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   FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14 VSt   

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https://dejure.org/2015,15431
FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14 VSt (https://dejure.org/2015,15431)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2015 - 4 K 1961/14 VSt (https://dejure.org/2015,15431)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 4 K 1961/14 VSt (https://dejure.org/2015,15431)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07

    Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14
    Die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist (ständige Rechtsprechung s. BFH Urteile vom 08.06.2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122; vom 01.07.2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062; vom 24.01.2008 VII R 3/07, BFHE 220, 214).

    Weder § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 170 Abs. 3 AO finden im Streitfall Anwendung, denn der Vergütungsantrag stellt keine Steueranmeldung dar, für deren Abgabe eine gesetzliche Verpflichtung besteht, und in Frage steht weder eine Aufhebung oder Änderung noch eine Berichtigung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung, so dass im Zeitpunkt des Eingangs des formgerecht gestellten Antrags der Vergütungsanspruch mit Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2012 gemäß § 47 AO bereits erloschen war (s. BFH Urteile vom 24.01.20008 VII R 3/07, aaO.; vom 01. Juli 2008 VII R 37/07, aaO.; vom 24.01.2008 VII R 3/07, aaO.; zur Investitionszulage BFH Urteil vom 29.03.2001 III R 1/99, BFHE 194, 331).

  • BFH, 01.07.2008 - VII R 37/07

    Zwingende Vordruckverwendung bei Antrag auf Mineralölsteuervergütung - keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14
    Die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist (ständige Rechtsprechung s. BFH Urteile vom 08.06.2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122; vom 01.07.2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062; vom 24.01.2008 VII R 3/07, BFHE 220, 214).

    Weder § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 170 Abs. 3 AO finden im Streitfall Anwendung, denn der Vergütungsantrag stellt keine Steueranmeldung dar, für deren Abgabe eine gesetzliche Verpflichtung besteht, und in Frage steht weder eine Aufhebung oder Änderung noch eine Berichtigung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung, so dass im Zeitpunkt des Eingangs des formgerecht gestellten Antrags der Vergütungsanspruch mit Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2012 gemäß § 47 AO bereits erloschen war (s. BFH Urteile vom 24.01.20008 VII R 3/07, aaO.; vom 01. Juli 2008 VII R 37/07, aaO.; vom 24.01.2008 VII R 3/07, aaO.; zur Investitionszulage BFH Urteil vom 29.03.2001 III R 1/99, BFHE 194, 331).

  • FG Hamburg, 02.03.2011 - 4 K 181/10

    Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14
    Eine Entlastung für nachweislich versteuerten Strom setze das Entstehen der Stromsteuer voraus, die erst durch die unterjährige Entnahme erfolge (s. FG Hamburg Urteil vom 02.03.2011, 4 K 181/10).

    Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des FG Hamburg vom 02.03.2011, 4 K 181/10, folgt nichts anderes, denn dem Urteil lag ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin des dortigen Verfahrens machte ihren Vergütungsanspruch erst geltend, nach dem für das unversteuert verwendete Energieerzeugnis Energiesteuer nacherhoben worden war.

  • BFH, 29.03.2001 - III R 1/99

    Anlaufhemmung bei Investitionszulage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14
    Weder § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 170 Abs. 3 AO finden im Streitfall Anwendung, denn der Vergütungsantrag stellt keine Steueranmeldung dar, für deren Abgabe eine gesetzliche Verpflichtung besteht, und in Frage steht weder eine Aufhebung oder Änderung noch eine Berichtigung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung, so dass im Zeitpunkt des Eingangs des formgerecht gestellten Antrags der Vergütungsanspruch mit Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2012 gemäß § 47 AO bereits erloschen war (s. BFH Urteile vom 24.01.20008 VII R 3/07, aaO.; vom 01. Juli 2008 VII R 37/07, aaO.; vom 24.01.2008 VII R 3/07, aaO.; zur Investitionszulage BFH Urteil vom 29.03.2001 III R 1/99, BFHE 194, 331).
  • BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14
    Die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist (ständige Rechtsprechung s. BFH Urteile vom 08.06.2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122; vom 01.07.2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062; vom 24.01.2008 VII R 3/07, BFHE 220, 214).
  • BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine

    Der Ansicht des FG Düsseldorf zur Auslegung des § 9b des Stromsteuergesetzes, nach der es aufgrund der nach § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nur sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Steuerfestsetzung auf die Festsetzung von Steuervergütungen gerechtfertigt sei, den Eintritt der Festsetzungsverjährung unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Versteuerung anzunehmen (Urteil des FG Düsseldorf vom 27. Mai 2015  4 K 1961/14 VSt, InfrastrukturRecht 2015, 258), sei nicht zu folgen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.08.2020 - 6 K 1905/17

    Ablehnung eines Antrags auf Entlastung von der Branntweinsteuer wegen Eintritts

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2015, 4 K 1961/14 VSt, zum Vergütungsanspruch nach § 9b StromStG ausgeführt, die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginne nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt werde und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden sei.
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