Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 19.09.2006

Rechtsprechung
   FG Sachsen, 19.10.2005 - 4 K 318/02   

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https://dejure.org/2005,19562
FG Sachsen, 19.10.2005 - 4 K 318/02 (https://dejure.org/2005,19562)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19.10.2005 - 4 K 318/02 (https://dejure.org/2005,19562)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 4 K 318/02 (https://dejure.org/2005,19562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstückserwerb durch Wiedereinrichter nach einem Flächenerwerbsprogramm als Entschädigung für Opfer der sog. demokratischen Bodenreform; Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 Vermögensgesetz (VermG) auf Erwerbsvorgänge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG); Pflicht ...

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1; ; VermG § 34 Abs. 4; ; AusglLeistG § 3; ; AusglLeistG § 6 Abs. 2; ; GG Art. 20; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer; Rückerwerb von während der Bodenreform enteignetem Grundbesitz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer - Rückerwerb von während der Bodenreform enteignetem Grundbesitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus FG Sachsen, 19.10.2005 - 4 K 318/02
    Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz - GG - verlangt, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel die Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben (BVerfG-Urteil vom 22. November 2000, 1 BvR 2307/94, HFR 2001, 164).

    Vielmehr war er bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfG-Urteil vom 22. November 2000, Az. 1 BvR 2307/94) mit der Folge, daß es nicht vertretbar wäre, Rückerwerbe der während der Bodenreform Enteigneten abweichend von den anderen Vorgängen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus FG Sachsen, 19.10.2005 - 4 K 318/02
    Der Kaufvertrag vom 16.12.1996 unterfällt nicht der Grunderwerbsteuer, weil der Flächenerwerb des Klägers als Wiedereinrichter nach dem Flächenerwerbsprogramm der §§ 3 ff. AusglLeistG kein Grundstückserwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 GrEStG ist, sondern Teil des verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs für den Kläger, der Opfer der sogenannten demokratischen Bodenreform ist (vgl. Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990; dazu BVerfG-Urteil vom 23. April 1991, 1 BvR 1170/90, NJW 1991, 1597).
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,49407
FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02 (https://dejure.org/2006,49407)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.09.2006 - 4 K 318/02 (https://dejure.org/2006,49407)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. September 2006 - 4 K 318/02 (https://dejure.org/2006,49407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines Aufgeldes als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.d. Anteilsübertragung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Agio bei einer Kapitalerhöhung als Eigenkapital - verborgene Nutzungserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Aufgeld beim Rückfluss von Eigen- oder Fremdkapital

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Das Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 602) sei hier nicht einschlägig.

    Aus Vermögensmehrungen könnten sich folglich nur insoweit Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG ergeben, als in ihnen Entgelt für die Kapitalnutzung enthalten sei (Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a.a.O., Seite 603).

    Der Bekl führe als Beleg für seine Rechtsauffassung im Wesentlichen das Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) an.

    Der BFH führe in seinem Urteil vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a. a. O., S. 603) allerdings auch aus, dass Aktionären auch aufgrund einer Dividendengarantie eines Dritten Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG zufließen könnten.

    Es bestehe insoweit eine Parallele zu dem vom Bekl zitierten Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.).

    Das vom Finanzamt zitierte Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) werde von den Kl bzw. deren Vertretern falsch dargestellt.

    Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a.a.O.) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. z. B. Schmidt/Heinicke EStG § 20 Rz. 5) Wertveränderungen der Kapitalanlage.

    Aus Wertsteigerungen ergeben sich nur insoweit Kapitalerträge i. S. des § 20 EStG, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a. a. O.).

    Dem ist der BFH im Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (a.a.O., betreffend Dividendengarantiezahlungen eines Organträgers an Minderheitsgesellschafter des Organs) und im Urteil vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) gefolgt.

  • BFH, 27.11.1956 - I D 1/56

    Steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie im Rahmen einer steuerlich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Auch seien die vom Finanzamt im Laufe des Einspruchsverfahrens zitierten Entscheidungen (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 29. Oktober 1929 I A a 378/29, Reichssteuerblatt - RStBl - 1929, 667 und Gutachten des BFH vom 27. November 1956 I D 1/56 S, BStBl III 1957, 139), in welchen die Möglichkeit einer Dividendengarantie durch Dritte bejaht werde, auf den Streitfall nicht anwendbar.

    In seinem Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (BStBl III 1957, 139) stelle der BFH fest, dass eine Dividendengarantie auch durch den Organträger gegenüber einem Minderheitsgesellschafter ausgesprochen werden könne.

    Ähnlich sei der Fall gelagert gewesen, den der BFH in seinem Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (a.a.O.) zu beurteilen gehabt habe.

    Dem ist der BFH im Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (a.a.O., betreffend Dividendengarantiezahlungen eines Organträgers an Minderheitsgesellschafter des Organs) und im Urteil vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) gefolgt.

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 5/02

    Zur steuerlichen Behandlung auf Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (Urteil des BFH vom 14. Dezember 2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, 744).
  • BFH, 13.10.1987 - VIII R 156/84

    Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG rechnen u.a. Zahlungen, die über den Nennbetrag eines Darlehens hinausgehen, und Aufgelder, die über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt werden (Urteil des BFH vom 13.Oktober 1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Dementsprechend führt auch der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlage nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. von § 20 EStG (Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102, 103).
  • FG Hamburg, 24.09.1987 - II 133/84
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Da deren Optionsrecht jedoch unter einer aufschiebenden Befristung stand und der Kl. zu 1. als zivilrechtlicher Eigentümer (Inhaber) deshalb zunächst nicht von der Einwirkung auf die Anteile ausgeschlossen werden konnte, waren diese zunächst auch wirtschaftlich weiterhin dem Kl. zu 1. zuzurechnen (vgl. das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 1987 II 133/84, EFG 1988, 475).
  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da sie verkennt, dass unter die Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nur Entgelte oder Vorteile fallen, die anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen, sondern auch solche, die neben den genannten Einnahmen gewährt werden (vgl. das Urteil des BFH vom 07. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, 472, rechte Spalte unter aaa).
  • BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97

    Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuertarifs bis 1996

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Zu dieser Frage sei zwischenzeitlich ein Vollziehungsaussetzungsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Beschwerde VI B 81/97 gegen den ablehnenden Beschluss des FG Berlin vom 16. Januar 1997 2070/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 546).
  • BFH, 10.03.1992 - VIII R 66/89

    Vorfälligkeitsentschädigungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02
    Entscheidend sei daher, ob vorliegend die Geldzahlungen, die die K AG an die Familie B. geleistet habe, der Erwerbs- oder der Vermögenssphäre zuzurechnen seien (Urteil des BFH vom 10. März 1992 VIII R 66/89, BStBl II 1992, 1032).
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