Rechtsprechung
FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerrechtliche Einordnung des Arbeitsplatzes eines Amtsbetriebsprüfers im Finanzamt als dessen regelmäßige Arbeitsstätte
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 1 S 1
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Werbungskosten - Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Betriebsprüfer haben im Finanzamt ihre regelmäßige Arbeitsstätte
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Ein Betriebsprüfer hat im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Betriebsprüfer hat regelmäßige Arbeitsstätte im Finanzamt - Arbeitsplatz im Finanzamt kommt gegenüber anderen Tätigkeitsorten herausragende Stellung zu
Sonstiges
- FG Münster (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- EFG 2015, 1522
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09
Regelmäßige Arbeitsstätte
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Dies wird regelmäßig derBetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein (BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (BFH-Urteile vom 9.6.2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).
Hierbei handelt es sich auch nicht lediglich um Besuche zu Kontrollzwecken, die eine regelmäßige Arbeitsstätte ausschließen (BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
Häusliches Arbeitszimmer und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der …
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG…, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt).Das oben genannte Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125), gegen das beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren (IX R 19/14) anhängig ist, beurteilt zwar den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers anders, kommt aber zum selben Ergebnis.
- FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim …
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt).Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch vom Urteilsfall des Niedersächsischen FG (Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356), in dem eine Großbetriebsprüferin ihrenArbeitsplatz im Finanzamt lediglich in geringem Umfang zur Durchführung von Verwaltungstätigkeiten aufgesucht hat, während sie ansonsten im Außendienst oder von ihrem genehmigten Heimarbeitsplatz aus tätig wurde.
- BFH, 15.01.2013 - VI B 123/12
Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten tätig, ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt (BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 m.w.N.).Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt).
- BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
Nutzungsüberlassung
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 7.6.2002 VI R 53/01, BStBl II 2002, 878). - BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936). - BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als …
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936). - BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14
Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann - …
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Das oben genannte Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125), gegen das beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren (IX R 19/14) anhängig ist, beurteilt zwar den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers anders, kommt aber zum selben Ergebnis. - FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG…, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt). - BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Auszug aus FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13
Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (BFH-Urteile vom 9.6.2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).
- FG Düsseldorf, 22.08.2017 - 10 K 4104/14
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers: Qualitativer und …
Entgegen der Ansicht des Klägers sind Arbeiten, durch die eine Außenprüfung vorbereitet oder ausgewertet wird, im Verhältnis zur eigentlichen Prüfungstätigkeit i. S. von § 199 Abs. 1 AO nicht von untergeordneter Bedeutung (so auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Juni 2015 4 K 3395/13 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1522).