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   FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18   

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FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18 (https://dejure.org/2019,12070)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.03.2019 - 4 K 187/18 (https://dejure.org/2019,12070)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. März 2019 - 4 K 187/18 (https://dejure.org/2019,12070)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 10d Abs 4 EStG 2009, § 10d Abs 2 EStG 2009, § 40 Abs 2 FGO, § 157 Abs 2 AO, § 350 AO
    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Nullbescheid", wenn eine Veränderung von Besteuerungsgrundlagen begehrt wird, welche --aus Sicht des Klägers-- Relevanz für die nachfolgende Verlustfeststellung haben - Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit von § 10d EStG

  • IWW

    EStG § 10 d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 d
    Klage; objektives Nettoprinzip; subjektives Nettoprinzip; Verfassungsmäßigkeit; Verlustfeststellung; Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Klage gegen einen Nullbescheid

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Nullbescheid" bei Relevanz für die nachfolgende Verlustfeststellung haben - Verfassungsmäßigkeit von § 10d EStG.

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Denn wer keine (positiven) Einkünfte erzielt, kann auch keine privaten Aufwendungen abziehen; dies gilt nicht nur intra-, sondern auch interperiodisch (vgl. Heuermann, in: Kirchhof/Söhn, § 10d EStG, Rn. A41; zur verfassungsgemäßen Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips durch § 10d EStG vgl. auch BVerfG-Urteil vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, auf Grund dessen für jeden Steuerabschnitt die Grundlage der Besteuerung alljährlich neu festzustellen und damit Sachverhalt wie Rechtslage neu zu prüfen sind, schafft Überschaubarkeit und Klarheit bezüglich des Sachverhalts und der anzuwendenden steuerlichen Vorschriften (zum Verfassungsrang des Abschnittsprinzips vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1968, I 111, 65, BStBl. II, 1968, 547; s.a. BVerfG-Urteil vom 3. Juni 1987, 1 BvL 5/81 BVerfGE 75, 361; BVerfG-Urteil vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).

    Insoweit hat der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht nur Bedeutung für den Steuerpflichtigen, für den staatliches Verhalten weitestgehend messbar und vorhersehbar ist, sondern auch für die Verwaltung, die einer umfassenden rechtlichen Kontrolle unterstellt ist und deshalb alsbaldig rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen benötigt, um nicht handlungsunfähig zu werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).

    Demgegenüber ist das Nettoprinzip Ausdruck der materiellen Richtigkeit eines Steueranspruchs, welcher an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sein muss (vgl. BVerfG-Urteil vom 23. Januar 1990, 1 BvL 4/87, BVerfGE 81, 228; BVerfG-Urteil vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).

    Geschieht dies ohne Willkür, so darf die vom Gesetzgeber gewählte Regelung von der Rechtsprechung nicht beanstandet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 26. Februar 1969, 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269; BVerfG-Urteil vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).

    Von der Rechtsprechung kann daher nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber die intertemporäre Verlustberücksichtigung durch die in § 10d Abs. 1 und Abs. 2 EStG gesetzten Grenzen beschränkt (BVerfG-Urteil vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).

  • FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13

    Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Danach (vgl. m.w.N. FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662 vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017, 10 K 10105/15, EFG 2017, 1179; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, 3 K 3106/15, juris) hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Verhältnisses von Steuerfestsetzung und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durch das JStG 2010 eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen normiert, die - wie § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 EStG n. F. zeigt - der eines Grundlagenbescheides im Verhältnis zum Folgebescheid entspricht.

    Daraus folgt, dass eine Beschwer i. S. von § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO auch gegeben ist, wenn zwar die Einkommensteuer auf null Euro festgesetzt wurde, der Steuerpflichtige aber den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen rügt (aus § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG folgt dabei nichts anderes, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

    4.) Vor diesem Hintergrund ist auch die Klage in Bezug auf den Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für den 31. Dezember 2015 unbegründet (zur Zulässigkeit einer Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid als "Quasi-Folgebescheid" vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

  • BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03

    Abschnittsbesteuerung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    d.) Diese gesetzgeberische Grundentscheidung, eine - eingeschränkte - intertemporäre Berücksichtigung von Aufwendungen allein im Rahmen der Erwerbssphäre anzuordnen und damit allein dem objektiven Nettoprinzip Rechnung zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Notwendigkeit einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits zum Verfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) besteht daher nicht (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2003, 16 K 444/02, juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005, XI B 138/03 BFH/NV 2005, 1264; in diesem Beschluss hat der BFH zur Begründung u.a. auf sein Urteil vom 18. Dezember 1990 [VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520] verwiesen, in welchem § 10d EStG ebenfalls für verfassungskonform erklärt wurde; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Verfassungsgericht gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 27. April 2006, 2 BvR 603, 05).

    Somit besteht für den Gesetzgeber weder die Notwendigkeit, den Verlustverbrauch bei einer Veranlagung nur insoweit zuzulassen, als dies einer faktischen steuerlichen Auswirkung des Grundfreibetrags oder außergewöhnlicher Belastungen nicht entgegensteht, noch besteht eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, existenzsichernde Aufwendungen privater Natur (Grundfreibetrag / Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen), welche sich in einem Veranlagungszeitraum nicht auswirken konnten, ihrerseits als vor- bzw. zurücktragbares negatives (subjektives) Einkommen in einen anderen Besteuerungszeitraum zu transportieren (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2005, XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264; BFH-Urteil vom 11. Februar 2009, IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920 mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 6. Februar 2008, IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788).

  • BFH, 26.07.2005 - XI B 93/03

    Gerichtskosten keine Steuerberatungskosten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Der Auffassung des BFH entspreche es, dass der Verlustvortrag auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen sei, in denen sich der Verlustabzug aus anderen Gründen steuerlich nicht auswirke oder sich andere Vergünstigungen wegen des Verlustabzugs nicht auswirken könnten (Verweis auf BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997, XI B 11/97; BFH-Urteil vom 28. Juni 1968, VI R 214/66; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005, XI B 93/03).

    In einem dem vorliegenden Fall identischen Sachverhalt habe der BFH indes keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG erkannt (Verweis auf BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005, XI B 93/03).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 7/87

    Voraussetzungen für Abziehbarkeit eines Vorjahresverlustes

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    d.) Diese gesetzgeberische Grundentscheidung, eine - eingeschränkte - intertemporäre Berücksichtigung von Aufwendungen allein im Rahmen der Erwerbssphäre anzuordnen und damit allein dem objektiven Nettoprinzip Rechnung zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Notwendigkeit einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits zum Verfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) besteht daher nicht (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2003, 16 K 444/02, juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005, XI B 138/03 BFH/NV 2005, 1264; in diesem Beschluss hat der BFH zur Begründung u.a. auf sein Urteil vom 18. Dezember 1990 [VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520] verwiesen, in welchem § 10d EStG ebenfalls für verfassungskonform erklärt wurde; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Verfassungsgericht gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 27. April 2006, 2 BvR 603, 05).

    Ein von der Regelung des § 10d EStG betroffener Steuerpflichtiger kann nach der gesetzlichen Konzeption in einem Jahr ein Begünstigter, in einem Folgejahr jedoch auch ein Benachteiligter sein (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990, VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Geschieht dies ohne Willkür, so darf die vom Gesetzgeber gewählte Regelung von der Rechtsprechung nicht beanstandet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 26. Februar 1969, 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269; BVerfG-Urteil vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).
  • BFH, 06.02.2008 - IX B 244/07

    Einkommensteuer: Verlustvortrag und Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Somit besteht für den Gesetzgeber weder die Notwendigkeit, den Verlustverbrauch bei einer Veranlagung nur insoweit zuzulassen, als dies einer faktischen steuerlichen Auswirkung des Grundfreibetrags oder außergewöhnlicher Belastungen nicht entgegensteht, noch besteht eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, existenzsichernde Aufwendungen privater Natur (Grundfreibetrag / Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen), welche sich in einem Veranlagungszeitraum nicht auswirken konnten, ihrerseits als vor- bzw. zurücktragbares negatives (subjektives) Einkommen in einen anderen Besteuerungszeitraum zu transportieren (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2005, XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264; BFH-Urteil vom 11. Februar 2009, IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920 mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 6. Februar 2008, IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788).
  • BFH, 28.06.1968 - VI R 214/66

    Verletzung des GG - Verlustabzug - Kinderermäßigung - Nachholung in späteren

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Der Auffassung des BFH entspreche es, dass der Verlustvortrag auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen sei, in denen sich der Verlustabzug aus anderen Gründen steuerlich nicht auswirke oder sich andere Vergünstigungen wegen des Verlustabzugs nicht auswirken könnten (Verweis auf BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997, XI B 11/97; BFH-Urteil vom 28. Juni 1968, VI R 214/66; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005, XI B 93/03).
  • BFH, 11.02.2009 - IX B 207/08

    Verlustvortrag bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Somit besteht für den Gesetzgeber weder die Notwendigkeit, den Verlustverbrauch bei einer Veranlagung nur insoweit zuzulassen, als dies einer faktischen steuerlichen Auswirkung des Grundfreibetrags oder außergewöhnlicher Belastungen nicht entgegensteht, noch besteht eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, existenzsichernde Aufwendungen privater Natur (Grundfreibetrag / Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen), welche sich in einem Veranlagungszeitraum nicht auswirken konnten, ihrerseits als vor- bzw. zurücktragbares negatives (subjektives) Einkommen in einen anderen Besteuerungszeitraum zu transportieren (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2005, XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264; BFH-Urteil vom 11. Februar 2009, IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920 mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 6. Februar 2008, IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788).
  • BFH, 20.10.1997 - XI B 11/97

    Ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18
    Der Auffassung des BFH entspreche es, dass der Verlustvortrag auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen sei, in denen sich der Verlustabzug aus anderen Gründen steuerlich nicht auswirke oder sich andere Vergünstigungen wegen des Verlustabzugs nicht auswirken könnten (Verweis auf BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997, XI B 11/97; BFH-Urteil vom 28. Juni 1968, VI R 214/66; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005, XI B 93/03).
  • BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvL 5/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BFH, 28.02.2002 - V B 56/01

    Klagebefugnis

  • BFH, 04.04.1986 - III R 245/83

    Sog. Opfergrenze bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen anzuwenden; Tz. 2.5.2 des

  • FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 16 K 444/02

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Fehlen von Auswirkung des

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 114/11

    Beschwer bei zu niedriger Steuerfestsetzung

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 3 K 3106/15

    Vorrang der Anfechtung eines ESt Nullbescheids vor der des

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 21/15

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • BFH, 14.12.2016 - VI R 15/16

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - Berechnung der Opfergrenze

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 10 K 10105/15

    Keine Berücksichtigung weiterer Verluste bei Anfechtung nur der

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 - 3 K 3118/17

    Kein Werbungskostenabzug für Reservistendienst Leistende der Bundeswehr

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2020 - 1 C 10840/19

    Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz;

    Die Anträge der Antragsteller, darüber Beweis zu erheben, dass "die Antragstellerin zu 3) - wohl gemeint: Antragstellerin zu 2) - eine Erweiterung der bisherigen Hallennutzung auf Lagerung und Umschlag von Waren aller Art erst nach Außerkrafttreten der vorläufigen Anordnung beantragte und dabei wassergefährdende Stoffe ausklammerte (Antrag Nr. 16)", "die Antragstellerin zu 4) - wohl gemeint: Antragstellerin zu 3) - erst am 27. März 2018 eine Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben beantragte, die am 16. Juli 2018 erteilt wurde (Antrag Nr. 17)", "der Mieterin der Antragstellerin zu 8) - wohl gemeint: Antragstellerin zu 7) - eine 2012 beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Betriebsflächenerweiterung erst nach Außerkrafttreten der vorläufigen Anordnung am 17. August 2018 erteilt wurde, nachdem die Mieterin Untätigkeitsklage erhoben hatte und dass die Genehmigung zunächst unter anderem deshalb verweigert wurde, weil die Mieterin der Antragstellerin zu 8) nicht bereit war, eine Nebenbestimmung zur Befestigung der bestehenden, nicht antragsgegenständlichen Betriebsflächen zu akzeptieren (Antrag Nr. 18)", "auch die Antragstellerin zu 15) - wohl gemeint: Antragstellerin zu 14) - eine Erweiterung der bisherigen Hallennutzung auf Lagerung und Umschlag von Waren aller Art erst nach Außerkrafttreten der vorläufigen Anordnung beantragte und dabei wassergefährdende Stoffe ausklammerte (Antrag Nr. 19)", "die Z-0-Werte gemäß LAGA-Mitteilung M20 so gering sind, dass selbst Naturbaustoffe mit Ausnahme von Kies nur die Z-1.1-Werte einhalten (Antrag Nr. 20)", "Kies zwar die Z-0-Werte einhält, aber dreimal so teuer wie Lava ist (Antrag Nr. 21)", "die wasserundurchlässige Versiegelung von Verkehrsflächen für Kraftfahrzeuge bedeutet, dass die Flächen nicht gepflastert werden dürfen, sondern asphaltiert werden müssen und sich dadurch die Kosten verdoppeln (Antrag Nr. 22)", "die Einwenderin Nr. 15 (Einwendungen Bd. II, Bl. 959) die neue Halle mit 18 Arbeitsplätzen zwischenzeitlich in Mailand errichtet hat (Antrag Nr. 23)", "der Einwenderin Nr. 28 das von dieser benutzte Betriebsgrundstück zum Kauf angeboten wurde, der Kauf jedoch bis heute nicht zustande gekommen ist, weil die Wasserschutzgebietsverordnung deutlich zu einem sechsstelligen Investitionsbedarf führt (Antrag Nr. 24)" und dass "das Betriebsgrundstück der Einwenderin Nr. 36 (Einwendungen Bd. III Bl. 2228) wegen des durch die Wasserschutzgebietsverordnung ausgelösten Investitionsbedarfs bis heute nicht verkauft werden konnte (Antrag Nr. 25)", durch Beiziehung der Baugenehmigungsakten 00598-18, 00727-18 und 00596-18 der Stadt Koblenz (Anträge Nrn. 16, 17 und 19), Beiziehung der Genehmigungsakte 36/Im-01/09 der Stadt Koblenz und der Gerichtsakte 4 K 187/18.KO des Verwaltungsgerichts Koblenz (Antrag Nr. 18), Einholung von Sachverständigengutachten (Anträge Nrn. 20 und 21) sowie durch Vernehmung von namentlich benannten Zeugen (Anträge Nrn. 22 bis 25), werden abgelehnt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8168/20

    Zur Unzulässigkeit einer Klage gegen sog. Nullbescheide mit dem Ziel einer

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, auch bei einer Nullfestsetzung sei über die Höhe des Verlustes im Steuerfestsetzungsverfahren und nicht im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden (z.B. BFH, Urteil vom 30. Juni 2020 - IX R 3/19 -, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rn. 16f; BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BStBl. II 2017, 704, FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 10 K 3686/13 F - juris; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Zwischengerichtsbescheid vom 28. April 2016 - 3 K 3106/15 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. März 2019 - 4 K 187/18 -, Rn. 21, juris) vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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