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   FG München, 21.06.2006 - 4 K 3051/04   

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https://dejure.org/2006,18267
FG München, 21.06.2006 - 4 K 3051/04 (https://dejure.org/2006,18267)
FG München, Entscheidung vom 21.06.2006 - 4 K 3051/04 (https://dejure.org/2006,18267)
FG München, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 4 K 3051/04 (https://dejure.org/2006,18267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Abzug von Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 9 § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 11; AO (1977) § 235
    Zum Abzug von Hinterziehungszinsen bei der Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Abzug von Hinterziehungszinsen bei der Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1922
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus FG München, 21.06.2006 - 4 K 3051/04
    Hinterziehungszinsen (§ 235 AO ) können Nachlassverbindlichkeiten sein, zumal sie noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden können (Bundesfinanzhof - BFH - vom 27.8.1991 VIII R 84/89, BStBl II 1992, 9 ; vom 1.8.2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155 ).
  • BFH, 01.08.2001 - II R 48/00

    Vermögensteuer-Hinterziehung - Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen die

    Auszug aus FG München, 21.06.2006 - 4 K 3051/04
    Hinterziehungszinsen (§ 235 AO ) können Nachlassverbindlichkeiten sein, zumal sie noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden können (Bundesfinanzhof - BFH - vom 27.8.1991 VIII R 84/89, BStBl II 1992, 9 ; vom 1.8.2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155 ).
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