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   FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08   

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FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08 (https://dejure.org/2008,13454)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 K 28/08 (https://dejure.org/2008,13454)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 4 K 28/08 (https://dejure.org/2008,13454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VO 2730/79 Art. 10 Abs. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 48; VwVfG § 51
    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Das beklagte Hauptzollamt tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und meint, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00) dem Wiederaufnahmeverfahren ein Verfahren zugrunde liegen müsse, das infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig abgeschlossen worden sei.

    Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaftenvom 13.01.2004 - C-453/00 - formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?.

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht unter Betonung des auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - C-453/00 -, [...], Rdnr. 24).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat freilich in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, a.a.O., Rz. 28) auch und vor allem festgestellt, dass der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, wenn.

    Der erkennende Senat hält dafür, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung im Streitfall erfüllt sind (hierzu unter a) mit der Folge, dass das beklagte Hauptzollamt nicht nur verpflichtet ist, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, sondern auch den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 aufzuheben (hierzu unter b).

    a) Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung sind im Streitfall erfüllt.

    Die dritte Voraussetzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00) aufgestellt habe, sei vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt, dessen Auslegung sich in Anbetracht eines späteren Urteils des Gerichtshofs als unrichtig erwiesen habe, von dem in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gericht von Amts wegen hätte aufgegriffen werden können (Rz. 44).

    Der erkennende Senat teilt nicht die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, dass bei Vorliegen der im Entscheidungsausspruch des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) bzw. 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgelisteten Voraussetzungen das Ermessen der Behörde lediglich in der Weise auf Null reduziert sei, dass sie in eine neue Sachprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einzutreten haben (in diesem Sinne etwa Britz/Richter, JuS 2005, 198, 201, ähnlich Rüsken, BFH-PR 2004, 204, 205, der davon ausgeht, dass die Behörde unter den beschriebenen Bedingungen lediglich verpflichtet sei, die Möglichkeit der Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung "in Betracht zu ziehen").

    Vielmehr versteht der Senat die Urteile des Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) in der Weise, dass bei Vorliegen der vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen kraft Gemeinschaftsrechts nicht nur eine Reduzierung des Wiederaufgreifensermessens, sondern auch des Rücknahmeermessens mit der Folge einer strikten Rücknahmepflicht eingetreten ist (in diesem Sinne auch Frenz, DVBl. 2004, 375; Kanitz/Wendel, EuZW 2008, 231, 235; Ludwigs, JZ 2008, 466, 468; Schoenfeld, ZfZ 2008, 46, 51).

    Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht nur von den Gerichten, sondern auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43).

    Soll aber gerade auch das Vorabentscheidungsverfahren dazu beitragen, dass "das vom Vertrag geschaffene Recht wirklich gemeinsames Recht bleibt ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), und gewährleisten, dass "dieses Recht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung hat ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), so lässt sich mit diesen Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens ein Verständnis der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]), dass die Behörde unter den vom Gerichtshof genannten Umständen lediglich eine Pflicht zur Überprüfung der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung treffe, nicht vereinbaren.

    Der erkennende Senat ist sich im vorliegenden Kontext sehr wohl bewusst, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) formuliert hat, unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens verpflichte der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz die Verwaltungsbehörde (lediglich), "eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen" (Rz. 28).

    Auch in dem späteren Urteil des Gerichtshofs vom 19.09.2006 (C-392/04, [...]) findet sich die ein wenig zurückhaltende und irritierende Formulierung, dass "die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen - scil. die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) aufgelisteten - erfüllt sind" (Rz. 52).

    Mit dem Generalanwalt Bot ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, dass die Unterscheidung des Gerichtshofs zwischen Überprüfung und Rücknahme der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nicht dahin missverstanden werden darf, dass sich die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) angenommene Pflicht nur auf die Überprüfung der Entscheidung bezieht mit der Folge, dass sich die Verwaltungsbehörde aber, selbst wenn sich bei dieser Überprüfung ergäbe, dass diese Entscheidung gegen die spätere Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof verstößt und die anderen im Urteil genannten Voraussetzungen vorliegen, weigern könnte, diese gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung zurückzunehmen, wenn das nationale Recht ihr einen Ermessensspielraum zubilligt (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot in der Sache C-2/06, Rz. 51, http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06) wie folgt erkannt:.

    In seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (FG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005, IV 138/04, [...]) ergangenen Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06) hat der Europäische Gerichtshof die Maßgaben 3 bzw. 4 dahin präzisiert,.

    Der erkennende Senat hält dafür, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung im Streitfall erfüllt sind (hierzu unter a) mit der Folge, dass das beklagte Hauptzollamt nicht nur verpflichtet ist, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, sondern auch den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 aufzuheben (hierzu unter b).

    a) Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung sind im Streitfall erfüllt.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.02.2006 (C-2/06, [...]) ausgeführt, das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt habe, auf das Gemeinschaftsrecht berufen habe (Rz. 46).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich auf die entsprechende Vorlagefrage des erkennenden Senats mit Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06, [...]) erkannt, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlichen Hinsicht nicht beschränkt wird (Rz. 60).

    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06, [...]) auch ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verlangen können, dass ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird (Rz. 59 f.).

    Der erkennende Senat teilt nicht die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, dass bei Vorliegen der im Entscheidungsausspruch des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) bzw. 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgelisteten Voraussetzungen das Ermessen der Behörde lediglich in der Weise auf Null reduziert sei, dass sie in eine neue Sachprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einzutreten haben (in diesem Sinne etwa Britz/Richter, JuS 2005, 198, 201, ähnlich Rüsken, BFH-PR 2004, 204, 205, der davon ausgeht, dass die Behörde unter den beschriebenen Bedingungen lediglich verpflichtet sei, die Möglichkeit der Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung "in Betracht zu ziehen").

    Vielmehr versteht der Senat die Urteile des Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) in der Weise, dass bei Vorliegen der vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen kraft Gemeinschaftsrechts nicht nur eine Reduzierung des Wiederaufgreifensermessens, sondern auch des Rücknahmeermessens mit der Folge einer strikten Rücknahmepflicht eingetreten ist (in diesem Sinne auch Frenz, DVBl. 2004, 375; Kanitz/Wendel, EuZW 2008, 231, 235; Ludwigs, JZ 2008, 466, 468; Schoenfeld, ZfZ 2008, 46, 51).

    Soll aber gerade auch das Vorabentscheidungsverfahren dazu beitragen, dass "das vom Vertrag geschaffene Recht wirklich gemeinsames Recht bleibt ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), und gewährleisten, dass "dieses Recht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung hat ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), so lässt sich mit diesen Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens ein Verständnis der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]), dass die Behörde unter den vom Gerichtshof genannten Umständen lediglich eine Pflicht zur Überprüfung der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung treffe, nicht vereinbaren.

    Mit dem Generalanwalt Bot ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, dass die Unterscheidung des Gerichtshofs zwischen Überprüfung und Rücknahme der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nicht dahin missverstanden werden darf, dass sich die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) angenommene Pflicht nur auf die Überprüfung der Entscheidung bezieht mit der Folge, dass sich die Verwaltungsbehörde aber, selbst wenn sich bei dieser Überprüfung ergäbe, dass diese Entscheidung gegen die spätere Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof verstößt und die anderen im Urteil genannten Voraussetzungen vorliegen, weigern könnte, diese gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung zurückzunehmen, wenn das nationale Recht ihr einen Ermessensspielraum zubilligt (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot in der Sache C-2/06, Rz. 51, http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).

    Mit anderen Worten: Ergibt sich bei der Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, dass diese mittlerweile mit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof unvereinbar ist, ist die zuständige Verwaltungsbehörde zur Rücknahme dieser Verwaltungsentscheidung in dem Umfange verpflichtet, wie es erforderlich ist, der Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmung durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung zu tragen (in diesem Sinne auch der Generalanwalt Bot in seinem Schlussantrag in der Sache C-2/06, Rz. 54, http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe nämlich mit Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99) und damit nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2000 entschieden, dass bei der sog. einheitlichen Ausfuhrerstattung der Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses in das Drittland nur vor der Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden dürfe.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, sei ihr am 01.07.2002 durch die Firma B per Fax übermittelt worden.

    Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin erst Anfang Juli 2002 von dem Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, Kenntnis erhalten habe.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99, [...]) klargestellt, dass in Fällen der Gewährung von nichtdifferenzierten Ausfuhrerstattungen die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29.11.1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 1 317/1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 568/85 der Kommission vom 04.03.1985 (ABl. Nr. 1 65/5, im Folgenden: VO Nr. 2730/79) - scil. die Einfuhr des Erzeugnisses in ein Drittland innerhalb der Fristen des Art. 31 VO Nr. 2730/79 - nur vor der Zahlung der Erstattung geltend gemacht werden können (Rz. 48).

    (4) Die Klägerin hat sich schließlich auch, unmittelbar nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) erlangt hatte, an das beklagte Hauptzollamt als die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt.

    Allein auf diese Weise kann der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99, [...]) vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts - scil. Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 2730/79 bzw. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 - Rechnung getragen werden.

  • BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01

    Revision - Gewährung einer Ausfuhrerstattung - Einheitlicher Erstattungssatz -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Der Bundesfinanzhof habemit Urteil vom 21.03.2002 (VII R 35/01, [...]) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt seien, wenn das betreffende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäftes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, sei ihr am 01.07.2002 durch die Firma B per Fax übermittelt worden.

    Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin erst Anfang Juli 2002 von dem Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, Kenntnis erhalten habe.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01) sei jedenfalls nicht geeignet, eine Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995 zu bewirken.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. 1 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87), die der Verordnung Nr. 2730/79 nachgefolgt ist, mit Urteil vom 21.03.2002 (VII R 35/01, [...]) erkannt, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt sei, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei; die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt worden und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt sei, könnten zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden.

  • BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99

    Ausfuhrerstattung; Rückforderungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Die von der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhofmit Beschluss vom 11.05.2000 (VII B 213/99, [...]) zurück.

    Insbesondere beruhe der Beschluss des Bundesfinanzhofsvom 11.05.2000 (VII B 213/99), mit dem ihre Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 zurückgewiesen worden sei, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97, [...]) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.05.2000, VII B 213/99, [...]).

    (3) Dass die Klägerin den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 nicht unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof angefochten hat, und dass sowohl das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97) als auch der Bundesfinanzhof in seinemBeschluss vom 11.04.2000 (VII B 213/99) die richtige Auslegung des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 verkannt haben, steht einer Überprüfung und Korrektur des gemeinschaftsrechtswidrigen Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995 nicht entgegen.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Ausübung des Rücknahmeermessens im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Rechnung zu stellen sei, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukomme als dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06, [...]).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist; eine Behörde handelt deshalb grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachprüfung eines Anspruchs unter Hinweis auf eine insoweit bereits ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06, [...]).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich wiederholt betont, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, [...], Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43;Urteil vom 02.12.1997, C-188/95, [...], Rz. 36;Urteil vom 19.10.1995, C-137/94, [...], Rz. 33).

    Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht nur von den Gerichten, sondern auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich wiederholt betont, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, [...], Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43;Urteil vom 02.12.1997, C-188/95, [...], Rz. 36;Urteil vom 19.10.1995, C-137/94, [...], Rz. 33).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich wiederholt betont, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, [...], Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43;Urteil vom 02.12.1997, C-188/95, [...], Rz. 36;Urteil vom 19.10.1995, C-137/94, [...], Rz. 33).
  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
    Soll aber gerade auch das Vorabentscheidungsverfahren dazu beitragen, dass "das vom Vertrag geschaffene Recht wirklich gemeinsames Recht bleibt ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), und gewährleisten, dass "dieses Recht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung hat ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), so lässt sich mit diesen Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens ein Verständnis der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]), dass die Behörde unter den vom Gerichtshof genannten Umständen lediglich eine Pflicht zur Überprüfung der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung treffe, nicht vereinbaren.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • BFH, 01.04.2011 - XI B 75/10

    Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) begehrt, hat er nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der Divergenzentscheidung (hier Urteil des FG Hamburg vom 20. Mai 2008  4 K 28/08, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ--, Beilage 2008 zu Nr. 7, 23) andererseits i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273).
  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07

    Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer

    Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20.05.2008 (4 K 28/08) entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00) und 12.02.2008 (C-2/06) aufgestellt hat, die Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung verpflichtet ist.
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