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   FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09 Erb   

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https://dejure.org/2010,1664
FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09 Erb (https://dejure.org/2010,1664)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2010 - 4 K 3000/09 Erb (https://dejure.org/2010,1664)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 2010 - 4 K 3000/09 Erb (https://dejure.org/2010,1664)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Niedrigere Festsetzung der Steuer aufgrund sachlicher Unbilligkeit der Steuerfestsetzung i.R.d. Ansatzes eines von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermögensgegenstandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Vollzugs der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Art. 14 Abs. 1 GG; Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen; Nichterfüllung; Vermächtnisanspruch; Erbschaftsteuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vereinbarkeit des Vollzugs der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Art 14 Abs 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Begrenzung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs durch Art. 14 Grundgesetz (GG)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn die Erbschaftsteuer höher ist als die Erbschaft...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Erbschaftsteuer und die Eigentumsgarantie

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerlicher Zugriff ist durch Art. 14 Abs. 1 GG begrenzt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    143.492 Erbschaftssteuer für ein Vermächtnis das mit 87.836 Euro viel kleiner ausfiel, als es laut Testament sein sollte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Eigentumsschutz gegen Erbschaftsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    GG-Eigentumsschutz gegen Erbschaftsteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerlicher Zugriff ist durch Art. 14 Abs. 1 GG begrenzt

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Begrenzung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1118
  • EFG 2010, 847
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.11.2003 - X B 124/02

    Kein Erlass bei gescheitertem Vorkostenabzug

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09
    Sie muss sich ggf. auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsrechtliche Wertungen erstrecken (BFH-Beschluss vom 26. November 2003 X B 124/02, BFH/NV 2004, 754).

    So ist eine Billigkeitsmaßnahme geboten, wenn es beim Vollzug einer im Allgemeinen verfassungsmäßigen Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 754).

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09
    Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 9. September 1993 V R 45/91, BStBl II 1994, 131 sowie vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09
    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300).
  • BFH, 18.10.2000 - II R 46/98

    Nachträglicher Forderungsausfall: Rückwirkendes Ereignis?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09
    Unerheblich ist, ob der Anspruch nach dem Bewertungsstichtag vollständig oder nur zum Teil erfüllt worden ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420).
  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09
    Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 9. September 1993 V R 45/91, BStBl II 1994, 131 sowie vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09
    Bei einem Steuereingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition muss dem Berechtigten ein privater Nutzen verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 114).
  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3000/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH widerspricht der Ansatz eines von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermögensgegenstandes mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG -) zwar grundsätzlich nicht den Wertungen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376).
  • FG Düsseldorf, 30.06.2021 - 4 K 3151/19

    Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich für die Ermittlung des Werts

    Das hiesige Verfahren weiche auch von dem Sachverhalt ab, der dem Urteil des erkennenden Senats vom 10.3.2010 (4 K 3000/09 Erb) zugrundegelegen habe.

    So ist eine Billigkeitsmaßnahme geboten, wenn es beim Vollzug einer im Allgemeinen verfassungsmäßigen Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt (BFH, Beschluss v. 26.11.2003 - X B 124/02, BFH/NV 2004, 754, Rn. 5; Senatsurteil v. 10.3.2010 - 4 K 3000/09 Erb, EFG 2010, 847, Rn. 18 ff.).

  • FG Münster, 19.03.2015 - 3 K 735/14

    Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils,

    In diesen Einzelfällen muss kraft Verfassungsrechts auf dem Wege eines Billigkeitserlasses die verfassungswidrige Übermaßbesteuerung korrigiert werden (FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 3686/07, EFG 2009, 1523 m. w. N.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2010 4 K 3000/09 Erb, EFG 2010, 847, mit Anm. Loose, EFG 2010, 848).
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