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   FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03   

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FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03 (https://dejure.org/2007,22088)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 4 K 1815/03 (https://dejure.org/2007,22088)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 4 K 1815/03 (https://dejure.org/2007,22088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung eines Grundstückskaufpreises in den Anteil für Grund und Boden und den Anteil für das Gebäude; Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Bescheides; Notwendigkeit der Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung ...

  • Judicialis

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; HGB § 253 Abs. 1; ; HGB § 253 Abs. 2; ; HGB § 266 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung der Anschaffungskosten eines Grundstücks in den Anteil für den Grund und Boden und den Gebäudeanteil; Gutachten des Bausachverständigen als neue Tatsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufteilung der Anschaffungskosten eines Grundstücks in den Anteil für den Grund und Boden und den Gebäudeanteil - Gutachten des Bausachverständigen als neue Tatsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.05.1999 - IX R 72/96

    Ergänzungsbescheid

    Auszug aus FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03
    Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Aufteilungsmaßstab als Verhältnis des Bodenwertes zum Gesamtwert sind als solche keine Tatsache, sondern nur das Ergebnis von Schlussfolgerungen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446;Urteil vom 14. Januar 1998 II R 9/97, BStBl II 1998, 371).

    Da der Kläger in seinem Jahresabschluss den Aufteilungsmaßstab angesetzt hat, ohne diesen begründende Eigenschaften zu erläutern, können spätere Erkenntnisse des Beklagten eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen rechtfertigen (vgl. Rüsken in Klein, AO, § 173, Rn. 31; BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446).

  • BFH, 23.06.2005 - IX B 132/04

    Gesamtkaufpreis von Immobilien; Aufteilung für AfA

    Auszug aus FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03
    Die Schätzung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH- Beschlüsse vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798 und IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813) wie folgt zu erfolgen: Ist ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, dann ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) aufzuteilen.

    Welches dieser gleichwertigen Wertermittlungsverfahren jeweils anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798 und IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.06.2005 - IX B 117/04

    Eigentumswohnung: Aufteilung Gesamtkaufpreis

    Auszug aus FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03
    Die Schätzung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH- Beschlüsse vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798 und IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813) wie folgt zu erfolgen: Ist ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, dann ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) aufzuteilen.

    Welches dieser gleichwertigen Wertermittlungsverfahren jeweils anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798 und IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00

    Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstück

    Auszug aus FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03
    Da der Kläger das Grundstück für seinen Gewerbebetrieb nutzt, ist der im Sachwertverfahren ermittelte Gebäudewert zugrundezulegen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03
    Die Finanzbehörde braucht eindeutigen Steuererklärungen und vorgelegten Jahresabschlüssen nicht mit Misstrauen zu begegnen; sie kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, ohne besondere Ermittlungen anstellen zu müssen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173, Rn. 65 m.w.N.).
  • BFH, 14.01.1998 - II R 9/97

    Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03
    Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Aufteilungsmaßstab als Verhältnis des Bodenwertes zum Gesamtwert sind als solche keine Tatsache, sondern nur das Ergebnis von Schlussfolgerungen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446;Urteil vom 14. Januar 1998 II R 9/97, BStBl II 1998, 371).
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