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   FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09   

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https://dejure.org/2010,32066
FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09 (https://dejure.org/2010,32066)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - 4 K 239/09 (https://dejure.org/2010,32066)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2010 - 4 K 239/09 (https://dejure.org/2010,32066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verbrauchsteuerrecht: "Beziehen" einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus

  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 AMG, § 2 Abs 2 AMG, § 13 Abs 1 AMG, § 130 Abs 1 S 1 Nr 1 BranntwMonG, § 132 Abs 1 Nr 1 BranntwMonG
    Verbrauchsteuerrecht: "Beziehen" einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    'Beziehen' einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    "Beziehen" einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG München, 19.04.2007 - 14 K 3417/04

    Steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09
    Deutschland hat von dieser Ermächtigung nicht nur durch die Regelung in § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG Gebrauch gemacht, wonach zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Alkohol von der Branntweinsteuer befreit wird (vgl. FG München, Urteil vom 19. April 2007 14 K 3417/04), sondern die Befreiung von sich aus den zitierten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen abhängig gemacht, hier also von der Zulassung als berechtigter Empfänger.
  • FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 4 K 1411/01

    Voraussetzung für die Entstehung der Steuerschuld; Bezug von Erzeugnissen unter

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09
    Der Bezieher ist demnach der Empfänger der Ware (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2002 4 K 1411/01 VBr, ZfZ 2002, 206).
  • FG München, 04.04.2001 - 3 K 5103/99

    Verwendung von Alkohol zur Arzneimittelherstellung; Erlass i. S. Branntweinsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09
    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AMG sind Arzneimittel Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerde zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen sowie Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (FG München, Urteil vom 4. April 2001 3 K 5103/99, juris).
  • BFH, 12.05.1992 - VII B 131/91

    Übergang einer bedingten Steuerschuld auf einen Erwerber m Mineralölsteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09
    Für eine solche Ausgestaltung der Erwerbsvorgänge ist allgemein anerkannt, dass es nicht zu einer Steuerentstehung beim Zwischenhändler kommt und zwar deswegen, weil er keinen Besitz an der Ware erlangt (vgl. Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2000, S. 158 (F 50); Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 145 m.w.N.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 12. Mai 1992 VII B 131/91, BFH/NV 1993, 53 m.w.N. für eine vergleichbare Situation im damaligen Mineralölsteuerrecht).
  • FG Düsseldorf, 22.05.2000 - 4 K 8348/97

    Branntweinsteuer; Steueraussetzungsverfahren; Scheinfirma; Gewerbliche Zwecke;

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09
    Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Mai 2000 (4 K 8348/97 VBr, ZfZ 2000, 385), weil es dort um die Vorschrift des § 144 Abs. 2 BranntwMonG geht (vgl. hierzu unter (3)).
  • RG, 05.03.1910 - V 212/09

    Ist die Bestellung einer Grundschuld oder die Abtretung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09
    Die Klägerin stellte gegenüber dem Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung, dem es mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 (4 V 212/09) mit der Begründung entsprochen hat, dass für die Substanzen zwar Branntweinsteuer gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstanden sei, die Klägerin aber keinen tatsächlichen Gewahrsam an den Substanzen erlangt habe und damit nicht Empfängerin der Substanzen gewesen sei und somit nicht Steuerschuldner.
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

    Der Tatbestand in § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG, § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG stellt grundsätzlich auf ein Zwei-Personen-Verhältnis ab und verlangt, dass mit Beginn der Beförderung der Empfänger der Waren aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses feststeht (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg/Bongartz, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., E 34; FG Hamburg, Urteil vom 25. November 2010 - 4 K 239/09 Rn. 68).
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