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   FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04   

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https://dejure.org/2004,5422
FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04 (https://dejure.org/2004,5422)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.09.2004 - 4 K 2030/04 (https://dejure.org/2004,5422)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. September 2004 - 4 K 2030/04 (https://dejure.org/2004,5422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handwerkerleistungen von Steuer absetzbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Der Türeinbau ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 35a Abs. 2
    Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1769
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte und das von ihm zugrunde gelegte BMF-Schreiben vom 14. August 2003 (a.a.O.) auf einer fehlerhaften Auslegung (zu den möglichen Auslegungsmethoden vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, und vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177; BFH/NV 1999, 565) der durch Artikel 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (vgl. § 52 Abs. 50b EStG) in das Einkommensteuergesetz eingefügten Vorschrift des § 35a EStG beruht.
  • BFH, 05.05.1982 - VII R 96/78
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte und das von ihm zugrunde gelegte BMF-Schreiben vom 14. August 2003 (a.a.O.) auf einer fehlerhaften Auslegung (zu den möglichen Auslegungsmethoden vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, und vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177; BFH/NV 1999, 565) der durch Artikel 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (vgl. § 52 Abs. 50b EStG) in das Einkommensteuergesetz eingefügten Vorschrift des § 35a EStG beruht.
  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören regelmäßig auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt (so auch Urteil des FG München vom 30. Juli 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 42).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Dieser Auffassung, die überwiegend geteilt wird (vgl. etwa Urteil des FG München vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Urteil des FG Nürnberg vom 20. Dezember 2005 VII 200/2004, juris Nr. STRE200670435; Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 35a Rz 5; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 20; Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 15; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35a Rz 20; Küttner/Macher, Personalbuch 2006, Stichwort Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, Rz 20; a.A. Starke in Herrmann/ Heuer/Raupach, Jahresband 2003, § 35a EStG Anm. J 02-3; Schmitt, DB 2005, 256 und DB 2003, 2623; Morsbach, Anmerkung in EFG 2004, 1771), schließt sich der Senat an; sie ist mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar.
  • FG Thüringen, 13.10.2005 - II 165/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung: Aufspaltung einer einheitlichen Handwerksleistung

    Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen umfasse alle (auch handwerkliche) Tätigkeiten, die mit dem Haushalt oder der Führung des Haushalts zusammenhingen, es sei denn, es liege Herstellungsaufwand vor (Morsbach, Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1771; oder noch weitergehend Schmitt, DB 2003, 2623, wonach alle Aufwendungen, die nach den üblichen ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien zu den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zählten, dazugehörten).

    Grundlegende Renovierungsarbeiten, Aus- und Umbauten sind hingegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Finanzgericht München, Urteil vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612).

    Eine solche Ausnahmeregelung ist grundsätzlich eng auszulegen und hat sich an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, a.a.O.; Finanzgericht München, Urteil vom 30. Juni 2005, a.a.O.).

    Grundsätzlich verbietet die Vorschrift ein solches Vorgehen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, a. a. O.; zustimmend Schmitt, DB 2005, 256; a. A. Morsbach, EFG 2004, 1771).

  • BFH, 06.05.2010 - VI R 4/09

    Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung - Keine

    b) Auch (einfache) handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten (so auch Urteil des FG München vom 30. Juni 2005  5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004  4 K 2030/04, EFG 2004, 1769) wurden zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt.
  • FG Niedersachsen, 04.10.2005 - 13 K 368/04

    Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; Steuerliche Begünstigung von

    c) Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung, soweit es um die Frage größeren Renovierungsaufwandes geht einmütig angeschlossen (Finanzgericht -FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 4 K 2030/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 1769; FG München, Urteil vom 30.07.2005 5 K 2262/04, juris; FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2005 VI 179/04, StEd 2005, 610).

    Deshalb hat sich ihre Anwendung eng an dem in der Gesetzbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).

    Die Bestimmung des Begriffs der haushaltsnahen Dienstleistung nach der Art und dem Umfang der erbrachten Tätigkeit verbietet es, aus einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung einzelne Arbeitsgänge oder Tätigkeiten herauszulösen, die für sich betrachtet auch als einzelne Dienstleistung im laufenden Haushalt anfallen und auch durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst bewerkstelligt werden könnten (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).

  • FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10

    Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

    Da § 35a EStG als Lenkungsnorm ausgestaltet ist, ist das Tatbestandsmerkmal "haushaltsnah" vielmehr grundsätzlich anhand der vorgenannten Kriterien eng auszulegen und hat sich an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005 a.a.O.; FG München, Urteil vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Dieser Auffassung, die überwiegend geteilt wird (vgl. etwa Urteil des FG München vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Urteil des FG Nürnberg vom 20. Dezember 2005 VII 200/2004, juris Nr. STRE200670435; Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 35a Rz 5; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 20; Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 15; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35a Rz 20; Küttner/Macher, Personalbuch 2006, Stichwort Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, Rz 20; a.A. Starke in Herrmann/ Heuer/Raupach, Jahresband 2003, § 35a EStG Anm. J 02-3; Schmitt, DB 2005, 256 und DB 2003, 2623; Morsbach, Anmerkung in EFG 2004, 1771), schließt sich der Senat an; sie ist mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar.
  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2544/09

    Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für die Inanspruchnahme von

    Darüber hinaus gewährt sie eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.09.2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599).
  • FG München, 14.07.2009 - 13 K 55/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung bei der Briefbeförderung -

    Zudem besteht für eine weitergehende Auslegung des § 35a Abs. 2 EStG auch deshalb kein Raum, weil die Vorschrift gesetzessystematisch eine Lenkungsnorm darstellt; sie bewirkt nicht nur eine Ausnahme von dem in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz des EStG, dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen, sondern sie gewährt eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).
  • FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/05

    Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

    Zudem würde für eine weitergehende Auslegung der Norm des § 35 a Abs. 2 EStG auch deshalb kein Raum bestehen, weil die Vorschrift gesetzessystematisch eine Lenkungsnorm darstellt; sie bewirkt nicht nur eine Ausnahme von dem in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz des EStG , dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen, sondern sie gewährt eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769 ).
  • FG München, 30.07.2005 - 5 K 2262/04

    Anstrich der Außenfassade keine "haushaltsnahe Dienstleistung"; § 35a Abs. 2 EStG

  • FG Köln, 24.01.2006 - 5 K 2573/05

    Abhängigkeit der Steuerermäßigung von eigener Beauftragung durch den

  • FG Hamburg, 30.06.2005 - VI 179/04

    Ersetzung einer Heizungsanlage keine haushaltsnahe Dienstleistung

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Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 21.07.2006 - 4 K 2030/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,46618
VG Sigmaringen, 21.07.2006 - 4 K 2030/04 (https://dejure.org/2006,46618)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 (https://dejure.org/2006,46618)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - 4 K 2030/04 (https://dejure.org/2006,46618)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 6 S 2643/06

    Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - zu ändern und die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache XXXXXXXXXX mit Geltung für das Fahrzeug XXXXXX, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 aufzuheben,.

    Nach Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin XXXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das DRK keine konkreten Hinweise, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen vor dem 01.08.1998 nicht einsatzbereit oder nicht hinreichend ausgestattet gewesen seien (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 194).

    So hat die Beigeladene konkrete Angaben zu mehreren durchgeführten Notfalltransporten zwischen dem 05.12.2007 und dem 22.07.1998 gemacht (Schriftsätze der Beigeladenen, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 73 f. und 83 f.).

    Vorgelegt wurden ergänzend die Bestätigung des Universitätsklinikums XXX über einen Rettungstransport vom 05.12.1997 und die Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 01.02.2006 über die Fahrt mit einem RTW vom 17.10.1997 (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 165 ff.).

    Nach einer Bestätigung von Dr. XXXX erfolgten auf seine Veranlassung RTW-Transporte von Notfallpatienten am 22.07.1998 und 19.06.1998 (vgl. Bestätigung vom 30.11.2005, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 75).

    Nach der Bestätigung von Dr. XXXX vom 15.12.2004 hat dieser nach Begutachtung eines zweiten neuen Rettungsfahrzeugs den Rettungsdienst der Beigeladenen mehrfach ab Mitte Juli 1998 für medizinische Notfälle in Anspruch genommen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 86).

    Es seien keine Krankentransporte gewesen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 195 ff.).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene nach einem Schreiben der AOK vom 09.10.1998 vor dem Hintergrund der nach § 133 SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarung aus Sicht der Krankenkasse erst ab dem 29.09.1998 an der Notfallrettung beteiligt war (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 137), denn für die Frage des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG zählt die rein tatsächliche Betriebsaufnahme im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag, nicht die Frage der Abrechnungsmodalitäten nach § 133 SGB V. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen.

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