Rechtsprechung
| VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 37 Abs 1 S 2 StrG BW, Art 14 Abs 1 GG
Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Faktischer Straßenbau; informelle Planung; Anlieger; mittelbare Betroffenheit; Unterlassungsanspruch
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung
Mit Beschluss vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - lehnte es die Kammer ab, auf den Antrag der Kläger hin die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage sämtliche Maßnahmen und Arbeiten zur Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen der Beklagten zu unterlassen bzw. einzustellen, einschließlich der Ausschreibung der entsprechenden Bauarbeiten.Daneben liegen ihr die Akten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren 4 K 334/01, 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 sowie diejenigen über das erwähnte Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 2194/00 - vor.
Soweit die Kläger wie im bereits durchgeführten und erfolglos gebliebenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. den Beschluss der Kammer vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - sowie den hierzu ergangenen Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 04.10.2001 - 5 S 1810/01 -) weiterhin mit ihren Klagen begehren, dass die Beklagte die vom Gemeinderat beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen unterlässt, sind ihre Klagen unzulässig, weil es ihnen an der auch für die Erhebung einer Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (vgl. zu dieser Klageart §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111 VwGO) in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Klagebefugnis fehlt (…vgl. zum Erfordernis des Bestehens einer Klagebefugnis auch bei der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage: BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992, NVwZ-RR 1992, 371 - st. Rspr. - Eyermann/Happ, VwGO, Komm., 10. Aufl., § 42 Rdnr. 69;… Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdnr. 62).
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
Gemeindestraße, nicht-förmliche Straßenplanung, Anlieger, Lärmbetroffenheit, …
Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Unterlassung bzw. Einstellung entsprechender Baumaßnahmen zur Realisierung der geplanten Straßenverbindung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - abgelehnt, weil sich die Kläger nicht gegen die Existenz der Straße als solche, sondern erst gegen die Zulassung eines bestimmten Verkehrs auf ihr wehren könnten, eine (Widmungs-)Entscheidung hierüber bisher aber noch nicht getroffen worden sei.Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angefallenen Behördenakten vor, ferner die Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" der vormaligen Gemeinde Söllingen und der Entwurf des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" der Beklagten, die beim Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 und 4 K 334/01 und beim Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 S 2194/00, 5 S 1810/01 und 5 S 2869/99 angefallenen Akten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens.
- VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
Straßenplanung: Alternativenprüfung; Lärmschutz; nicht-förmliche Straßenplanung
Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Unterlassung bzw. Einstellung entsprechender Baumaßnahmen zur Realisierung der geplanten Straßenverbindung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - abgelehnt, weil sich die Kläger nicht gegen die Existenz der Straße als solche, sondern erst gegen die Zulassung eines bestimmten Verkehrs auf ihr wehren könnten, eine (Widmungs-)Entscheidung hierüber bisher aber noch nicht getroffen worden sei.Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angefallenen Behördenakten vor, ferner die Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" der vormaligen Gemeinde Söllingen und der Entwurf des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" der Beklagten, die beim Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 und 4 K 334/01 und beim Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 S 2194/00, 5 S 1810/01 und 5 S 2869/99 angefallenen Akten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens.
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