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   FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14 E   

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https://dejure.org/2016,6895
FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14 E (https://dejure.org/2016,6895)
FG Münster, Entscheidung vom 11.03.2016 - 4 K 3365/14 E (https://dejure.org/2016,6895)
FG Münster, Entscheidung vom 11. März 2016 - 4 K 3365/14 E (https://dejure.org/2016,6895)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit der aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstandenen Verluste

  • rechtsportal.de

    Steuerliche Abzugsfähigkeit der aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstandenen Verluste

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anlagebetrug im Zusammenhang mit Blockheizkraftwerken - Bestimmung der Einkunftsart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermeintlicher Kauf von Blockheizkraftwerken kann zu gewerblichen Einkünften führen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vermeintlicher Kauf von Blockheizkraftwerken kann zu gewerblichen Einkünften führen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vermeintlicher Kauf von Blockheizkraftwerken kann zu gewerblichen Einkünften führen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 807
  • EFG 2016, 808
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Münster, 16.10.2014 - 5 K 3875/12

    Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug im Rahmen eines betrügerischen

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14
    Das gegen die Änderungsbescheide beim Finanzgericht Münster geführte Klageverfahren (Az. 5 K 3875/12 U) blieb ohne Erfolg.

    Das Urteil vom 16.10.2014 (EFG 2015, 84) ist rechtskräftig.

    Auf der Passivseite ist eine Rückstellung für die zu erwartende Umsatzsteuerrückforderung des Beklagten (die sich durch den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 5 K 3875/12 U auch tatsächlich realisierte) in Höhe von 17.812,50 EUR (Vorsteuererstattungen aus Anzahlungen der Blockheizkraftwerke Nr. 1 und Nr. 2) zu erfassen, die im Streitjahr 2011 zu einem Übergangsverlust in nämlicher Höhe führt.

    Im Hinblick darauf, dass der 5. Senat des Finanzgerichts Münster in der Entscheidung vom 16.10.2014 rechtskräftig festgestellt hat, dass die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig sei (5 K 3875/12 U, EFG 2015, 84), gehört sie grundsätzlich zu den (vermeintlichen) Anschaffungskosten der Blockheizkraftwerke und wäre daher - im Falle einer tatsächlichen Anschaffung - nur über die Abschreibung zu berücksichtigen (§ 9b EStG).

  • BFH, 29.01.2015 - V R 51/13

    Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14
    Soweit die Rechtsprechung des BFH für einen Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 UStG im Falle eines betrügerisch geprägten Rechtsgeschäfts voraussetzt, dass die noch ausstehende Lieferung aus der objektivierten Sicht des Zahlenden nicht "unsicher" erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2015V R 51/13, BFH/NV 2015, 708 unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung vom 13.3.2014 C-107/13 ["Firin"], UR 2014, 705), handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Besonderheit, die sich darauf stützt, dass der Vorsteuerabzug auf (bloße) Anzahlungen einen Ausnahmetatbestand darstellt.

    Zieht man dieses Recht auf eine Anzahlung vor, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands der künftigen Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung bereits genau bestimmt sein (BFH-Urteil vom 29.1.2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14
    Soweit die Rechtsprechung des BFH für einen Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 UStG im Falle eines betrügerisch geprägten Rechtsgeschäfts voraussetzt, dass die noch ausstehende Lieferung aus der objektivierten Sicht des Zahlenden nicht "unsicher" erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2015V R 51/13, BFH/NV 2015, 708 unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung vom 13.3.2014 C-107/13 ["Firin"], UR 2014, 705), handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Besonderheit, die sich darauf stützt, dass der Vorsteuerabzug auf (bloße) Anzahlungen einen Ausnahmetatbestand darstellt.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14
    Sobald deutlich wird, dass die zur Erlangung abnutzbarer Wirtschaftsgüter geleistete Anzahlung (ganz oder zum Teil) ohne Gegenleistung bleibt und insoweit auch eine Rückzahlung nicht zu erlangen ist, ist die Anzahlung als verausgabt anzusehen (BFH-Beschluss vom 4.7.1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830).
  • BFH, 07.12.1995 - IV R 112/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf eines Grundstücks, das noch am gleichen

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14
    Hierbei ist allerdings nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige die Leistungen in eigener Person am Markt anbietet; insoweit kann er sich eines Vertreters bedienen, deren Tätigkeit er sich zurechnen lassen muss (BFH-Urteil vom 7.12.1995 IV R 112/92, BStBl II 1996, 367).
  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. März 2016  4 K 3365/14 E aufgehoben, soweit es die Jahre 2011 und 2012 betrifft.

    Die Klage hatte überwiegend Erfolg (EFG 2016, 807).

  • FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19

    Einkommensteuer - Liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vor,

    Wegen der weiteren Einzelheiten zu den abgeschlossenen Verträgen wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 11.03.2016, 4 K 3365/14 E (EFG 2016, 807, auch abrufbar unter www.justiz.nrw.de) sowie die aktenkundigen Dokumente verwiesen.

    Die vom Kläger bestellten Blockheizkraftwerke wurden - wie von der X-Gruppe bzw. den für sie handelnden Personen von vornherein beabsichtigt war - nicht geliefert (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E, a.a.O.).

    Wegen der einkommensteuerlichen Qualifizierung dieser Vorgänge entstand zwischen den Beteiligten eine Kontroverse, die der Senat im Urteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E, a.a.O.) dahin entschied, dass es sich bei dem Ergebnis des (vom Kläger angestrebten) Betriebs der hier in Rede stehenden Blockheizkraftwerke (Nr. 1 und Nr. 2) um gewerbliche Einkünfte handele.

    Der Verlust des Jahres 2011 beruhte u.a. darauf, dass sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 im Verfahren 4 K 3365/14 E dahingehend tatsächlich verständigt hatten, dass der klägerische Rückforderungsanspruch gegen die X-GmbH wegen der vorgeleisteten Anschaffungskosten für die Blockheizkraftwerke in diesem Jahr uneinbringlich geworden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird abermals auf das Senatsurteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E (a.a.O.) sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom selben Tag verwiesen.

    Auch nach den Feststellungen des Senats im Urteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E (a.a.O., dort Juris-Rn. 4 f.) zur Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten sei voneinem relevanten Verlust auszugehen.

    Er hält an seiner bisherigen Einschätzung fest und legt nochmals dar, dass sich aus den bereits vom Senat im Verfahren 4 K 3365/14 E getroffenen Feststellungen ergebe, dass das "Verwaltungsvertrags-Modell" zumindest auch darauf gerichtet gewesen sei, dem Kläger wenigstens in der Anfangsphase, d.h. bis zum Ablauf der AfA- und Fremdfinanzierungsphase, die Möglichkeit zu bieten, Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze von 10% des eingesetzten Eigenkapitals zu erzielen und diese zu verrechnen.

    Schließlich ergänzt der Beklagte, dass die in den Prospekten in Aussicht gestellten Einspeisevergütungen völlig realitätsfern seien; realitätsgerechtere Werte ließen sich dem Senatsurteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E (a.a.O.) entnehmen.

    Die Attraktivität des hier zu beurteilenden "Verwaltungsvertragsmodells" beruhte - anders als der Gesetzgeber es sich für ein Steuerstundungsmodell vorgestellt hat (BT-Drs. 16/107, 6 li.Sp.) - nicht auf (anfänglichen) Verlusten, sondern gerade und ausdrücklich auf laufenden, von Beginn an zu erzielenden Renditen und laufenden Auszahlungen aus Überschüssen (worauf der Beklagte im Übrigen in der Einspruchsentscheidung, die Gegenstand des Verfahrens des Klägers vor dem Senat 4 K 3365/14 E war, noch selbst hingewiesen hatte).

  • FG München, 24.07.2018 - 6 K 1754/18

    Aufwendungen aus fehlgeschlagenen Ankauf eines Blockheizkraftwerks führen zu

    Das Klageverfahren ruhte bis der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. März 2016, EFG 2016, 807, BFH-Az. X R 10/16, entschieden hat.

    Allein die Anmeldung eines Gewerbebetriebs bei der Gemeinde und dem FA führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit (ebenso: FG Münster vom 11. März 2016, EFG 2016, 807).

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.08.2023 - 5 K 712/19

    Teilnahme an einem betrügerischen Schneeballsystem mit Blockheizkraftwerken

    Damit folgt der Senat der gleichlautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Verwaltungsvertragsmodell der X-EWIV (Urteil vom 7. Februar 2018 X R 10/16, BStBl II 2018, 630; ebenso vorinstanzlich FG Münster, Urteil vom 11. März 2016, 4 K 3365/14 E, EFG 2016).
  • FG Nürnberg, 27.01.2022 - 4 K 1105/20

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein nie geliefertes

    Zur Begründung führte das Finanzamt aus, nach den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 07.02.2018 (X R 10/16) und der Finanzgerichte Münster (4 K 3365/14 E vom 11.03.2016) und München (6 K 1754/18 vom 24.07.2018) führten die Aufwendungen aus dem fehlgeschlagenen Ankauf eines Blockheizkraftwerkes weder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb noch zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, sollte ein Blockheizkraftwerk nach dem Erwerb im Rahmen des sog. Verpachtungsmodells verpachtet werden.
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