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   FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04   

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FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04 (https://dejure.org/2005,4177)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 K 2167/04 (https://dejure.org/2005,4177)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 4 K 2167/04 (https://dejure.org/2005,4177)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung; Bestimmung des Umfangs der Vorlagepflicht bei Durchführung einer Außenprüfung; Zulässigkeit der Installation eigener Auswertungsprogramme der Finanzverwaltung auf dem EDV-System eines Steuerpflichtigen

  • Judicialis

    AO 1977 § 147 Abs. 6; ; AO 1977 § 200 Abs. 1 S. 2

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung - Erstes Urteil zur EDV-Betriebsprüfung

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung - Fiskus darf CD-ROM fordern

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsprüfung - Erstes Urteil zur EDV-Betriebsprüfung

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 667
  • EFG 2005, 669
  • EFG 2006, 1634
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.10.1991 - VIII B 93/90

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an Liquidator des in Konkurs gefallenen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04
    Gegenstand einer Außenprüfung nach §§ 193 ff AO ist vor allem die Prüfung der Buchführung (vergl. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1991, Az.: VIII B 93/90, BStBl II 1992, 59).
  • FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08

    Pflicht eines der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Steuerpflichtigen zur

    Das FG Rheinland-Pfalz führt hierzu (vgl. Urteil vom 20.01.2005 Az. 4 K 2167/04' Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, S. 667) aus, dass zulässige Prüfungshandlungen nicht damit blockiert werden können, dass die insoweit notwendigen "Hausaufgaben" nicht gemacht werden.

    Der Vorwurf, die zulässigen Prüfungshandlungen würden durch nicht gemachte "Hausaufgaben" der Klin blockiert (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005, EFG 2005, 667 - 669), werde entschieden zurückgewiesen.

    Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung habe der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Thüringen, Beschluss vom 20. April 2005, III 46/05 V, EFG 2005, 1406).

    Abschließend sei auf Folgendes hinzuweisen: Im Verlaufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sei vom Bekl der Vorwurf erhoben worden, die Klin blockiere die zulässigen Prüfungshandlungen durch "nicht gemachte Hausaufgaben" (dieses Zitat sei vom Bekl dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 entnommen worden, abgedruckt in EFG 2005, 667 (669).

    Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung beider genannten Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991).

    Das Verlangen des Finanzamts nach Herausgabe der angeforderten Daten auf einem Datenträger (§ 147 Abs. 6 AO) ist eine Ermessensentscheidung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; Thüringer FG, Beschluss vom 20. April 2005 III 46/05 V, EFG 2005, 1406; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris).

    Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann deshalb nicht dem Bekl angelastet werden, und zwar weder über die Annahme einer Nichtigkeit seines Herausgabeverlangens gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. hierzu oben: I./A.b. der Entscheidungsgründe), noch im Wege der Annahme einer Ermessenswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris, Rn. 46 ff; Revision beim BFH anhängig unter Az. VIII R 44/09).

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - 14 K 554/12

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Die Voraussetzung "im Rahmen einer Ap" stellt klar, in welchen Fällen die Finanzbehörde ein Recht auf Überlassung eines Datenträgers hat und dass die Möglichkeit des Datenzugriffs nur im Rahmen einer Ap besteht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667).

    Denn es ist seine Aufgabe, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991).

    § 147 Abs. 6 S. 1 und 2 AO i.V.m. § 147 Abs. 1 AO ermöglicht, eine effiziente, den technischen Möglichkeiten angepasste Prüfungsmethode durchzuführen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667), ohne dem Bekl Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die zwar vorhanden sind, aber vom Kl nicht aufbewahrt werden müssen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452; offen ließ der BFH, ob sich aus § 200 Abs. 1 AO ergebende Vorlagepflichten auch auf Unterlagen beziehen, die keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen).

  • FG Düsseldorf, 05.02.2007 - 16 V 3454/06

    Differenzierung zwischen ursprünglich in Papierform angefallenen

    Es sei vielmehr Sache des Steuerpflichtigen, für eine entsprechende Trennung der Datenbestände zu sorgen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 667).

    Es ist aber die Aufgabe der Astin, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 669, BMF-Schreiben betreffend die "GDPdU" vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I 2001, 415, Abschn. I 2 a).

  • FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 879/07

    Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Bereitstellung der gesamten Finanzbuchhaltung

    Dementsprechend erstreckt sich der Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung und die Verpflichtung zur Überlassung eines Datenträgers (§ 147 Abs. 6 AO) ohne weiteres auch auf die Finanzbuchhaltung (vgl. i. d. S. FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2006, 2 K 198/05, DStRE 2007, 441 und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667 sowie BMF vom 16. Juli 2001, BStBl I 2001, 415).

    Aus dem Grundsatz, dass der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nur alle steuerrelevanten Daten betrifft, die Gegenstand der Prüfung sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2006, 1 K 1743/05, EFG 2006, 1643 und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667) ergibt sich nichts anderes (Intemann/Cöster, DSTR 2004, 1981, 1982, Schaumburg, DStR 2002, 829, 832, jeweils mwN).

    Der Hinweis der Klin., möglicherweise würden auch Kundendaten und andere Daten, die für die Prüfung nicht relevant seien, durch die Offenlegung der Finanzbuchhaltung betroffen sein, macht das Vorlageverlangen des Bekl. nicht ermessensfehlerhaft, denn es ist Sache des Steuerpflichtigen, seine EDV-Buchführung in einer Weise zu organisieren, dass sie auf steuerrelevante Daten beschränkt bleibt (wohl einhellige Meinung, vgl. z. B. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667, FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2007, 16 V 3454/06 A (AO), EFG 2007, 892 und Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 147 AO Rdnr. 71 f. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 198/05

    Abgabenordnung: Zur Nutzung digitalisierter Daten

    Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung hat der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen (Drüen a.a.O. § 147 Lfg. Okt. 2003 Rn. 76; Burchert INF 2001, 230, 235; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Thüringen, Beschluss vom 20.04.2005, III 46/05 V, EFG 2005, 1406).
  • FG Nürnberg, 30.07.2009 - 6 K 1286/08

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Er verkennt hier offensichtlich, dass es seine Aufgabe ist, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (vgl. m.w.N. Dumke, in Schwarz AO Kommentar, § 102 Rz 8, Stand 4/2008; Schuster, in Hübschmann Hepp Spitaler AO/FGO Kommentar, § 102 AO Rz 48, Stand Aug. 2006; Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.01.2005 4 K 2167/04, EFG 2006, 1634; Schmitz, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf DV-gestützte Buchführungssysteme, Die steuerliche Betriebsprüfung 2002, 189 ff., 197, 224).

    Wenn der Kläger diesbezüglich seine "Hausaufgaben" nicht gemacht hat (vergl. BT-Drucksache 14/3366 Bl. 125 f), kann er hiermit zulässige Prüfungshandlungen nicht blockieren (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.01.2005 4 K 2167/04, EFG 2006, 1634; Schmitz, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf DV-gestützte Buchführungssysteme, Die steuerliche Betriebsprüfung 2002, 189 ff., 197).

  • FG Düsseldorf, 02.11.2007 - 16 V 3454/06

    Recht des Finanzamts zur Einsichtnahme in digitale Belege aus dem System des

    Es sei vielmehr Sache des Steuerpflichtigen, für eine entsprechende Trennung der Datenbestände zu sorgen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 667).

    Es ist aber die Aufgabe der Astin, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 669, BMF-Schreiben betreffend die "GDPdU" vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I 2001, 415, Abschn. I 2 a).

  • FG Hessen, 20.02.2014 - 4 K 1120/12

    Datenzugriff auf die Identitäten der Kunden im Rahmen einer

    Es sei die "Hausaufgabe" des Steuerpflichtigen, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden könnten, was auch für "Banken" gelten müsse, die ihre Datenbestände so speichern müssten, dass Rückschlusse auf die Steuernummer des Kunden nicht möglich seien (Verweis auf FG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2005 - 4 K 2167/04, EFG 2005, 667).

    Die von der Klägerin angeführten Erwägungen des FG Rheinland-Pfalz zur Zulässigkeit einer Neutralisierung der Datenbestände bei angenommener steuerlicher Irrelevanz (FG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2005 - 4 K 2167/04, EFG 2005, 667) besitzen im Streitfall keine Aussagekraft, da diese vor der Grundsatzentscheidung des BFH zum Datenzugriff nach § 167 Abs. 6 AO ergangen war (BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2006 - 1 K 1743/05

    Umfang des Datenzugriffes im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen

    Sofern dies jedoch innerhalb des SAP- oder eines anderen EDV-Systems - im Wege des Z 1-Zugriffes - nicht oder nur schwerlich umsetzbar sein sollte, hält der Senat den Weg über den den Steuerpflichtigen weniger belastenden Z 3-Zugriff (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005, Az.: 4 K 2167/04, EFG 2005, 667 mit Hinweis auf T/K, AO § 147 Rz 80a; so auch Warnke, AO -StB 2005, 296 ff) für grundsätzlich denkbar.
  • FG Sachsen, 20.08.2009 - 1 K 246/08

    Aufbewahrungspflichten, Vorlagepflichten und Datenzugriff auf die elektronische

    Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04 (EFG 2005, 667 ) obliege es dem Kreditinstitut, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme durch die Finanzbehörden keine geschützten Bereiche tangiert werden können.

    Die F-AG bereite nach Veröffentlichung des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04 die Daten nunmehr unter Berücksichtigung dieser Entscheidung auf bzw. halte sie vorrätig.

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12

    Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht

  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer

  • FG Münster, 01.07.2010 - 6 K 357/10

    Betriebsprüfung: Zugriff des Prüfers auf das DMS-System

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12

    Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der

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