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   VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13.NW   

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https://dejure.org/2013,23545
VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13.NW (https://dejure.org/2013,23545)
VG Neustadt, Entscheidung vom 06.09.2013 - 4 K 242/13.NW (https://dejure.org/2013,23545)
VG Neustadt, Entscheidung vom 06. September 2013 - 4 K 242/13.NW (https://dejure.org/2013,23545)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 S 2 InfFrG RP, § 2 Abs 1 InfFrG RP, § 4 Abs 1 InfFrG RP, § 17 UWG, § 99 Abs 2 VwGO
    Informationsfreiheitsrecht; Aufzeichnungen einer Kommune über den Abschluss eines Leasingvertrages betr. den Bürgermeister-Dienstwagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufzeichnungen einer Kommune über den Abschluss eines Leasingvertrages betreffend den Dienstwagen ihres Bürgermeisters mit einem privaten Unternehmen als amtliche Informationen i.S.d. § 3 Nr. 1 LIFG

  • lda.brandenburg.de PDF

    Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Drittbetroffenheit - Begriffsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Vertrag der Stadt Neustadt mit BMW zum Dienstwagenleasing ein Geschäftsgeheimnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Leasingvertrag für den Bürgermeisterwagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Informationen über Dienstwagen-Leasingvertrag eines Bürgermeisters

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Begriffsbestimmung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrag der Stadt Neustadt mit BMW zum Dienstwagenleasing ein Geschäftsgeheimnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Informationen über Dienstwagen-Leasingvertrag eines Bürgermeisters

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vertrag der Stadt Neustadt mit BMW unterliegt Geschäftsgeheimnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leasingvertag für den Dienstwagen des Bürgermeisters unterliegt dem Geschäftsgeheimnis - Stadt muss Bürger keinen Zugang zum Informationsinhalt des mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrags gewähren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13
    Nach der zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - und zu § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung ist ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jede die kaufmännische oder technische Unternehmensseite betreffende Tatsache, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig ist und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 43 unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 2301; vgl. auch BVerfGE 115, 205, 230; Stancke, BB 2013, 1418, 1421; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 579 f.).

    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (so z.B. BVerwG, DVBl 2011, 501; BVerfGE 115, 205, 230 f.).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (so z.B. BVerwG, DVBl 2011, 501; BVerfGE 115, 205, 230 f.).

    Auch Kalkulationsunterlagen und konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, DVBl 2011, 501).

  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13
    Nach der zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - und zu § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung ist ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jede die kaufmännische oder technische Unternehmensseite betreffende Tatsache, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig ist und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 43 unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 2301; vgl. auch BVerfGE 115, 205, 230; Stancke, BB 2013, 1418, 1421; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 579 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 05.12.2008 - 7 E 1780/07

    Einsichtnahme in Behördenakten, die die Abwicklung von Gesellschaften unter

    Auszug aus VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13
    Es ist nicht Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, über den allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren und diesen damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 7 E 1780/07 -, juris).
  • VG Koblenz, 13.06.2013 - 4 K 191/13

    Dritter hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt eines Landpachtvertrages

    Auszug aus VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13
    Zum anderen entspricht eine weite Auslegung des Begriffs der amtlichen Information auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handeln zu verbessern (für die Einbeziehung von Informationen im Rahmen fiskalischer Tätigkeiten auch VG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 - 13 K 3505/09 -, juris und VG Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2013 - 4 K 191/13.KO -, juris).
  • VG Stuttgart, 17.05.2011 - 13 K 3505/09

    Zum Informationsanspruch einer GmbH gegenüber einer Behörde im Zusammenhang mit

    Auszug aus VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13
    Zum anderen entspricht eine weite Auslegung des Begriffs der amtlichen Information auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handeln zu verbessern (für die Einbeziehung von Informationen im Rahmen fiskalischer Tätigkeiten auch VG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 - 13 K 3505/09 -, juris und VG Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2013 - 4 K 191/13.KO -, juris).
  • VG Köln, 27.01.2011 - 6 K 4165/09

    Flughafen Berlin-Tempelhof: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn muss

    Auszug aus VG Neustadt, 06.09.2013 - 4 K 242/13
    Eine Aufspaltung in schützenswerte und nicht schützenswerte Vertragsbestandteile ist nicht möglich (vgl. VG Köln, ZUM 2012, 523).
  • VG Greifswald, 28.03.2023 - 6 A 278/21

    Untätigkeitsklage auf Informationszugang; Anspruchsausschluss wegen drohender

    Er verlangt im Hinblick auf die zu schützenden Informationen eine Unternehmensbezogenheit, die fehlende Offenkundigkeit der Information, einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 6. September 2013 - 4 K 242/13.NW -, juris; VG Schwerin, Urteil vom 24. Februar 2021 - 1 A 2011/19 SN -, juris Rn. 49).

    Die behördliche Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 6. September 2013, - 4 K 242/13.NW -, juris).

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