Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 15.07.1993 - 4 K 2664/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1994, 134
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 04.03.1999 - VII B 316/98
Divergenz; abweichende FG-Urteile
Der Kläger behauptet, daß die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1993 4 K 2664/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 134) abweiche.Mit dem Vortrag, die angefochtene FG-Entscheidung verstoße mit dem Ausspruch, es genüge für die Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 35 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung ( AO 1977 ), wenn sich jemand nach außen tatsächlich so verhalte, als ob er über fremdes Vermögen verfügen könne, gegen die vom FG Rheinland-Pfalz ( EFG 1994, 134) und in der Literatur vertretene Auffassung, wonach eine Haftung des Geschäftsführers dann nicht eintrete, wenn es ihm weder tatsächlich noch rechtlich möglich war, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen, und es mangele den Entscheidungsgründen an einer ordnungsgemäßen Subsumtion der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse, wird inhaltlich nur dargelegt, das FG habe im Streitfall falsch entschieden.
- BFH, 04.03.1999 - VIII B 316/98
Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungspflicht - Zulassungsgrund - Divergenzrüge …
Der Kläger behauptet, daß die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1993 4 K 2664/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 134) abweiche.Mit dem Vortrag, die angefochtene FG-Entscheidung verstoße mit dem Ausspruch, es genüge für die Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 35 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (AO 1977), wenn sich jemand nach außen tatsächlich so verhalte, als ob er über fremdes Vermögen verfügen könne, gegen die vom FG Rheinland-Pfalz (EFG 1994, 134) und in der Literatur vertretene Auffassung, wonach eine Haftung des Geschäftsführers dann nicht eintrete, wenn es ihm weder tatsächlich noch rechtlich möglich war, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen, und es mangele den Entscheidungsgründen an einer ordnungsgemäßen Subsumtion der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse, wird inhaltlich nur dargelegt, das FG habe im Streitfall falsch entschieden.