Rechtsprechung
FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommensteuer - Stellen an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar?
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Berücksichtigen von gezahlten Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zuordnung von Aufwendungen zu dem Begriff der Herstellungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | An Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von..
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Abfindungen für vorzeitigen Auszug - Immobilienkäufer können Mieterabfindungen nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kann Vermieter an (Ex-)Mieter gezahlte Abfindungen als Werbungskosten geltend machen?
- pwc.de (Kurzinformation)
Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen - Unmittelbare Veranlassung durch bauliche Maßnahme genügt
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Werbungskosten - Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten
Verfahrensgang
- FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F
- BFH, 20.09.2022 - IX R 29/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (15)
- BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15
Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmt sich die Zuordnung von Aufwendungen zu dem Begriff der Herstellungskosten in erster Linie nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die - ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.
- BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).Insoweit wird u.a. davon ausgegangen, dass von den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch solche Aufwendungen umfasst sind, die zu einer wesentlichen Verbesserung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992).
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die - ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.
- BFH, 07.07.2005 - IX R 38/03
Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2020 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 07.07.2005 IX R 38/03) Abfindungszahlungen zur Beendigung des Mietverhältnisses zwecks Renovierung der Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar seien, wenn die Wohnungen anschließend wieder fremd vermietet würden.Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 07.07.2005 IX R 38/03 (BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760) enthält keine Aussagen darüber, ob Abstandszahlungen dem Begriff der Herstellungskosten zuzuordnen sind.
- BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15
Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die - ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.
- FG Hamburg, 07.04.1999 - V 108/96
Mieterabfindung nach Grundstückserwerb
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Für diese Auffassung spreche auch der Umkehrschluss des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 07.04.1999 V 108/96 (EFG 1999, 767): In dem dortigen Verfahren sei eine Zuordnung von Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten (nur) deshalb verneint worden, da überhaupt keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Anschluss an den Erwerb stattgefunden hätten, zu dem die Abstandszahlungen in Verbindung hätten stehen können.Auch lasse das Urteil des FG Hamburg vom 07.04.1999 V 108/96 (EFG 1999, 767) nicht den Schluss zu, dass Abfindungszahlungen als Herstellungskosten umzuqualifizieren seien, da es in dem Fall gar keine anschaffungsnahen Herstellungskosten gegeben habe.
- BFH, 09.02.1983 - I R 29/79
Zeitpunkt des Beginns eines gewerblichen Grundstückshandels; Bedeutung der …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Auch das im Betriebsprüfungsbericht aufgeführte Urteil des BFH vom 09.02.1983 I R 29/79 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall Abfindungszahlungen zwecks Neuerrichtung eines Gebäudes gezahlt worden seien, ohne dass eine vorherige Vermietung durch den Erwerber erfolgt sei.Insoweit ist geklärt, dass zu den Herstellungskosten eines neu zu errichtenden Gebäudes auch Abfindungs- bzw. Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung zählen, soweit mit diesen Zahlungen das Ziel einer Neubebauung verfolgt wird (vgl. hierzu u.a. BFH-Urteile vom 09.02.1983 I R 29/79, BStBl II 1983, 451 und vom 01.10.1975 I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184).
- BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69
Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Nach bisheriger Rechtsprechung zählen Abstandszahlungen zwar in der Regel nicht zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1970 GrS 1/69, BStBl II 1970, 382). - BFH, 25.02.1975 - VIII R 115/70
Abstandszahlungen - Grundbesitzeigentümer - Bisheriger Pächter - Verzicht auf …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Dem folgend hat der BFH Abstandszahlungen zum Teil - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - im Jahr ihres Abflusses als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730; vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337; vom 24.10.1979 VIII R 92/77, BFHE 129, 254, BStBl II 1980, 187 …und vom 26.01.2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480). - BFH, 17.01.1978 - VIII R 97/75
Abstandszahlung - Prozeßkosten - Mietwohngrundstück - Werbungskosten - Pacht - …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Dem folgend hat der BFH Abstandszahlungen zum Teil - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - im Jahr ihres Abflusses als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730; vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337; vom 24.10.1979 VIII R 92/77, BFHE 129, 254, BStBl II 1980, 187 …und vom 26.01.2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480). - BFH, 26.01.2011 - IX R 24/10
Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts als Anschaffungskosten oder als …
Auszug aus FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Dem folgend hat der BFH Abstandszahlungen zum Teil - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - im Jahr ihres Abflusses als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730; vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337; vom 24.10.1979 VIII R 92/77, BFHE 129, 254, BStBl II 1980, 187 und vom 26.01.2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480). - BFH, 24.10.1979 - VIII R 92/77
Abstandszahlung - Wohnzweck - Werbungskosten - Einkünfte aus Vermietung - …
- BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
- BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei …
- BFH, 01.10.1975 - I R 243/73
Abstandszahlungen für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts als …
- BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter …
Rechtsprechung
FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (15)
- BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - …
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).Insoweit wird u.a. davon ausgegangen, dass von den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch solche Aufwendungen umfasst sind, die zu einer wesentlichen Verbesserung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992).
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die ‒ ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ‒ vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.
- BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15
Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - …
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmt sich die Zuordnung von Aufwendungen zu dem Begriff der Herstellungskosten in erster Linie nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die ‒ ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ‒ vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.
- BFH, 07.07.2005 - IX R 38/03
Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2020 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ‒ BFH ‒ (Urteil vom 07.07.2005 IX R 38/03) Abfindungszahlungen zur Beendigung des Mietverhältnisses zwecks Renovierung der Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar seien, wenn die Wohnungen anschließend wieder fremd vermietet würden.Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 07.07.2005 IX R 38/03 (BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760) enthält keine Aussagen darüber, ob Abstandszahlungen dem Begriff der Herstellungskosten zuzuordnen sind.
- BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15
Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe …
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die ‒ ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ‒ vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.
- FG Hamburg, 07.04.1999 - V 108/96
Mieterabfindung nach Grundstückserwerb
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Für diese Auffassung spreche auch der Umkehrschluss des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 07.04.1999 V 108/96 (EFG 1999, 767): In dem dortigen Verfahren sei eine Zuordnung von Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten (nur) deshalb verneint worden, da überhaupt keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Anschluss an den Erwerb stattgefunden hätten, zu dem die Abstandszahlungen in Verbindung hätten stehen können.Auch lasse das Urteil des FG Hamburg vom 07.04.1999 V 108/96 (EFG 1999, 767) nicht den Schluss zu, dass Abfindungszahlungen als Herstellungskosten umzuqualifizieren seien, da es in dem Fall gar keine anschaffungsnahen Herstellungskosten gegeben habe.
- BFH, 09.02.1983 - I R 29/79
Zeitpunkt des Beginns eines gewerblichen Grundstückshandels; Bedeutung der …
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Auch das im Betriebsprüfungsbericht aufgeführte Urteil des BFH vom 09.02.1983 I R 29/79 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall Abfindungszahlungen zwecks Neuerrichtung eines Gebäudes gezahlt worden seien, ohne dass eine vorherige Vermietung durch den Erwerber erfolgt sei.Insoweit ist geklärt, dass zu den Herstellungskosten eines neu zu errichtenden Gebäudes auch Abfindungs- bzw. Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung zählen, soweit mit diesen Zahlungen das Ziel einer Neubebauung verfolgt wird (vgl. hierzu u.a. BFH-Urteile vom 09.02.1983 I R 29/79, BStBl II 1983, 451 und vom 01.10.1975 I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184).
- BFH, 25.02.1975 - VIII R 115/70
Abstandszahlungen - Grundbesitzeigentümer - Bisheriger Pächter - Verzicht auf …
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Dem folgend hat der BFH Abstandszahlungen zum Teil ‒ worauf die Klägerin zu Recht hinweist ‒ im Jahr ihres Abflusses als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730; vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337; vom 24.10.1979 VIII R 92/77, BFHE 129, 254, BStBl II 1980, 187 …und vom 26.01.2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480). - BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69
Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig …
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Nach bisheriger Rechtsprechung zählen Abstandszahlungen zwar in der Regel nicht zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1970 GrS 1/69, BStBl II 1970, 382). - BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Zur Begründung lehnt sich der Große Senat des BFH an seine frühere Rechtsprechung an, wonach anschaffungsnaher Aufwand nicht als Teil der Anschaffungskosten angesehen werden könne, da der Erwerbsvorgang wirtschaftlich abgeschlossen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.1966 GrS 2/66, BStBl II 1966, 672). - BFH, 24.10.1979 - VIII R 92/77
Abstandszahlung - Wohnzweck - Werbungskosten - Einkünfte aus Vermietung - …
Auszug aus FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
Dem folgend hat der BFH Abstandszahlungen zum Teil ‒ worauf die Klägerin zu Recht hinweist ‒ im Jahr ihres Abflusses als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730; vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337; vom 24.10.1979 VIII R 92/77, BFHE 129, 254, BStBl II 1980, 187 …und vom 26.01.2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480). - BFH, 26.01.2011 - IX R 24/10
Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts als Anschaffungskosten oder als …
- BFH, 17.01.1978 - VIII R 97/75
Abstandszahlung - Prozeßkosten - Mietwohngrundstück - Werbungskosten - Pacht - …
- BFH, 01.10.1975 - I R 243/73
Abstandszahlungen für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts als …
- BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter …
- BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei …