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   VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11.MZ   

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VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11.MZ (https://dejure.org/2011,2032)
VG Mainz, Entscheidung vom 09.09.2011 - 4 K 37/11.MZ (https://dejure.org/2011,2032)
VG Mainz, Entscheidung vom 09. September 2011 - 4 K 37/11.MZ (https://dejure.org/2011,2032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 1 BetrAVG, § 10 Abs 2 S 6 BetrAVG, § 10 Abs 3 BetrAVG, § 14 Abs 1 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG
    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des in § 10 BetrAVG vorgesehene Umlageverfahren zur Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit höherrangigem Recht; Vereinbarkeit des § 10 Abs. 3 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG; Bestehen hinreichender Kontrollmechnanismen zur ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 46).

    Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47).

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zumutbarkeit der Beitragserhebung auch daraus ergibt, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 36).

    Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 32).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u. a. [Pflichtbeitragszeit] - juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 20. Juli 2009, 5 BV 08.118 - juris, Rn. 35; HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - juris, Rn. 30).

    Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 18 des Urteilsabdrucks).

    Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]).

    Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung - PFKapAV - bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] - VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

    Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 - juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 28).

    All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 791/04 Ge - nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

    Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auf den durch den Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erhobenen Insolvenzsicherungs beitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 33) übertragen werden können.

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 34, m. w. N.).

    Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 37).

    Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen - wie bereits ausgeführt - dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.).

    Denn allein durch das vorliegende System der Insolvenzsicherung können die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt eine rechtliche Einheit Aufgaben rein sozialer Natur wahr, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 46).

    Dadurch bewirkt das Finanzierungssystem einen der sozialen Funktion der Insolvenzsicherung entsprechenden, möglichst umfassenden Schutz der Versorgungsberechtigten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 41).

    Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

    Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII).

    Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG - nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde - stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).

    Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das nationale Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16. Mai 2006, C-372/04 [Watts], Slg. 2006, I-4325, Rn. 92; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 37, 71).

    Gleichwohl steht den Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht unbeschränkt zu; vielmehr haben sie bei ihrer Ausübung das Unionsrecht, namentlich auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74, jeweils m. w. N.).

    Allerdings ist die hierdurch bewirkte Beschränkung der (aktiven wie passiven) Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

    Dies gilt umso mehr, da der Grundsatz der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (in diesem Sinne: EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 108 f.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 87, 90).

  • VG Düsseldorf, 06.04.2011 - 16 K 518/11

    Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb beitragspflichtiger Arbeitgeber -

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Dies ergibt sich unmittelbar aus der Formulierung der Entscheidungsgründe, denn "regelmäßig" bedeutet nicht "ausnahmslos" (so auch im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 11).

    Denn nach Auffassung des Gerichts erscheint es nach allen in Frage kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass die Klägerin aufgrund eines zusätzlich zu passivierenden Betrag, der nur rund 1% der freiwillig eingegangenen Pensionsverpflichtungen beträgt, in ihrer Kreditwürdigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sein sollte (ebenso im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 11).

    Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0, 8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 10).

    Die Klägerin wie alle anderen Beitragspflichtigen erlangt mit ihren Zahlungen dagegen eine Gegenleistung durch Abwälzung des Insolvenzrisikos im Hinblick auf die ausgesprochenen Versorgungszusagen (VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 12).

    Alle diese Mitteilungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten stellen zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtheit sicher, dass eine weitgehende Erfassung aller beitragspflichtigen Unternehmer erfolgt, so dass die strukturellen Voraussetzungen einer lückenlosen Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags vorliegen (so auch im Ergebnis: VG Stuttgart, Urteil 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 29).

    Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 14).

    In Anbetracht dessen erschwert das im BetrAVG geregelte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten (so auch: VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 - 2 K 2557/10 - nicht veröffentlicht, Seite 7 des Urteilsumdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 15).

    Wäre die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersrente hingegen entsprechend dem Vortrag der Klägerin durch den Abschluss privatrechtlicher Sicherungsabreden zu umgehen, würden insbesondere finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering ist und die daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 15).

    Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 54).

  • VG Hamburg, 21.01.2011 - 4 K 881/10

    Beitragspflicht des Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs 1 BetrAVG

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip (VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 49 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 17.09; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 16 des Urteilsabdrucks).

    Denn der Beitrag in Höhe von 10.572,01 EUR ist keinesfalls von einer derartigen Dimension, dass er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin - die überdies im Jahr 2009 einen Umsatz in Höhe von 277.000 EUR erwirtschaftet hat - schwer beeinträchtigen würde (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, Seite 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 17 des Urteilsabdrucks).

    Soweit sie sich in diesem Kontext auf den Wechsel des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 sowie eine erdrosselnde Wirkung der Beitragspflicht im Jahr 2009 beruft, gilt vorstehend zu Artikel 14 Abs. 1 GG Ausgeführtes entsprechend (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 15 des Urteilsabdrucks).

    Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 18 des Urteilsabdrucks).

    Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks).

    Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks).

    Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m. w. N.).

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 330/10

    Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip (VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 49 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 17.09; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 16 des Urteilsabdrucks).

    Soweit sie sich in diesem Kontext auf den Wechsel des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 sowie eine erdrosselnde Wirkung der Beitragspflicht im Jahr 2009 beruft, gilt vorstehend zu Artikel 14 Abs. 1 GG Ausgeführtes entsprechend (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 15 des Urteilsabdrucks).

    Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 - 6 L 97/10 - juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 26).

    Angesichts dessen vermag sich die Kammer nicht der durch den Beklagten in Bezug genommenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach bereits der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks) bzw. in Ermangelung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so wohl: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 29) nicht eröffnet sei.

    Denn die umfassende Sicherung der Arbeitnehmer hinge wesentlich von der - durch den Arbeitgeber und den Versicherungsdienstleister ausgehandelten und weiterhin deren Disposition unterliegenden - Vertragsgestaltung sowie der regelmäßigen und vollständigen Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab, die gerade im Vorfeld des potenziellen Sicherungsfalles in der Regel nicht gewährleistet ist (so zutreffend: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 32).

    Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 54).

  • VG Arnsberg, 09.08.2011 - 5 K 3660/10

    Gleichbehandlung i.R.v. Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung aus einer

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Soweit sie sich in diesem Kontext auf den Wechsel des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 sowie eine erdrosselnde Wirkung der Beitragspflicht im Jahr 2009 beruft, gilt vorstehend zu Artikel 14 Abs. 1 GG Ausgeführtes entsprechend (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 15 des Urteilsabdrucks).

    Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 27).

    Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 27).

    Alle diese Mitteilungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten stellen zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtheit sicher, dass eine weitgehende Erfassung aller beitragspflichtigen Unternehmer erfolgt, so dass die strukturellen Voraussetzungen einer lückenlosen Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags vorliegen (so auch im Ergebnis: VG Stuttgart, Urteil 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 29).

  • VG Düsseldorf, 02.02.2011 - 16 K 3240/10

    Erhöhung des Beitragssatzes für die Insolvenzversicherung für zugesagte

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Allein aus der Umstellung des Verfahrens resultiert keine Grundrechtsverletzung (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 9).

    Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 27).

    Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 27).

    Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 54).

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Dies ist der Fall, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Pflichtigen hat.

    Vielmehr ist auch bei derartigen Belastungen davon auszugehen, dass diese ohne größere Schwierigkeiten durch ein Unternehmen getragen werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - juris, Rn. 43), zumal der betroffene Arbeitgeber bei typisierender Betrachtung in der Lage sein wird, einen Betrag dieser Höhe - wenn auch nicht unmittelbar im Beitragsjahr - kalkulatorisch abzuwälzen.

    Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 1 C 32.92 - juris, Rn. 33).

    Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen - wie bereits ausgeführt - dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 35.09

    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 46).

    Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47).

    Auch die absolute Höhe der Jahresbeiträge ist nicht beurteilungsrelevant, da anderenfalls außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG).

    Auch bewirkt der Beitragssatz des Jahres 2009 in seiner absoluten Höhe keine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, wobei diesem Kriterium höchstens indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

    Auszug aus VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 12. September 2000, C-180/98 [Pavlov u. a.], Slg. 2000, I-6451, Rn. 118; EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 37).

    Die ausschließlich soziale Ausrichtung des Insolvenzsicherungssystems wird überdies indiziell verdeutlicht durch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36).

    Dadurch bewirkt das Finanzierungssystem einen der sozialen Funktion der Insolvenzsicherung entsprechenden, möglichst umfassenden Schutz der Versorgungsberechtigten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 41).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

  • EuGH, 03.03.2011 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV -

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.92

    Pensions-Sicherungs-Verein - Insolvenzsicherung - Mitteilungs- und

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • VG Hamburg, 01.10.2009 - 9 K 24/07

    Gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung

  • OVG Hamburg, 03.02.2010 - 4 Bf 352/09

    Konkretisierung von Auskunftspflichten mittels Verwaltungsakt seitens des Trägers

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

  • BVerwG, 22.10.1991 - 1 C 1.91

    Gewerberecht: Regelungsumfang einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

  • VG Münster, 14.04.2010 - 6 L 97/10

    Regelung des § 30i BetrAVG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 20 Abs. 3 GG

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • VG Düsseldorf, 30.09.2008 - 16 M 80/08

    Zwangsgeld Pension-Sicherungsverein Meldepflicht

  • VGH Bayern, 20.07.2009 - 5 BV 08.118

    BayVGH bestätigt Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

  • VG Gießen, 15.01.2009 - 1 N 4613/08
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 17.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

  • VG Gera, 16.12.2015 - 4 E 1073/15

    Gebietsverträglichkeit einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge

    Sie verweisen auf zwei vorangegangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gera (Urteile vom 19. Januar 2006 - 4 K 999/04 Ge und vom 29. September 2011 - 4 K 37/11 Ge), mit denen das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin im Jahr 2001 bzw. 2010 erteilten Genehmigungen für die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes als Dialysezentrum wegen mangelnder Gebietsverträglichkeit aufgehoben hatte.

    Allerdings haben die Antragsteller vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Gebäude den Betrieb einer Dialyseeinrichtung (bis zur freiwilligen Aufgabe dieser Nutzung Ende 2014/Anfang 2015) geduldet hat, obwohl das Verwaltungsgericht Gera bereits mit Urteil vom 29. September 2011 (4 K 37/11 Ge) die dafür erteilte Baugenehmigung aufgehoben hatte.

    Das streitgegenständliche Vorhaben ist genehmigungspflichtig, da die im Jahr 2001 bzw. 2010 erteilten Baugenehmigungen für ein Dialysezentrum mit Urteilen der Kammer vom 19. Januar 2006 (4 K 999/04 Ge) und vom 29. September 2011 (4 K 37/11 Ge) aufgehoben worden sind.

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 3 K 11.310

    Kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Arbeitgebers auf Inanspruchnahme

    13, 14; VG Minden, U. v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2555/10, Seite 7, 1etzteres ausschließlich Aspekte der Dienstleistungsfreiheit betreffend; VG Koblenz, U. v. 07.09.2011, Az:: 5 K 153/11.KO, Seite 13; VG Mainz, U. v. 09.09.2011, Az:: 4 K 37/11.MZ, Seite 31ff.).).

    Dies entspricht der inzwischen als gefestigt zu bezeichnenden einhelligen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg anschließt (vgl. auch bereits die vorhergehenden Urteile des erkennenden Gerichts vom 02.11.2011 Az. W 3 K 10.492 und W 3 K 10.1144) und auf die, auch hinsichtlich der nachfolgenden Ausführungen, Bezug genommen wird (vgl. etwa VG Magdeburg, U. v. 13.09.2011, Az.: 4 A 37/11.MD; VG Koblenz, U. v. 07.09.2011, Az.: 5 K 153/11.KO; VG Mainz, U. v. 09.09.2011, Az.: 4 K 37/11.MZ:; VG Arnsberg, U. v. 09.08.2011, Az.: 5 K 3660/10; VG Ansbach,U. v. 09.06.2011, Az.: AN 14 K 10.2042, juris; VG Stuttgart, U. v. 07.07.2011 Az.: 4 K 513/10; VG Stuttgart, U. v. 07.07.2011, Az.: 4 K 4884/10; VG Münster, U. v. 17.05.2011, Az.: 6 K 330/10, juris; VG Düsseldorf, U. v. 06.04.2011, Az.: 16 K 368/11, juris; VG Düsseldorf vom 06.04.2011, Az.: 16 K 518/11, juris; VG Minden, U. v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2555/10; VG Minden, U. v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2556/10; VG Minden U. v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2557/10; VG Düsseldorf, U. v. 02.02.2011, Az.: 16 K 3240/10, juris; VG Hamburg, U. v. 21.01.2011, Az.: 4 K 881/10; VG Hamburg, U. v. 06.07.2011 Az. 10 K 527/10; VG Berlin, Ue. v. 17.11.2011, Az. 1 K 263.10 und 1 K 282.10; VG Bayreuth, Ue. v. 28.11.2011, Az. B 3 K 10.1004 und B 3 K10.1005).

  • VG Würzburg, 02.11.2011 - W 3 K 10.1144

    Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung; ...-Verein;

    13, 14; VG Minden, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2555/10, Seite 7, 1etzteres ausschließlich Aspekte der Dienstleistungsfreiheit betreffend; VG Koblenz, U.v. 07.09.2011, Az:: 5 K 153/11.KO, Seite 13; VG Mainz, U.v. 09.09.2011, Az:: 4 K 37/11.MZ, Seite 31ff.).

    Dies entspricht der inzwischen als gefestigt zu bezeichnenden einhelligen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg anschließt und auf die, auch hinsichtlich der nachfolgenden Ausführungen, Bezug genommen wird (vgl. etwa VG Magdeburg, U.v. 13.09.2011, Az.: 4 A 37/11.MD; VG Koblenz, U.v. 07.09.2011, Az.: 5 K 153/11.KO; VG Mainz, U.v. 09.09.2011, Az.: 4 K 37/11.MZ:; VG Arnsberg, U.v. 09.08.2011, Az.: 5 K 3660/10; VG Ansbach,U.v. 09.06.2011, Az.: AN 14 K 10.2042, juris; VG Stuttgart, U.v. 07.07.2011 Az.: 4 K 513/10; VG Stuttgart, U.v. 07.07.2011, Az.: 4 K 4884/10; VG Münster, U.v. 17.05.2011, Az.: 6 K 330/10, juris; VG Düsseldorf, U.v. 06.04.2011, Az.: 16 K 368/11, juris; VG Düsseldorf vom 06.04.2011, Az.: 16 K 518/11, juris; VG Minden, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2555/10; VG Minden, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2556/10; VG Minden U.v. 24.03.2011, Az.: 2 K 2557/10; VG Düsseldorf, U.v. 02.02.2011, Az.: 16 K 3240/10, juris; VG Hamburg, U.v. 21.01.2011, Az.: 4 K 881/10.

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