Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 20.05.2008

Rechtsprechung
   VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08.NW   

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https://dejure.org/2008,2589
VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08.NW (https://dejure.org/2008,2589)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 4 K 25/08.NW (https://dejure.org/2008,2589)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW (https://dejure.org/2008,2589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zuässigkeit eines Spielturms

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen auf dem Nachbargrundstück errichteten Spielturm mit geringer Abstandsfläche; Anforderung an die Einordnung eines Spielturmes als "Gebäude" oder "Aufenthaltsraum" iS.d. Landsbauordnung; Möglichkeit eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderspielturm auf Nachbargrundstück - Entfernungsanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was ist ein Spielturm für Kinder?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Nachbar unterliegt mit Klage: Kinderspielturm darf bleiben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kinderspielturm muss keinen Grenzabstand einhalten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Mindestabstand für Kinderspielturm

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kinderspielturm darf bleiben

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Nachbar unterliegt mit Klage: Kinderspielturm darf bleiben

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Auf Abstand

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nachbar unterliegt mit Klage: Kinderspielturm darf bleiben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachbar unterliegt mit Klage gegen Kinderspielturm auf benachbartem Wohngrundstück - Kein Verstoß gegen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 1035
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2008 - 8 S 2165/07

    Kinderspielplatz; Wohngebiet; Lärmbelastung

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. März 2008 - 8 S 2165/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -).

    Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich, sozial adäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen (st. Rspr., s. zuletzt etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. März 2008 - 8 S 2165/07 -, juris).

  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1341
    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Insofern unterscheidet sich die Rechtslage in Rheinland-Pfalz etwa von derjenigen in Nordrhein-Westfalen und Bayern, wo auch bei baulichen Anlagen mit gebäudegleichen Wirkungen die Vorbeugung der Störung des Wohnfriedens Schutzgut ist (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 774; Bay. VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1341 -, juris).

    Nach Auffassung der Kammer kommt gebäudegleiche Wirkung solchen oberirdischen Anlagen zu, die Gebäuden vergleichbare Abmessungen haben und aus diesem Grunde die mit den Abstandsflächen verfolgten Zwecke beeinträchtigen (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1341 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, BRS 55 Nr. 115).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2004 - 8 A 10664/04

    Abwehranspruch eines Nachbarn bei Veränderung eines von ihm bisher geduldeten

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Denn als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum ist der Kläger gemäß § 1011 BGB berechtigt, die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend zu machen (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 525 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2000 - 1 A 10952/00

    Dachterrassen müssen keinen Grenzabstand einhalten

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Denn diesbezüglich regelt § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO eindeutig, dass bei solchen Anlagen nur die Belichtung und Besonnung sowie der Brandschutz insoweit abstandsrechtlich eine Rolle spielen soll, nicht aber die Wahrung des Wohnfriedens (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2001, 290 und Beschluss vom 3. Januar 2007 - 8 A 11422/06.OVG -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 2980/05

    Folge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. März 2008 - 8 S 2165/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -).
  • BVerwG, 11.12.2006 - 4 B 72.06

    Außenbereich; Windenergieanlage; Rotoren; Drehbewegung von -; Gebot der

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 ).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen wie Baugrenzen (s. § 23 BauNVO) oder Baulinien sind allerdings nur dann nachbarschützend, wenn ein entsprechender Planungswille der Gemeinde gegeben ist (vgl. BVerwG, NJW 1986, 1703 und NVwZ 1996, 888; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. Dezember 2006 - 1 B 11469/06.OVG -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2006 - 10 B 205/06

    Großes Wolfsgehege hat Wirkung eines Gebäudes

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Insofern unterscheidet sich die Rechtslage in Rheinland-Pfalz etwa von derjenigen in Nordrhein-Westfalen und Bayern, wo auch bei baulichen Anlagen mit gebäudegleichen Wirkungen die Vorbeugung der Störung des Wohnfriedens Schutzgut ist (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 774; Bay. VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1341 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.10.1993 - 8 A 12355/92

    Einfriedungen; Oberirdisches Gebäude; Drahteinfriedung; Bauordnungsrechtliche

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Nach Auffassung der Kammer kommt gebäudegleiche Wirkung solchen oberirdischen Anlagen zu, die Gebäuden vergleichbare Abmessungen haben und aus diesem Grunde die mit den Abstandsflächen verfolgten Zwecke beeinträchtigen (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1341 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, BRS 55 Nr. 115).
  • VG Saarlouis, 23.01.2008 - 5 L 62/08

    Antrag eines Grundstücksnachbarn auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur

    Auszug aus VG Neustadt, 17.04.2008 - 4 K 25/08
    Demzufolge kann grundsätzlich erst bei Höhen von über 2, 00 m und Längen ab 3, 00 bis 5, 00 m davon gesprochen werden, dass eine bauliche Anlage eine gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb ein Bedürfnis nach Einhaltung von Abstandsflächen auslöst (vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 5 L 62/08 -, juris m.w.N.; OVG Saarland, BRS 58 Nr. 175).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2006 - 1 A 10845/05

    Windkraft: Windenergieanlagen wegen Eiswurfgefahr unzulässig

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • VG Mainz, 30.09.2020 - 3 K 750/19

    Luftwärmepumpe - Abstand zum Nachbarn wegen Lärm?

    Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW).

    Üblicherweise wird eine gebäudegleiche Wirkung aber erst bei Höhen von über 2 m und Längen ab 3 m bis 5 m bejaht (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1341. hinsichtlich eines 25 m hohen Mobilfunksendemasts; SaarlOVG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 5 L 62/08 zu einer 2 m hohen Grenzmauer aus großformatigen Steinblöcken; VG Neustadt, Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW für einen Kinderspielturm; OVG RP, Urteil vom 13. Oktober 1993 - 8 A 12355/92 hinsichtlich einer mehr als 2 m hohen Einfriedung in Form eines oben auskragenden verzinkten Drahtgitterzaunes; HambOVG, Urteil vom 13. August 2019 - 2 Bf 438/18 -, BauR 2019, 1895 zu einer Lüftungsanlage einer Tiefgarage).

  • VG Arnsberg, 18.01.2011 - 4 K 1276/09

    Zulässigkeit eines Kinderspielplatzes in einem allgemeinen Wohngebiet;

    vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 116, 106; VG Neustadt, Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW -, juris.
  • VG Neustadt, 24.09.2018 - 5 L 1140/18

    Kein Bordell an der Grundstücksgrenze

    Dies ist aber bei den Abstandsvorschriften der Fall, was sich sowohl aus deren Schutzgütern, zu denen neben der Belichtung und Belüftung des Gebäudes auch nutzungsbezogene Belange wie der Brandschutz und vor allem der Wohnfrieden gehören (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010 - 1 A 11265/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW -, juris), als auch aus den Regelungen selbst ergibt, für die hinsichtlich der Bemessung bzw. der ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abstandsflächen in verschiedener Hinsicht auch die Nutzungsfrage von Bedeutung ist (s. z.B. § 8 Abs. 9 LBauO).
  • VG Mainz, 13.12.2017 - 3 K 1425/16

    Nachbarklage gegen Stützmauern

    Demzufolge kann erst bei sonstigen baulichen Anlagen mit Höhen von mehr als 2 m und Längen ab 3 m bis 5 m davon gesprochen werden, dass die bauliche Anlage eine Gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb ein Bedürfnis nach der Einhaltung von Abstandsflächen auslöst (vgl. Saarl.OVG, Urteil vom 26. November 1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175 = juris Rn. 41; VG Neustadt/Wstr, Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW -, juris Rn. 34).
  • VG Schwerin, 23.02.2021 - 2 B 518/20

    Zur Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung für ein grenznah errichtetes

    Wirkungen wie Gebäude gehen von einer Anlage aus, wenn die mit den Abstandsflächen geschützten Belange in Rede stehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2016 - 1 LB 7/16 - juris Rnr. 31; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08 - juris Rnr. 33).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18425
FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08 (https://dejure.org/2008,18425)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 K 25/08 (https://dejure.org/2008,18425)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 4 K 25/08 (https://dejure.org/2008,18425)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EG-Verordnung 800/1999 Art. 24 Abs. 1; ; EG-Verordnung 800/1999 Art. 25 Abs. 1; ; EU VO Nr. 615/98 Art. 2 Abs. 3; ; EU VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
    Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
    Der erkennende Senat hat in diesem Kontext bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.1.2006, IV 73/04, [...]) u.a. geantwortet hat, dass die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist (Rz. 52).

    Der Europäische Gerichtshof hat nämlich zum einen in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) unmittelbar vor seiner Antwort auf die Vorlagefrage des Senats daran erinnert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 51).

    Zum anderen muss die Antwort des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens dieser EuGH-Entscheidung gelesen werden.

    Vor diesem tatsächlichen Hintergrund reduziert sich die Antwort des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) unter Rz. 52 auf die Erkenntnis, dass die zuständige Behörde im Rahmen des ihr nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 eingeräumten Ermessens, hat sich der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG nicht feststellbar auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt, die Ausfuhrerstattung (nur) versagen kann, wenn der in Rede stehende Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG so schwerwiegend ist, dass es geradezu verwunderlich ist, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nicht konkret beeinträchtigt wurde.

    Auch der Generalanwalt Mengozzi hat in seinem Schlussantrag vom 15.11.2007 (C-96/06, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm) auf die dritte Vorlagefrage des Senats ausdrücklich betont, dass ungeachtet der Schwierigkeiten, Anzeichen für Leiden zu entdecken, die die betreffenden Tiere während der Transportphasen erdulden, und Umstände auszumachen, die den von ihnen erlittenen Schaden oder zumindest die Gefährdung ihres Wohlbefindens beweisen (Rz. 45), die Erstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 nur versagt werden kann, soweit es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (Rz. 46).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidusersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) klargestellt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (Rz. 47).

    Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 44).

    Diese Erinnerung an eine der tragenden Feststellungen des Urteils vom 17.1.2008 (C-37/06, Rz. 44, [...]) erhellt, dass die zuständige nationale Behörde in den Fallgestaltungen der 2. Variante des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 stets eine Ermessensentscheidung zu treffend hat, in die auch die vom Gerichtshof vorgegebenen Ermessenserwägungen einzustellen sind.

    Sind aber nach der Richtlinie 91/628/EWG nicht nur der Ausführer bzw. der Transportunternehmer, sondern auch die Mitgliedstaaten selbst für den Schutz der Gesundheit der Tiere beim Transport verantwortlich (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.9.2007, C-37/06, Rz. 43, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm), kann einem Ausführer ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG nicht angelastet werden, wenn dieser Verstoß - so wie hier - in einem behördlich geduldeten Procedere bereits angelegt war.

  • FG Hamburg, 23.01.2006 - IV 73/04

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
    Der erkennende Senat hat in diesem Kontext bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06, [...]) auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.1.2006, IV 73/04, [...]) u.a. geantwortet hat, dass die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist (Rz. 52).
  • FG Hamburg, 10.01.2006 - IV 3/02

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidusersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) klargestellt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (Rz. 47).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
    Diese Begriffsbestimmung ist auch für die Auslegung des Begriffs "Transport" in Ziffer 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG maßgebend mit der Folge, dass die Zeit des Ver- und Entladens der Tiere zur Transportdauer gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2006, C-300/05, Rz. 20 f., [...]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06

    Interboves - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
    Dieses Verständnis hat zur Konsequenz, dass die Gesamttransportdauer deutlich mehr als 29 Stunden betragen kann, sofern nämlich die beiden maximalen Transportzeiten auf der Straße von jeweils 14 Stunden (einschließlich Ver- und Entladen) durch eine längere als einstündige Ruhezeit unterbrochen werden (in diesem Sinne auch der Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm), wobei eine längere als einstündige Ruhepause nicht dazu führt, dass sich das anschließende Transportintervall von 14 Stunden entsprechend verkürzt.
  • FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20.5.2008 (4 K 25/08) ausgeführt, dass die Normierungen des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG einem Ausführer nicht eine maximale Transportdauer von 29 Stunden gestatten, sondern eine maximale Transportzeit auf der Straße einschließlich Ver- und Entladen von 28 Stunden, die durch eine mindestens einstündige Ruhepause unterbrochen wird.

    Das skizzierte Verständnis hat zur weiteren Konsequenz, dass sich die maximale Transportzeit auf der Straße (einschließlich Ver- und Entladen) von 28 Stunden auf mehr als zwei Transportintervalle aufteilen kann, sofern das einzelne Transportintervall 14 Stunden nicht überschreitet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).

    Ziffer 48.4 lit. d) des Kapitels VII des Anhangs zur Richtlinie 91/628/EWG schreibt lediglich die Einhaltung einer Ruhepause von mindestens einer Stunde vor (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08, sowie Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de /transitpage.htm).

    b) Angesichts der unter a) dargelegten Ausführungen stellt sich im Streitfall nicht (mehr) die Frage, ob das beklagte Hauptzollamt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt hat (vgl. hierzu einerseits EuGH, Urteile vom 17.1.2008 und 13.3.2008, C-37/06 bzw. C-96/06, [...], sowie andererseits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 26/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20.5.2008 (4 K 25/08) bereits ausgeführt, dass die Normierungen des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG einem Ausführer nicht eine maximale Transportdauer von 29 Stunden gestatten, sondern eine maximale Transportzeit auf der Straße einschließlich Ver- und Entladen von 28 Stunden, die durch eine mindestens einstündige Ruhepause unterbrochen wird.

    b) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt sich im Streitfall nicht (mehr) die Frage, ob das beklagte Hauptzollamt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt hat (vgl. hierzu einerseits EuGH, Urteile vom 17.1.2008 und 13.3.2008, C-37/06 bzw. C-96/06, [...], sowie andererseits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG -

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20.5.2008 (4 K 25/08) ausgeführt, dass die Normierungen der Ziffer 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG einem Ausführer gestatten, die beiden maximalen Transportzeiten auf der Straße (einschließlich Ver- und Entladen) von jeweils 14 Stunden durch eine längere als einstündige Ruhezeit zu unterbrechen, wobei eine längere als einstündige Ruhepause nicht dazu führt, dass sich das anschließende Transportintervall von 14 Stunden entsprechend verkürzt.
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