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   OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00   

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https://dejure.org/2000,25466
OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00 (https://dejure.org/2000,25466)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.06.2000 - 4 K 2/00 (https://dejure.org/2000,25466)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - 4 K 2/00 (https://dejure.org/2000,25466)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 28.03.1977 - 3-VII-76
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00
    (Vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1962, 421; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 28.03.1977 Az: Vf. 3-VII-76)) Diesen Zumutbarkeitsgesichtspunkt hat die Antragsgegnerin in § 7 der Satzung berücksichtigt.
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00
    Dabei kann primär der Normgeber beurteilen, ob und unter welchen sachlichen Gesichtspunkten zwei Lebensbereiche einander so gleich sind, dass eine Gleichbehandlung zwingend geboten ist und welche Sachverhaltselemente andererseits so gewichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfGE 12, 326(337)).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00
    Der Gleichheitssatz wird verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt, d.h. die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfGE 12, 341(348)).
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00
    Die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Restregelung ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG NvWZ 1990, 157(158); DVBl 1978, 536).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.03.1962 - I A 10/61
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00
    (Vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1962, 421; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 28.03.1977 Az: Vf. 3-VII-76)) Diesen Zumutbarkeitsgesichtspunkt hat die Antragsgegnerin in § 7 der Satzung berücksichtigt.
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00
    Hierbei muss allerdings die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lassen, welche Vorschriften im einzelnen gelten sollen ( BVerfGE 47, 285(311)).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2000 - 4 K 2/00
    Die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Restregelung ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG NvWZ 1990, 157(158); DVBl 1978, 536).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 193/10

    Reinigungs- und Winterdienstpflicht für Anlieger eines reinen Spazierwegs

    vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 27. Juni 2000 - 4 K 2/00 -, NordÖR 2000, 462, juris Rn. 81; vgl. auch Bay.VGH, Urteil vom 4. April 2007 - 8 B 05.3195 -, BayVBl. 2007, 558.

    vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 27. Juni 2000 - 4 K 2/00 -, NordÖR 2000, 462, juris Rn. 81.

  • VG Potsdam, 26.09.2013 - 10 K 2786/12

    Straßen und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn , Kleinbahn ,

    Soweit in der Rechtsprechung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht von Anliegern auf Fahrbahnen aus individuellen Zumutbarkeitsgesichtspunkten abgelehnt wurde (OVG NRW, Urt. v. 29.5. 1979 -II A 482/74-, Urt. v. 18.11.1996 -9 A 5984/94-; OVG S/H, Urt. v. 27.6. 2000 -4 K 2/00-; OVG Ns., Urt. v. 14.2. 2007 -12 KN 399/05-; BayVGH, Urt. v. 4.4. 2007 -8 B 05.3195-, jeweils zitiert nach juris), ist die gezeigte Problematik bislang nicht behandelt worden.
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