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   FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09   

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https://dejure.org/2011,29084
FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09 (https://dejure.org/2011,29084)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2011 - 4 K 289/09 (https://dejure.org/2011,29084)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 2011 - 4 K 289/09 (https://dejure.org/2011,29084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Tarifierung eines Camcorders

  • Justiz Hamburg

    Art 220 Abs 1 ZK, Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92, Pos 8525 UPos 8099 KN, Pos 8525 UPos 8091 KN
    Tarifierung eines Camcorders

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht: Tarifierung eines Camcorders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    In diesem Sinne ist auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27.09.2007 (C-208/06) zu verstehen.
  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 4 K 1417/04
    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    In diesem Urteil ging es um einen Camcorder, der statt der USB-Schnittstelle über eine IEEE 1394 Schnittstelle verfügte (vgl. FG Düsseldorf - aufgrund dessen Vorabentscheidungsersuchens das EuGH-Urteil ergangen ist -, Urteil vom 05.03.2008, 4 K 1417/04 Z), die allerdings ähnlich wie eine USB-Schnittstelle eine kabelmäßige Verbindung zu einem PC ermöglicht und insoweit funktionell vergleichbar ist (www.comptech-info.de und www.elektronik-kompendium.de - Suchbegriff jeweils IEEE 1394), die jedoch für eingehende Signale gesperrt war, wobei die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der Kamera in einem technisch aufwändigen Verfahren freigeschaltet werden konnte.
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

  • FG Hamburg, 30.08.2005 - IV 337/02

    Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen

  • FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12

    Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

    Zur Begründung führte der Beklagte aus, an der den verbindlichen Zolltarifauskünften zu Grunde liegenden Tarifierungsauffassung könne aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011 (4 K 289/09) nicht festgehalten werden.

    Es habe schon vor 2010 der Rechtslage entsprochen, Camcorder, die nicht über eine autonome Software verfügten, in die Position 8525 8091 einzureihen, folglich habe das Finanzgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nachvollzogen, ohne eigene Vorgaben zu kreieren.

    Die Frage, ob das Übertragen von Videodateien von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen auf ein Videoaufnahmegerät ein Aufzeichnen von externen Quellen im Sinne der Unterposition 8525 8099 sei, sei erst durch das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011 (4 K 289/09) geklärt worden.

    Dieser technische Begriff wird in den Erläuterungen jedoch nicht definiert, eine entsprechende Definition hat der erkennende Senat erst in dem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) gefunden.

  • FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13

    Zolltarifauskunft: Tarifierung digitaler Videokameras

    Angesichts der VO Nr. 1249/2011 könne das Finanzgericht Hamburg seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 19.04.2011, 4 K 289/09) nicht aufrechterhalten.

    Mit einer vergleichbaren Ware hatte der Senat sich schon einmal zu befassen (Urteil vom 19.04.2011, 4 K 289/09).

    Die Formulierung, dass in diese Unterposition Videokameras gehören, mit denen auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können, lässt zwar, wie der Senat in seinem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) erkannt hat, die Auffassung zu, dass die Videokamera dann auch über eine entsprechende Aufnahmesoftware verfügen müsse, weil eine Steuerung der Aufnahme durch das Fernsehempfangsgerät nicht möglich ist.

  • FG München, 18.06.2015 - 14 K 3537/13

    Tarifierung von Helmkameras mit USB-Schnittstelle - Einreihungsverordnung für

    Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 19. April 2011 (Az. 4 K 289/09) entschieden hatte, dass ein dort zu beurteilender Camcorder in die Unterposition 8525 80 91 KN einzureihen sei, widerrief das HZA E die vZTA DE ... mit Bescheid vom 17. August 2011.

    An das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. April 2011 Az. 4 K 289/09 ist der Senat nicht gebunden.

  • FG Hamburg, 19.06.2015 - 4 K 92/14

    Zollrecht; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Erteilung einer verbindlichen

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09, juris) - vor Erlass der beiden Durchführungsverordnungen - entschieden, dass ein Videokameraaufnahmegerät, das bei einer Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine nicht mehr bedient werden kann (sog. Slave Modus), Daten, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine übertragen werden, nicht autonom aufzeichnet im Sinne der Unterposition 8525 8099 KN.
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