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   FG Hamburg, 02.03.2011 - 4 K 181/10   

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https://dejure.org/2011,34637
FG Hamburg, 02.03.2011 - 4 K 181/10 (https://dejure.org/2011,34637)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2011 - 4 K 181/10 (https://dejure.org/2011,34637)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2011 - 4 K 181/10 (https://dejure.org/2011,34637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des Energieerzeugnisses erst nach seiner Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des Energieerzeugnisses erst nach seiner Verwendung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des Energieerzeugnisses erst nach seiner Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Energiesteuerliche Entlastung nach Verwendung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Erlass einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse auch ohne "Vorversteuerung"

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2011 - 4 K 181/10
    Die Klägerin nimmt weiter Bezug auf Rechtsprechung des BFH zur früheren Rechtslage unter der seinerzeitigen Entlastungsvorschrift in § 25a MinöStG (BFH, Urteil vom 08. Juni 2010 VII R 37/09), nach der die Verwirklichung des Entlastungstatbestandes die Verwendung von versteuert bezogenem Mineralöl voraussetzte.
  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

    Hierzu sei auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011 (4 K 181/10) zu verweisen, das für einen ähnlichen Sachverhalt für § 51 EnergieStG entschieden habe, dass das Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Versteuerung des Energieerzeugnisses nicht bereits mit dem bloßen Entstehen des Steueranspruchs erfüllt werde, sondern erst dann, wenn es tatsächlich zur Steuerbelastung komme, also mit der Anmeldung der Steuer oder ihrer Festsetzung.

    Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Energiesteuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG - anders als beispielsweise der Energiesteuerentlastungsanspruch nach § 51 EnergieStG, der Gegenstand des von der Klägerin im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraussetzung der nachweislichen Versteuerung herangezogenen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011 (4 K 181/10, in: juris) gewesen ist - in dem Zeitpunkt entsteht, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 EnergieStG in Person des Entlastungsberechtigten entsteht, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG 2006 bzw. § 50 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG 2007.

    Dementsprechend knüpft die Antragsfrist in § 94 Abs. 1 EnergieStV auch allein an den Zeitpunkt des Entstehens des Steuerentlastungsanspruchs an, ohne - wie in den Regelungen der Antragsfristen der übrigen Entlastungstatbestände des Energiesteuergesetzes in der Fassung der Verordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890) in Reaktion auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011, 4 K 181/10, aus Klarstellungsgründen nunmehr vorgesehen (vgl. dazu Bongartz, a. a. O., § 45 EnergieStG Rn. 19; Möhlenkamp, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, § 45 EnergieStG Rn. 5 f.) - zwischen dem Zeitpunkt der begünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses und dem Zeitpunkt der ggf. erst nachfolgenden Festsetzung der Steuer zu differenzieren.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.08.2020 - 6 K 1905/17

    Ablehnung eines Antrags auf Entlastung von der Branntweinsteuer wegen Eintritts

    Aus den Urteilen des Finanzgerichts Hamburg vom 2. März 2011, Az. 4 K 181/10, und des Finanzgerichts München vom 1. Juni 2017, Az. 14 K 2093/14, ergebe sich, dass der Entlastungstatbestand erst mit der Anmeldung oder Festsetzung der Steuer bzw. der Zahlung der Steuer entstehe.

    Dem Wortlaut der Vorschrift sei - im Vergleich zu § 54 EnergieStG, der von "entstandener Steuer" spreche - zu entnehmen, dass der Steuerentlastungsanspruch nicht entstehe, bevor die entsprechende Steuer angemeldet oder festgesetzt sei und somit zusätzlich zur gesetzlichen Steuerentstehung eine Konkretisierung des Steueranspruchs stattgefunden habe (Hinweis auf die Urteile des FG Hamburg vom 2. März 2011, 4 K 181/10 und des FG München vom 1. Juni 2017, Az. 14 K 2093/14).

    Demgegenüber haben das FG Hamburg, Urteil vom 2. März 2011, 4 K 181/10, und das FG München, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 14 K 2093/14, auf die die Klägerin verweist, die Auffassung vertreten, dass der Vergütungsanspruch gemäß.

  • FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14

    Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

    Eine Entlastung für nachweislich versteuerten Strom setze das Entstehen der Stromsteuer voraus, die erst durch die unterjährige Entnahme erfolge (s. FG Hamburg Urteil vom 02.03.2011, 4 K 181/10).

    Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des FG Hamburg vom 02.03.2011, 4 K 181/10, folgt nichts anderes, denn dem Urteil lag ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin des dortigen Verfahrens machte ihren Vergütungsanspruch erst geltend, nach dem für das unversteuert verwendete Energieerzeugnis Energiesteuer nacherhoben worden war.

  • BFH - VII R 10/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Stromsteuer, Entlastung, Festsetzungsverjährung

    (s.a. Urteil des FG Hamburg 4 K 181/10).
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