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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2002 - 4 K 35/01   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2002 - 4 K 35/01 (https://dejure.org/2002,33953)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 (https://dejure.org/2002,33953)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. Juli 2002 - 4 K 35/01 (https://dejure.org/2002,33953)
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Wird zitiert von ... (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 -, juris Rn. 3, unter Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186, juris Rn. 6 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris Rn. 13).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06

    Aufgabenbeschreibung eines Abwasserzweckverbands; gebührenrechtliche Folgen von

    Der Senat hat die frühere Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 23. Mai 2001 mit Urteil vom 03. Juli 2002 (4 K 35/01) wegen eines Fehlers in der Kalkulation weitgehend für nichtig erklärt.

    Der Senat hat zudem in seinem Urteil vom gleichen Tage - 4 K 35/01 - (juris) ausdrücklich (unter Verweis auf die Entscheidung 4 K 4/01) zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten angemerkt, dass der Antragsgegner wirksam gegründet worden sei und Satzungshoheit besitze.

    Er kann geltend machen, durch die angefochtene Satzung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu werden, indem er auf ihrer Grundlage zu Beitragszahlungen durch - bei angenommener Unwirksamkeit der Satzung - einen rechtswidrigen und noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 8. Mai 2006 herangezogen worden ist (vgl. Senatsurteil v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47, Rn. 245; vgl. dazu, dass auch nach Außerkrafttreten der angegriffenen Norm der Normenkontrollantrag zulässig ist/bleibt, wenn diese Norm noch Rechtswirkungen entfaltet: OVG Lüneburg, Urt. v. 08.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris, Rn. 35).

    Zwar gilt für die Beitragspflicht des Klägers die BGS 04 in ihrer ersten gültigen Fassung (die BGS 02 ist nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. November 2004 wegen einer Nichtbeachtung der sog. "Altanschließer" auf der Flächenseite der Kalkulation offenbar ebenso wie die Vorgängersatzung, vgl. dazu Senatsurt. v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, unwirksam gewesen), und die Beitragspflichten ändern sich nicht mehr durch eine spätere Satzungsänderung wie etwa die 2. Änderung der BGS 04 mit ihrer Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsurteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75, Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf Thüringisches OVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 6 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 21.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Noch während der Anhängigkeit der Klage beim Verwaltungsgericht erklärte das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die vorgenannte Satzung mit Urteil vom 3. Juli 2002 - 4 K 35/01 - für nichtig; auch die nachfolgende Satzung vom 27. März 2002 litt - ebenso wie sämtliche vorhergehende Satzungen - an durchgreifenden Rechtsfehlern.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge

    Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 2002 - 4 K 35/01 - wurde diese Satzung rechtskräftig für nichtig erklärt (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Entsorgung von Niederschlagswasser und über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser sowie des § 16, hinsichtlich derer der Antrag abgelehnt wurde).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2013 - 2 S 2514/12

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

    Einem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - NVwZ-RR 2001, 186; OVG Greifswald, Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 -).

    Einem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - NVwZ-RR 2001, 186; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 - juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

    Er kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in seinen Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da die aufgrund dieser Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris Rn. 11).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da der aufgrund dieser Satzung gegen sie ergangene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris Rn. 11).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2015 - 1 K 28/11

    Benutzungsgebührenrecht; hier: Rechtmäßigkeit einer

    Da die gegen ihn ergangenen Bescheide über die Erhebung einer Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr insoweit noch nicht bestandskräftig geworden sind, stellt die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung den Antragsteller im Anfechtungsprozess rechtlich besser (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris Rn. 11).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2003 - 1 M 60/03

    Verbuchung erkennbar für das konkret veranlagte Grundstück gezahlter so genannter

    An dieser Rechtsprechung hat der Normenkontrollsenat im Urteil vom 03. Juli 2002 - 4 K 35/01 - festgehalten und entschieden: Die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation beziehe sich nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle" des Abgabensatzes.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 8/13

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung bezüglich der beitragspflichtigen Benutzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 9/13

    Ermittlung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung

  • VG Schwerin, 04.02.2010 - 4 A 2284/05

    Gebührenbescheid für Niederschlagswasser

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