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   FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12   

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https://dejure.org/2014,1494
FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12 (https://dejure.org/2014,1494)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.01.2014 - 4 K 1961/12 (https://dejure.org/2014,1494)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 4 K 1961/12 (https://dejure.org/2014,1494)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1953 BGB, § 1954 BGB, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 351 Abs 1 FamFG, § 351 Abs 3 FamFG
    Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung von Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem die Erbenstellung rückgängigmachenden Erbscheinverfahren als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Erbscheinsverfahren als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Erbscheinsverfahren als außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 549
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Soweit der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBI II 2011, 1015) entschieden habe, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, wenn der Steuerpflichtige darlegen könne, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, sei ein sog. Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011) ergan gen, der zeitgleich im Bundessteuerblatt - Teil I - veröffentlicht worden sei.

    Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, a.a.O.) führen die Kläger weiter aus, dass ein Steuerpflichtiger das Prozessrisiko nicht "freiwillig" übernehme, da zivilrechtliche Ansprüche nur gerichtlich abgewehrt werden könnten.

    Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, a.a.O.) habe der BFH die Versagung der Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen nur noch auf die Fälle beschränkt, in denen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte und mutwillig erscheine.

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) habe jedoch mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 - IV C 4 - S 2284/07/0031:002 die Finanzverwaltung angewiesen, das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

    Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    c) Dagegen erwachsen Kosten eines Zivilprozesses den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12.Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O.).

    Das Gericht erachtet auch mit Rücksicht auf den Nichtanwendungserlass der Verwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 nicht für erforderlich (vgl. hierzu im Einzelnen Rosenke, EFG 2013, 1668 f.; 1845 f.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011 Anm. 5 ).

  • BGH, 22.06.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- ; vgl. nur BGH-Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10, und vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 -, NJW-RR 2013, 1012).

    Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 22. Juni 2011, a.a.O., und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9).

  • BGH, 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 20/12

    Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs in einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- ; vgl. nur BGH-Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10, und vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 -, NJW-RR 2013, 1012).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH-Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, a.a.O., und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11

    Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Die vom BFH zugelassene Revision betrifft ein - hier vergleichbares - Verfahren bezüglich Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren (VI R 70/12), die nach Ansicht der Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2012, 1 K 75/11, EFG 2013, 523) auch nach alter Rechtsprechung zum typischen Anwendungsfall einer außergewöhnlichen Belastung gehört haben sollen.
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Die vom BFH zugelassene Revision betrifft ein - hier vergleichbares - Verfahren bezüglich Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren (VI R 70/12), die nach Ansicht der Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2012, 1 K 75/11, EFG 2013, 523) auch nach alter Rechtsprechung zum typischen Anwendungsfall einer außergewöhnlichen Belastung gehört haben sollen.
  • BGH, 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 68/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- ; vgl. nur BGH-Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10, und vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 -, NJW-RR 2013, 1012).
  • BGH, 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Voraussetzungen einer weiteren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- ; vgl. nur BGH-Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10, und vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 -, NJW-RR 2013, 1012).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 74/10

    Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Im Falle der Unwirksamkeit der Anfechtung hätte die Klägerin für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem außerhalb des Nachlasses bestehenden Vermögen gehaftet (vgl. BGH-Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 74/10 -, juris).
  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 115/53

    Sorgfaltspflicht des Notars

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Zwar kann ein solcher Vorbehalt unabhängig davon erfolgen, ob bereits die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder auch nur beantragt worden ist, weil mit dem Vorbehalt noch keine Sachentscheidung über die Haftungsbeschränkung ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1955 - III ZR 115/53 , BGHZ 17, 69, 73 ; vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87 , juris; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90 , juris).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12
    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH-Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, a.a.O., und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 ).
  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 180/90

    Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei Übername einer Verpflichtung im Wege

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 43/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 14/14

    Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014  4 K 1961/12 aufgehoben.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014  4 K 1961/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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