 168/84, BStBl II 1986, 95; BFH, Urteil vom 01. Februar 2007, VI B 118/04, BStBl II 2007, 538).
  • BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79

    Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der

    Auszug aus FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
    Eine doppelte Haushaltsführung setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 EStG ab 2014 dabei voraus, dass der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand aus eigenem Recht innehat und sich finanziell beteiligt (überholt insoweit BFH, Urteil vom 10. Februar 1983, VI R 51/79, BStBl II 1983, 515).
  • BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.03.2021 - 4 K 1788/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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