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   VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16.WI   

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https://dejure.org/2016,24552
VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16.WI (https://dejure.org/2016,24552)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.08.2016 - 4 K 350/16.WI (https://dejure.org/2016,24552)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 17. August 2016 - 4 K 350/16.WI (https://dejure.org/2016,24552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 1 BauGB, § 15 Abs 3 BauGB
    Zurückstellung eines Baugesuchs zur Errichtung von Windkraftanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückstellung eines Baugesuchs zur Errichtung von Windkraftanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stadt Taunusstein scheitert mit Klage auf Aussetzung von Genehmigungsverfahren zu Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 03.11.2015 - 9 B 1051/15

    Wann sind Windenergieanlagen UVP-pflichtig?

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 3. November 2015 (Az.: 9 B 1051/15) sei von einem hinreichend konkretisierten Planinhalt bei einer Konzentrationszonenplanung auszugehen, wenn sich die Gemeindevertretung die als wesentlichen Planungsschritt durchzuführende Standortuntersuchung einschließlich der ihr zugrunde gelegten harten und weichen Tabukriterien im Beschluss zu eigen gemacht habe.

    Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Planungsziele nicht hinreichend innerhalb der Frist des § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB konkretisiert habe, wofür es aber bei einer beantragten Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB nach der aktuellen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerade ankomme (VGH, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 9 B 1051/15).

    Aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 9 B 1051/15) ergebe sich des Weiteren, dass die entsprechende notwendige Konkretisierung durch die Gemeinde auch innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 S. 3 BauGB vorgenommen werden müsse, nachdem die Gemeinde von einem Genehmigungsverfahren förmlich Kenntnis erhalten hat.

    Nach der in seinem Beschluss vom 3. November 2015 (Az.: 9 B 1051/15, 9 E 1161/15) zum Ausdruck kommenden Ansicht geht der Hessische Verwaltungsgerichtshof in diesem Eilverfahren offenbar davon aus, dass eine auch inhaltlich konkretisierte Planung noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Bekanntgabe des Bauvorhabens der Genehmigungsbehörde im Falle eines Zurückstellungsgesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB vorliegen muss (vgl. Rdnr. 27 des dortigen Beschlusses).

  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 22 CS 13.1757

    Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Diese auch im weiteren Beschluss des VGH München vom 05.12.2013 (Az.: 22 CS 13.1757) zum Ausdruck kommende Rechtsprechung sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.11.2015 übernommen worden und werde auch in der Literatur geteilt.

    Die Kammer ist mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung der Auffassung, dass für die Beurteilung eines möglichen Anspruchs auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens einer Gemeinde der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über dieses Zurückstellungsgesuch maßgeblich ist und bleibt, so dass erst danach erfolgende weitere Planungsschritte bei der Frage der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Zurückstellung unberücksichtigt bleiben (so auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2013, Az.: 22 CS 13.1757 Rdnr. 18).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 3 M 188/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Windkraftanlage für Konkurrenzvorhaben

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Insoweit verweist die Beigeladene auf den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.03.2008 (Az.: 3 M 188/07) sowie auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 16.08.2004 (Az.: 1 EN 944/03).
  • OVG Thüringen, 16.08.2004 - 1 EN 944/03

    Bebauungsplan für Windkraftanlagen; Bebauungsplan; Sondergebiet; Windkraftanlage;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Insoweit verweist die Beigeladene auf den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.03.2008 (Az.: 3 M 188/07) sowie auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 16.08.2004 (Az.: 1 EN 944/03).
  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Es sei etwa durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.07.2010 (Az.: 4 C 4/08) anerkannt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, welches zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB führen solle, ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG darstelle.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Es kann jedoch als unbenannter, durch § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG konkretisierter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich sein" (BVerwG, Urt. v. 13. März 2003, Az.: 4 C 3/02 ).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Der Standort "Nördlich N." sei zwar insoweit artenschutzrechtlich nicht konflikbehaftet, jedoch nur von einer Größe von 13, 7 ha, welche nicht ausreiche, um, wie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig gefordert (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013, Az.: 4 CN 2/12; Urteil vom 13.12.2012, Az.: 4 CN 1/11), der Windenergie im Stadtgebiet der Klägerin ausreichend substantiell Raum zu verschaffen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 8 B 646/14

    Zurückstellung des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs von zwei

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Nach dem Beschluss des OVG A-Stadt vom 18.12.2014 (Az.: 8 B 646/14) sei ausreichend, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Plankonzeption und den Planzielen diesen widerspreche oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich sei.
  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Da die Beigeladene die 10 geplanten WEA in einem einheitlichen Genehmigungsantrag zu einem Vorhaben zusammengefasst habe, sei der Beklagte ebenso wie die Klägerin an diese Verfahrensgestaltung gebunden, weil die Verwirklichung nur in dieser Zusammenfassung gewollt sei, wobei die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.1980 (Az.: IV C 99.77) verweist.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2009 - 1 MN 289/08

    Steuerung der gemeindeweiten Zulassung von Tierhaltungsanlagen durch einfachen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 350/16
    Vielmehr müssten für eine solche Gefährdung der kommunalen Planung konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie sich aus einem Beschluss des OVG Niedersachsen vom 06.04.2009 (Az.: 1 MN 289/08) ergebe.
  • VGH Bayern, 03.07.2013 - 15 ZB 10.3161

    Zurückstellung eines Baugesuchs für eine Biogasanlage

  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 22 CS 12.310

    Für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung eines Antrags auf

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Mit Urteil vom 17. August 2016 wies die Kammer eine von der Beigeladenen zu 2) erhobene Klage auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 Abs. 3 BauGB ab (Az. 4 K 350/16 WI ).

    Hinsichtlich des umfangreichen Vortrags der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird abschließend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (11 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 K 1749/14.WI (3 Bände), 6 K 1904/14.WI (2 Bände) und 4 K 350/16.WI (2 Bände), der Antragsunterlagen der Klägerin (6 +1 Ordner; sowie in digitaler Form auf dem Stand der öffentlichen Auslegung) sowie der Verfahrensakten des Beklagten (12 + 1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und gerichtlichen Entscheidung gewesen sind.

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