Weitere Entscheidung unten: VG Chemnitz, 03.05.2021

Rechtsprechung
   FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17   

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https://dejure.org/2019,25399
FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17 (https://dejure.org/2019,25399)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.02.2019 - 4 K 2033/17 (https://dejure.org/2019,25399)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 4 K 2033/17 (https://dejure.org/2019,25399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 ; HGB § 252 ; HGB § 266

  • rechtsportal.de

    EStG § 5 ; HGB § 252 ; HGB § 266
    Sofortige Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe einer kurz vor Jahresende geliesteten Zahlung im Bereich der Auftragsforschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aktivierung einer geleisteten Anzahlung bei Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsgutes

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anschaffungskosten oder Betriebsausgaben?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
    Die Abzugsfähigkeit der Vorauszahlung ergebe sich auch aus dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl. II 2012, 122.

    In dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl. II 2012, 122 sei zudem entschieden worden, dass Kosten unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung zu passivieren sei, wenn sie am Bilanzstichtag wirtschaftlich entstanden waren.

    bbb) Auch das von der Klägerin in Bezug genommene BFH-Urteil vom 08. September 2011 - IV R 5/09 -, BFHE 235, 241, BStBl. II 2012, 122 steht der Aktivierung von Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Dienstleistungen nicht entgegen.

  • BFH, 16.05.1973 - I R 186/71

    Anzahlungen - Vorleistungen auf schwebende Verträge - Bilanzstichtag -

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
    Das vom Beklagten herangezogene BFH-Urteil vom 16.05.1973 I R 186/71, BStBl. II 1974, 25 habe eine Vorausleistung auf Reparaturleistung und nicht wie vorliegend die Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts zum Gegenstand gehabt.

    Geleistete Anzahlungen seien Vorleistungen auf schwebende Verträge und als Forderung im weiteren Sinne nach dem BFH, Urteil vom 16.05.1973 I R 186/71, BFHE 110, 325, BStBl. II 1974, 25 ohne Rücksicht auf die Aktivierbarkeit des Vertragsgegenstandes zu aktivieren.

    Insbesondere kann sich die Aktivierung auf schwebende Geschäfte aller Art beziehen (BFH, Urteil vom 16. Mai 1973 - I R 186/71 -, BFHE 110, 325, BStBl II 1974, 25) und zwar auch dann, wenn der Gegenstand des Gegenanspruchs kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut ist (Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG 38. Aufl. 2018, § 5 Rz. 270 "Anzahlungen" mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VIII R 65/91 -, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312; Schubert/F. Huber, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar 11. Auflage 2018, § 247 Rn. 545).

  • BFH, 03.11.1982 - I B 23/82

    Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
    Vielmehr kann aus Sicht eines Bilanzstichtags auch eine Voll(voraus)zahlung ganz oder teilweise Vorleistung und damit ganz bzw. teilweise zu aktivierende Anzahlung sein (so ausdrücklich auch Krumm, in: Blümich, EStG 144. Ergänzungslieferung Oktober 2018, § 5 Rz. 501a mit weiteren Nachweisen auch zur (nur vermeintlich) anderen Ansicht des BFH im Beschluss vom 03.11.1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl. II 1983, 132, siehe unten Ziffer bb) bbb)).

    Vor diesem Hintergrund steht auch der von Krumm als Gegenansicht zitierte BFH-Beschluss vom 03. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl. II 1983, 132 der Aktivierung der vollständigen Vorauszahlungen auf Dienstleistungen nicht entgegen.

  • FG München, 15.10.2014 - 1 K 3521/11

    Schenkungsweise Übertragung von Vermögen im Zusammenhang mit einem Medienfond;

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
    Wenn die Klägerin behauptet, dass gleichwohl in der Praxis die Vorauszahlung der Produktionskosten eines sog. Medienfonds sofort als Betriebsausgabe abgezogen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es eine Frage des konkreten - d.h. von den jeweiligen vertraglichen Umständen abhängigen - Einzelfalls ist, ob Vorauszahlungen auf Dienstleistungen, die der eigenen Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsgutes dienen (sollen), einen von der ausstehenden Gegenleistungen abgrenzbaren Vermögenswert haben (vgl. insoweit auch die auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Gründe, aus denen das Finanzgericht München im Urteil vom 15. Oktober 2014 - 1 K 3521/11 -, juris unter Rz. 110 ff. bei einer Filmproduktion eine aktivierbare Anzahlung abgelehnt hat).
  • BFH, 26.06.1979 - VIII R 145/78

    Auch die Umsatzsteuer auf Anzahlungen nach neuem Umsatzsteuerrecht (§ 20 UStG

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
    Nach anderer Ansicht bildet die aktivierte Vorauszahlung den Anspruch auf die Gegenleistung oder auf Rückforderung des Gezahlten im Fall der Nichterfüllung ab (Krumm, in: Blümich, EStG 144. Ergänzungslieferung Oktober 2018, § 5 Rz. 501; BFH, Urteil vom 26. Juni 1979 - VIII R 145/78 -, BFHE 128, 243, BStBl II 1979, 625).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
    Insbesondere kann sich die Aktivierung auf schwebende Geschäfte aller Art beziehen (BFH, Urteil vom 16. Mai 1973 - I R 186/71 -, BFHE 110, 325, BStBl II 1974, 25) und zwar auch dann, wenn der Gegenstand des Gegenanspruchs kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut ist (Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG 38. Aufl. 2018, § 5 Rz. 270 "Anzahlungen" mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VIII R 65/91 -, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312; Schubert/F. Huber, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar 11. Auflage 2018, § 247 Rn. 545).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
    Wie der BFH im Urteil vom 27.06.2001 I R 45/67, BStBl. II 2003, 121 entschieden habe, lasse sich der Grundsatz der Gewinnrealisation nicht auf Aufwendungen anwenden.
  • FG Münster, 22.10.2020 - 3 K 2699/17

    Schenkungsteuer - Gehören geleistete Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen?

    Dass der andere Vertragspartner die geleisteten Anzahlungen unter Umständen - für die im Streitfall nichts ersichtlich ist - nicht dauerhaft behalten darf, sondern (gegebenenfalls teilweise) zurück zu gewähren hat, wenn er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder eine Überzahlung vorliegt, sodass nach Ansicht des FG Hessen (Urteil vom 26.02.2019, 4 K 2033/17, juris; ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2011, 6 K 245/09, EFG 2011, 1957: "(schwebendes) Kreditgeschäft" im Rückforderungsfall) im Fall der Nichterfüllung ein darlehensähnlicher Rückforderungsanspruch zu aktivieren sei, kann vorliegend aufgrund des für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden.
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Rechtsprechung
   VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17.A   

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https://dejure.org/2021,74589
VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17.A (https://dejure.org/2021,74589)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 03.05.2021 - 4 K 2033/17.A (https://dejure.org/2021,74589)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 4 K 2033/17.A (https://dejure.org/2021,74589)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 4; AsylG, § 3c; AsylG, § 4; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 3; AufenthG 2004, § 60 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 2; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3
    Russische Föderation: Ablehnung eines Asylfolgeantrages zugrundeliegend; verspätetes Vorbringen eines angeblichen subsidiären Schutzes in Polen; widersprüchliches Vorbringen des Antragstellers und (in gesonderten Verfahren) seiner Eltern über Verfolgung durch ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (80)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    Des Weiteren gilt auch hier hinsichtlich der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10 und vom 20.03.2013, Az. 10 C 23/1) sowie die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL im Falle einer Vorverfolgung (VGH BaWü, 4 K 2033/17.A 15.

    Dies setzt jedoch die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines besonders hohen Grades willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Dies ist nicht bereits dann der Fall, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10 und vom 13.02.2014, Az. 10 C 6/13).

    Auf der Grundlage dieser derart statistisch ermittelten Gefahrendichte bedarf es sodann einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Würdigung weiterer Aspekte wie etwa der Anzahl der Opfer, der Schwere der Schädigungen sowie der medizinischen Versorgungslage in der Region (BVerwG, Urteile vom 13.02.2014, Az. 10 C 6/13 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10) sowie die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der Binnenvertriebenen und die kumulativen Effekte der Dauer eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (VGH BaWü, Urteil vom 11.04.2018, Az. 11 S 1729/17).

    Ein Risiko von 1:800 als Zivilperson in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres getötet oder verletzt zu werden, vermag auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Denn das aufgrund quantitativer Betrachtungen festgestellte äußerst geringe Risiko als Zivilperson aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen in der Republik Tschetschenien getötet oder körperlich verletzt zu werden, hat zur Folge, dass auch eine qualitative Betrachtung hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage nicht zur Bejahung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen kann (VGH BaWÜ, Urteil vom 11.04.2018, Az. A 11 S 1729/17; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10 und vom 27.04.2010, Az. 10 C 5/09).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    Ebenso wenig droht ihm Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12).

    Für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen, in die dieser typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12).

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn sich der Asylsuchende schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil oder außerhalb des Herkunftslands mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12; VGH BaWü, Urteil vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

    Abzustellen ist auf die Verhältnisse Im gesamten Zielstaat, wobei zunächst die Verhältnisse am Ort zu prüfen sind, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12).

    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei der hier erfolgten Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in Bezug auf die Gefahren, die dem Kläger durch staatliche oder nicht staatliche Akteure in der Russischen Föderation drohen sollen, regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12).

    Fehlt - wie hier - eine solche politische Leitentscheidung, kann der Schutzsuchende deshalb auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich individuelle, nur ihm persönlich drohende extreme Gefahren geltend machen (BVerwG, Urteile vom 29.06.2010, Az. 10 C 10/09 und vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12 sowie Beschluss vom 08.08.2018, Az. 1 B 25/18).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der nicht zu einer Risikogruppe gehört, durch die sog. Corona- Pandemie, die als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, Az. 1 C 18/05), mit hoher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Extremgefahren drohen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12 und Beschluss vom 08.08.2018, Az. 1 B 25/18; Nds. OVG, Beschluss vom 19.08.2016, Az. 8 ME 87/16).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    Denn es fehlt jedenfalls an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG, wenn die notwendige medizinische Versorgung nicht absichtlich verwehrt wird (EuGH, Urteile vom 18.12.2014, Rs. C-542/13 und vom 24.04.2018, Rs. C-353/16) bzw. wenn die schlechte Versorgungslage nicht gezielt herbeigeführt wurde, sondern - wie hier - nur auf die allgemeine schlechte wirtschaftliche Entwicklung, Umweltbedingungen oder eine schwierige Sicherheitslage zurückzuführen ist (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019, Az. 1 B 2/19; VGH BaWü, Urteile vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17 und vom 24.01.2018, Az. A 11 S 1265/17; Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2018, Az. 9 LA 61/18).

    mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht, und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als des Grads an Gewalt ist, der in dem betreffenden Gebiet herrscht (EuGH, Urteil vom 30.01.2014, Rs. C-285/12; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09; VGH BaWü, Urteil vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

    Dies ist nur in außergewöhnlichen Situationen der Fall, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (VGH BaWü, Urteil von 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn sich der Asylsuchende schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil oder außerhalb des Herkunftslands mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12; VGH BaWü, Urteil vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

    Hierfür ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich (VGH BaWü, Urteil vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

    Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für den konkreten Asylsuchenden zu schließen, bedarf es einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK feststeht, andererseits der Überzeugung, dass der konkrete Asylsuchende mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgebend waren (VGH BaWü, Urteil vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2018 - A 11 S 1265/17

    (Verfolgung von afghanischen Rückkehrern bei einer Rückkehr in die Provinz

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    Urteil vom 24.01.2018, Az. A 11 S 1265/17).

    Denn es fehlt jedenfalls an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG, wenn die notwendige medizinische Versorgung nicht absichtlich verwehrt wird (EuGH, Urteile vom 18.12.2014, Rs. C-542/13 und vom 24.04.2018, Rs. C-353/16) bzw. wenn die schlechte Versorgungslage nicht gezielt herbeigeführt wurde, sondern - wie hier - nur auf die allgemeine schlechte wirtschaftliche Entwicklung, Umweltbedingungen oder eine schwierige Sicherheitslage zurückzuführen ist (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019, Az. 1 B 2/19; VGH BaWü, Urteile vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17 und vom 24.01.2018, Az. A 11 S 1265/17; Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2018, Az. 9 LA 61/18).

    Dies impliziert einen hohen Grad an Schädigung (VGH BaWü, Urteil vom 24.01.2018, Az. A 11 S 1265/17) bzw. ein Mindestmaß an Schwere (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 1 B 25/18).

    Zu berücksichtigen sind eine Vielzahl von Faktoren, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (VGH BaWü, Urteile vom 24.01.2018, Az. A 11 S 1265/17 und vom 11.04.2018, Az. 11 S 1729717).

    Liegen -wie hierdie Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH BaWü, Urteil vom 24.01.2018, Az. A 11 S 1265/17).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    Gegen ernsthafte Bedrohungen spricht weiter die Tatsache, dass der Vater des Klägers und er selbst die behaupteten Repressalien 2011 bis 2012 erlitten, die Familie aber erst im 2013 ausreiste, ohne zuvor grundsätzlich möglichen und ihnen zumutbaren Schutz innerhalb der Russischen Föderation (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017, Az. 1 VR 3/17; BVerwG, Urteil vom 27.03.2018, Az. 1 A 4717; BayVGH, Urteile vom 16.07.2019, Az. 11 B 18.32129 und vom 31.01.2005, Az. 11 B 02.31597 und Beschluss vom 07.01.2020, Az. 11 ZB 19.33226; OVG Bremen, Urteil vom 10.07.2012, Az. 2 A 483/09.A; VGH BaWü, Urteil vom 15.02.2012, Az. A 3 S 1876/09; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 3 A 1627/10.A; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, Az. 3 B 16.08; Nds. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16.01.2007, Az. 13 LA 67/06, vom 24.01.2006, Az. 13 LA 398/05, und vom 15.11.2005, Az. 13 LA 194/05; OVG Sachs-Anh., Urteile vom 28.05.2020, Az. 2 L 25/18 und 4 K 2033/17.A 14.

    Diese angespannten Lebensbedingungen reichen nicht aus, um einen außergewöhnlichen Fall annehmen zu können, in dem humanitäre Gründe einer Abschiebung des Klägers in die Russische Föderation zwingend entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017, Az. 1 VR 3/17; BVerwG, Urteil vom 27.03.2018, Az. 1 A 4717; BayVGH, Urteile vom 16.07.2019, Az. 11 B 18.32129 und vom 31.01.2005, Az. 11 B 02.31597 und Beschluss vom 07.01.2020, Az. 11 ZB 19.33226; OVG Bremen, Urteil vom 10.07.2012, Az. 2 A 483/09.

    Auch wenn er sich anderswo in der Russischen Föderation niederlassen sollte, ist es vor dem Hintergrund, dass es in der Russischen Föderation in allen größeren Städten eine tschetschenische Diaspora gibt (EASO, Tschetschenen in Russland, S. 13 ff.), für ihn möglich, in einer größeren russischen Stadt eine ggf. auch nur einfache Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 27.03.2018, Az. 1 A 4/17 Rn. 135 f. und Beschluss vom 13.07.2017, Az. 1 VR 3/17 Rn. 117; DIS, Chechens in Russia, S. 83f.).

    Die behördliche Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 a. F. AufenthG kann als konstitutive Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots angesehen werden (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017, Az. 1 VR 3/17 sowie Urteile vom 27.07.2017, Az. 1 C 28/16 und vom 21.08.2018, Az. 1 C 21/17; VGH BaWü, Beschluss vom 22.03.2018, 11 S 2776/17).

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger und seine Eltern allein deshalb, weil sie in der Bundesrepublik (und Polen) einen Asylantrag gestellt haben, mit Verfolgung in Tschetschenien rechnen müssen (Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Oktober 2020) vom 02.02.2021 [nachfolgend: AA, Lagebericht 2021], S. 22; BFA, LIB 2020, S. 100; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation: Die Situation der Tschetschenen in Russland vom August 2018 [nachfolgend: EASO, Tschetschenen in Russland], S. 56 f.; BVerwG, Urteil vom 27.03.2018, Az. 1 A 4/17).

    Allein die Tatsache, dass sie bei ihrer Rückkehr vom Inlandsgeheimdienst FSB verhört und ggf. unterdessen Kontrolle gestellt werden und auch die tschetschenischen Behörden von der Rückkehr des Klägers erfahren (SFH, Aktuelle Menschenrechtslage, S. 21 f.), rechtfertigt angesichts der geringen Anzahl an dokumentierten Fällen nicht die Annahme, dass der Kläger nach 8 Jahren Abwesenheit aus Tschetschenien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind, verhaftet und misshandelt zu werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 L 114/19, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 27.03.2018, Az. 1 A 4/17, Rn. 113 m. w. N.).

    Schmiergeld gelingen wird (BFA, LIB 2020, S. 99; Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the Situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations - Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation vom Januar 2015 [nachfolgend: DIS, Chechens in Russia], S. 75f.; BVerwG, Urteil vom 27.03.2018, Az. 1 A 4/17, Rn. 136).

    Auch wenn er sich anderswo in der Russischen Föderation niederlassen sollte, ist es vor dem Hintergrund, dass es in der Russischen Föderation in allen größeren Städten eine tschetschenische Diaspora gibt (EASO, Tschetschenen in Russland, S. 13 ff.), für ihn möglich, in einer größeren russischen Stadt eine ggf. auch nur einfache Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 27.03.2018, Az. 1 A 4/17 Rn. 135 f. und Beschluss vom 13.07.2017, Az. 1 VR 3/17 Rn. 117; DIS, Chechens in Russia, S. 83f.).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    D. h. es dürfen keine erheblichen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EGMR, Entscheidung vom 28.06.2011 Nr. 8319/07).

    Es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen begründete Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung bestehen (EGMR, Entscheidungen vom 28.06.2011 Nr. 8319/07 und 11449/07), wobei ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis nicht gefordert werden kann (EGMR, Entscheidung vom 09.01.2018 Nr. 36417/16).

    pflichtwidriges Nichthandeln) oder (im Falle eines bewaffneten Konflikts) auf Handlungen der Konfliktparteien, muss ausnahmsweise auch die (fehlende) Fähigkeit eines Asylsuchenden berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (EGMR, Entscheidungen vom 21.01.2011 Nr. 30696/06 und vom 28.06.2011 Nr. 8319/07).

    Wenn - wie hier - die schlechten humanitären Verhältnisse weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, können dagegen nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen schlechte humanitäre Verhältnisse im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (EGMR, Entscheidungen vom 27.05.2008 Nr. 26565/05 und vom 28.06.2011 Nr. 8319/07 und 11449/07; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, Az. 10 C 13/12).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht, und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als des Grads an Gewalt ist, der in dem betreffenden Gebiet herrscht (EuGH, Urteil vom 30.01.2014, Rs. C-285/12; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09; VGH BaWü, Urteil vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (EuGH, Urteile vom 17.02.2009, Rs. C-465/07 und vom 30.01.2014, Rs. C- 285/12).

    Ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände besteht eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben erst dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 17.02.2009, Rs. C-465/07 und vom 30.01.2014, Rs. C-285/12; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht, und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als des Grads an Gewalt ist, der in dem betreffenden Gebiet herrscht (EuGH, Urteil vom 30.01.2014, Rs. C-285/12; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09; VGH BaWü, Urteil vom 12.10.2018, Az. A 11 S 316/17).

    Dies kann neben dem Beruf auch eine religiöse oder ethnische Zugehörigkeit sein (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09).

    Ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände besteht eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben erst dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 17.02.2009, Rs. C-465/07 und vom 30.01.2014, Rs. C-285/12; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17
    Dies ist nicht bereits dann der Fall, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10 und vom 13.02.2014, Az. 10 C 6/13).

    vorgenannten Sinne sind vielmehr zunächst Feststellungen zur Gefahrendichte erforderlich, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfassen (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014, Az. 10 C 6/13).

    Auf der Grundlage dieser derart statistisch ermittelten Gefahrendichte bedarf es sodann einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Würdigung weiterer Aspekte wie etwa der Anzahl der Opfer, der Schwere der Schädigungen sowie der medizinischen Versorgungslage in der Region (BVerwG, Urteile vom 13.02.2014, Az. 10 C 6/13 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13/10) sowie die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der Binnenvertriebenen und die kumulativen Effekte der Dauer eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (VGH BaWü, Urteil vom 11.04.2018, Az. 11 S 1729/17).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.07.2020 - 2 L 114/19

    Ablehnung von Beweisanträgen

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2009 - 3 B 16.08

    Ausländerrecht: Rückkehrpflicht von Tschetschenen in die Russische Förderation;

  • VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03

    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 11 B 18.32129

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für russische

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 LA 194/05

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, interne

  • OVG Saarland, 23.06.2005 - 2 R 11/03

    Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation

  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 11 ZB 19.33226

    Gefährdung aufgrund drohender Ermittlungen wegen islamistischer Aktivitäten im

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, herabgestufter

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • OVG Bremen, 10.07.2012 - 2 A 483/09

    Russland, Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien, interne

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2007 - 13 LA 67/06

    Abschiebungsschutz; Ansiedlungsschwierigkeit; Aussiedlung; Aussiedlungsprobleme;

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2006 - 13 LA 398/05
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2012 - A 3 S 1876/09

    Verfolgung von Russen aus Tschetschenien in den anderen Teilen der russischen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2006 - 2 L 40/06

    Asyl und Aufenthaltsbeendigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2020 - 2 L 25/18

    Asyl; Verfolgung einer tschetschenischen Familie bei Rückkehr in die Russische

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - A 1 A 348/13

    Flüchtlingseigenschaft, Gefahrenprognose, Pakistan, religiöse Betätigung, Ahmadi

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 40.19

    Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 20 B 17.30947

    Subsidiärer Schutz für somalischen Staatsangehörigen

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2018 - 9 LA 61/18

    Abschiebungsverbot; Akteur; humanitäre Lage; subsidiärer Schutz

  • VG Göttingen, 30.01.2020 - 1 A 34/18

    Abschiebungsverbot; Asyl; Fehlender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und

  • VG Ansbach, 21.01.2021 - AN 17 K 18.50426

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen drohender menschenunwürdiger

  • VG Saarlouis, 02.11.2020 - 3 K 699/20

    Asylrecht -Hauptsacheverfahren

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 13 A 10470/19
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2016 - 8 ME 87/16

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Dialyse; erhebliche

  • VG Augsburg, 27.01.2020 - Au 9 K 17.35055

    Inländische Fluchtalternative in Nigeria bei drohender Verfolgung durch Dritte

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • EGMR, 18.06.2013 - 53852/11

    HALIMI v. AUSTRIA AND ITALY

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • VG Karlsruhe, 22.08.2019 - A 19 K 1718/17

    Hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist allein die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 3 A 1627/10

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen,

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

  • OVG Bremen, 26.05.2020 - 1 LB 56/20

    Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Schutzalternative

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • VG Karlsruhe, 06.08.2020 - A 4 K 1897/20

    Rechtsfolgen bei Zuerkennung internationalen Schutzes im Rahmen einer

  • EGMR, 22.06.2004 - 17868/03

    NDANGOYA v. SWEDEN

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • EGMR, 24.06.2003 - 13669/03

    ARCILA HENAO v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

  • EuGH, 13.07.1972 - 70/71

    Verstoß gegen den Grundsatz der Erhaltung des Grundgehalts durch Einstufung in

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1128/14

    Keine Flüchtlingseigenschaft für Christen aus Pakistan

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

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