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   VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Abschiebungsverbot; Qualifikationsrichtlinie; Subsidiärer Schutz; Irak; Interner Schutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 8; RL 2004/83/EG Art. 24 Abs. 1
    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt, allgemeine Gefahr, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Kriminalität, medizinische Versorgung, interner Schutz, interne Fluchtalternative, Nordirak, Existenzminimum




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Wird zitiert von ... (69)  

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2007 - 2 LB 38/07  

    Abschiebungsverbot

    Der in Art. 15 lit. c) RL enthaltene Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" geht auf Art. 3 der vier Genfer Konventionen von 1949 und damit auf das humanitäre Völkerrecht zurück (VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - in InfAuslR 2007, 321, 322; Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr.11, 12), er ist deshalb nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (Hinweise des BMI vom 2. Oktober 2007 zu den wesentlichen Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, Teil I, G IV 4. Rdnr. 156).

    Die Regelungen der umzusetzenden Qualifikationsrichtlinie selbst enthalten keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei Art. 15 lit. c) RL nur extreme Gefahrenlagen zur Gewährung subsidiären Schutzes führen sollen oder dass die Gewährung unterhalb dieser Schwelle von einer politischen Leitentscheidung abhängig sein sollte (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - in InfAuslR 2007, 321, 322; Kalkmann, "Die wichtigsten flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz", Asylmagazin 9/2007 S. 4, 6; Hruschka/Lindner aaO, S. 649; Hinweise des UNHCR: Die EU-Qualifikationsrichtlinie und ihre Auswirkungen im Flüchtlingsrecht, III. Nr. 1, abgedr. in GK-AsylVfG VIII-1, Stand Febr. 2007; UNHCR-Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - OJ L 304/12 vom 30.9.2004 - zu Art. 15 (c) und zur Begründungserwägung (26); a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 - zuvor ähnlich OVG Schleswig, 1. Senat, Beschl. v. 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - in juris und v. 20.02.2007 - 1 LA 5/07 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07  

    Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen;

    Damit entspricht die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie -bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, § 60 AufenthG Rdnr. 134; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 -, InfAuslR 2007, 321, wonach "dem subsidiären Schutz nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd" sei).

    Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 21.5.2007, aaO), das dem 26. Erwägungsgrund keine entscheidende Bedeutung beimisst, weil Art. 15 lit. c) der Richtlinie eine eindeutige Bestimmung sei und kein Auslegungsbedarf bestehe, folgt der Senat nicht.

  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06  

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

    "... ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u.a a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).
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