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   FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14 (2)   

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https://dejure.org/2016,59556
FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14 (2) (https://dejure.org/2016,59556)
FG Bremen, Entscheidung vom 08.12.2016 - 4 K 31/14 (2) (https://dejure.org/2016,59556)
FG Bremen, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 4 K 31/14 (2) (https://dejure.org/2016,59556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen der Entziehung von Fahrzeugen aus der zollamtlichen Überwachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen der Entziehung von Fahrzeugen aus der zollamtlichen Überwachung

  • rechtsportal.de

    ZK Art. 4 Nr. 18; ZK Art. 51 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen der Entziehung von Fahrzeugen aus der zollamtlichen Überwachung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung bei den Zollbehörden mitgeteilter und von diesen genehmigter Ortsveränderung - Pflichteninhaber - summarische Eingangsanmeldung als Mittel der zollamtlichen Überwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14
    Die Klägerin ist der Ansicht, dass das EuGH-Urteil vom 15. September 2005, Aktenzeichen C 140/04, auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Das im Rahmen der Erörterung dieses Sachverhalts immer wieder zitierte Urteil des EuGH C-140/04 vom 15. September 2005 könne in dem vorliegenden Sachverhalt schon aus diesen Gründen nicht als Grundlage für die anstehende Entscheidung herangezogen werden, da dieser seine Entscheidung hinsichtlich der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung der ZK-DVO getroffen habe.

    Insoweit hat der EuGH in Anknüpfung an den Pflichtenübergang beim Abladen von Waren gemäß Art. 184 Abs. 2 ZK-DVO im Unamar-Urteil vom 15. September 2005 ( C-140/04, AW-Prax 2005, 518) entschieden, dass Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK die Person bezeichnet, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, um sie zu befördern oder zu lagern (Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Art. 203 Rz. 20).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. September 2005 C-140/04, Slg 2005, I-8245) ist jedoch die Regelung des Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK einschränkend auszulegen und auf die aus dem Besitz der Waren resultierenden Verpflichtungen zu reduzieren (so auch Stüwe in der Anmerkung zur EuGH-Entscheidung in der AW-Prax 2005, Seite 518).

    a) Der Senat hält die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2005 zu Geschäftszeichen C-140/04 für auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Diese Regelung ist nach Ansicht des Senats weiterhin Art. 184 Abs. 2 ZK-DVO (in diesem Sinne offenbar auch Kampf in Witte, Kommentar zum Zollkodex, der in der 6. Auflage 2013 und damit nach der im Jahr 2009 vorgenommenen Änderung der ZK-DVO unter Art. 51 Rz. 1 hinsichtlich der Problematik bei Übergang des unmittelbaren Besitzes und unter Art. 40 Rz. 5 hinsichtlich der Zollschuldnerschaft bei Besitzwechsel nach erfolgter Gestellung jeweils auf die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2005 ( C-140/04) verweist).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-75/13

    SEK Zollagentur - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14
    Das Urteil des EuGH vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache C-75/13 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dieses Urteil einen anders gelagerten Sachverhalt betreffe.

    Die Klägerin sei aus den Verpflichtungen, die eine vorübergehende Verwahrung an den Verwahrer stellten, nicht dadurch entlassen, dass der Empfänger der Ware einen Dritten mit den weiteren Zollformalitäten beauftragt habe (Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2014 C-75/13).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14
    Zudem ist für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (EuGH-Urteil vom 01. Februar 2001 C-66/99, ZfZ 2001, 121 ).
  • FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14
    Bereits das Finanzgericht Hamburg habe in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2014 (Az. 4 K 49/13) festgestellt, dass ähnlich wie beim Hauptverpflichteten als Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens das Verhältnis zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollbehörde dadurch gekennzeichnet sei, dass ihm die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren anvertraut worden seien und er als Gegenleistung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens - die vorübergehende Verwahrung mit dem Ziel, die verwahrten Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen - übernehme.
  • BFH, 12.06.2018 - VII R 4/17

    Entziehung vorübergehend verwahrter Waren aus der zollamtlichen Überwachung

    Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 8. Dezember 2016 4 K 31/14 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • OVG Sachsen, 02.02.2015 - 5 D 50/14

    Prozesskostenhilfe, Einzelrichterübertragungsbeschluss, Recht auf den

    Das Verwaltungsgericht hat mit dem aktenkundigen Beschluss vom 5. März 2014 demgemäß den Rechtsstreit in den beiden Parallelverfahren der Klägerin unter den Az. 4 K 31/14 und 4 K 32/14 ordnungsgemäß nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen und dies jeweils mit Schreiben vom 7. März 2014 den Beteiligten in beiden Verfahren mitgeteilt.

    Zusätzlich zum Versandvermerk der Geschäftsstelle vom 7. März 2014 auf den Mehrfertigungen dieser Mitteilungsschreiben in den Gerichtsakten trägt auch der von den drei Richtern der Kammer unterzeichnete Originalbeschluss einen solchen Versandvermerk der Geschäftsstelle vom 7. März 2014 (Blatt 27 der Gerichtsakte - 4 K 31/14 -).

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