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   VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ   

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VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ (https://dejure.org/2008,5751)
VG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ (https://dejure.org/2008,5751)
VG Mainz, Entscheidung vom 21. November 2008 - 4 K 375/08.MZ (https://dejure.org/2008,5751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verwaltungsgericht erlaubt Arzneiabgabe per Automat

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Medikamenten-Terminal in der Apotheke zulässig

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Medikamenten-Terminal in Apotheke ist zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Medikamenten-Terminal zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf über Medikamenten-Terminal ist zulässig - Informations- und Beratungspflichten können auch über Bildschirmtelefon wahrgenommen werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Apothekenrecht - Zur Zulässigkeit der Arzneimittelabgabe über Terminals

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Karlsruhe, 02.09.2008 - 11 K 4331/07

    Abgabe von Arzneimitteln über das sog. visavia-System

    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Eine solche nachträgliche Abzeichnung des Originals der Verschreibung, z.B. am nächsten Tag lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht zu (so auch Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 02. September 2008, 11 K 4331/07; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008, B 1 S 08.319 sowie BayVGH, Beschluss vom 06. August 2008, 9 CS 08.1391).

    Soweit der Beklagte das körperliche Vorliegen der Originalverschreibung, das "in die Hand nehmen durch den Apotheker" verlangt, um der Regelung des § 17 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 bis 5 ApBetrO zu genügen (so auch VG Karlsruhe vom 02. September 2008 a.a.O. und Pfeil/Pieck/Blume § 17 Rdnr. 21) folgt dem das erkennende Gericht nicht.

    Das XXXXXX-System ist zunächst in technischer Hinsicht geeignet, die Anforderungen des § 20 Abs. 1 ApBetrO zu erfüllen (vgl. auch VG Karlsruhe vom 02. September 2008 a.a.O.).

    Damit hat der Gesetzgeber bewusst die Inanspruchnahme der Information und Beratung durch den Apotheker in die freie Entscheidung des Kunden gestellt (vgl. Liebler, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 a.a.O., - juris, vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 2. September 2008, a.a.O.).

    Nimmt er demgemäß das Angebot der Arzneimittelabgabe über das XXXXXX-System an, erklärt er sich mit den technischen Vorgaben des Systems einverstanden (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 02. September 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 9.04

    Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel; Außenschalter einer Apotheke;

    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts hinaus (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C 322.01 - DVBl. 2004, 424) erstreckt das GKVModernisierungsgesetz die Möglichkeit des Versandhandels auch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, NVwZ 2005, 1198 ff.).

    Er braucht die Apotheke nicht zu betreten, wenn er es nicht will (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.3.2008, NVwZ 2008, 1238 ff.).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Kunde das Arzneimittel in der Apotheke in Empfang nehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 08.06.2004 - 2 B 468/03

    Rücknahme einer Apothekenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Apothekengesetzt - ApoG -;

    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Wie das Sächsische OVG (Urteil vom 8.6.2004, 2 B 468/03, juris) hervorgehoben hat, ergibt sich die Eigenverantwortlichkeit auch aus dieser Vorschrift, sie macht deutlich, dass der Apotheker für die Apotheke das rechtliche und wirtschaftliche Risiko trägt.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts hinaus (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C 322.01 - DVBl. 2004, 424) erstreckt das GKVModernisierungsgesetz die Möglichkeit des Versandhandels auch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, NVwZ 2005, 1198 ff.).
  • VG Bayreuth, 23.04.2008 - B 1 S 08.319

    Automatisiertes Inverkehrbringen von Arzneimitteln; Visavia-System; im Interesse

    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Eine solche nachträgliche Abzeichnung des Originals der Verschreibung, z.B. am nächsten Tag lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht zu (so auch Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 02. September 2008, 11 K 4331/07; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008, B 1 S 08.319 sowie BayVGH, Beschluss vom 06. August 2008, 9 CS 08.1391).
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2008 - 12 L 2593/08
    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Auch dann, wenn der Kunde akut erkrankt sein sollte und für den das XXXXXXTerminal bedienenden Apotheker wegen der technischen Gegebenheiten nicht erkennbar sein sollte, dass der Kunde Erkrankungssymptome wie Blässe, Schwitzen oder Zittern aufweist (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 20.11.08, 12 L 2593/08), spricht dies nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht für die Ungeeignetheit des XXXXXX- Systems.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Die "Abgabe" stellt die Übergabe des Arzneimittels an den Kunden dar (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998, BVerwGE 106, 141 ff.).
  • VGH Bayern, 06.08.2008 - 9 CS 08.1391

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Beschwerde; Verbot des

    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Eine solche nachträgliche Abzeichnung des Originals der Verschreibung, z.B. am nächsten Tag lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht zu (so auch Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 02. September 2008, 11 K 4331/07; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008, B 1 S 08.319 sowie BayVGH, Beschluss vom 06. August 2008, 9 CS 08.1391).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08
    Der Apothekenleiter kann sich dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung nicht durch Übertragung auf andere Personen entziehen, er hat für Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften, auch wenn diese unmittelbar vom Hilfspersonal ausgehen, einzutreten (vgl. BVerfG , B. vom 28.7.1971 1 BvR 40/69 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 9 S 2852/08

    Arzneimittelabgabe durch einen nur über Bild- und Tonleitung mit dem Kunden

    Zu Recht habe das VG Mainz in seinem Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08 - festgestellt, dass das XXXXXX-System nicht gegen § 20 Abs. 1 Satz 3 ApBetrO verstoße.

    Es bedarf vielmehr einer handschriftlichen Abzeichnung (Pfeil/Pieck, a.a.O., § 17 Rdnr. 207; Cyran/Rotta, a.a.O., § 17 Rdnr. 561, ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 - a.A. VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -), im - seltenen - Fall der inhaltlichen Veränderung der Verschreibung einer förmlichen Unterschrift.

    Letzteres dürfte bei einer Abgabe über das XXXXX-System und die dort digital dokumentierten Vorgänge möglich sein, so dass es zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, das körperliche Hinzufügen eines Namenszeichens noch am auf einen nächtlichen Verkaufsvorgang folgenden Tag als noch "bei der Abgabe" erfolgt anzuerkennen (a.A. die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung: vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 -, unter Hinweis auf VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, GewArch 2008, 316; Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 9 CS 08.1391 - VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -).

    c) Ob es zur näheren Überprüfung der Verschreibung und insbesondere zur Ermittlung von Fälschungen der gegenständlichen Übergabe der Verschreibung "in die Hand" des abgebenden Apothekers bedarf (VG Karlsruhe im vorliegenden Verfahren, Pfeil/Pieck a.a.O. § 17 Rdnr. 21), oder ob dessen Kenntnisnahme von der Verschreibung über ein eingescanntes Bild verbunden mit dem Einbehalt der Verschreibung selbst den Erfordernissen an die Arzneimittelsicherheit genügt und auch mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 6 ApBetrO wie auch der § 48 Abs. 1 AMG bzw. § 1 AMVV ("Vorliegen einer ärztlichen ... Verschreibung") in Einklang zu bringen ist (so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -), kann daher offen bleiben.

    Es macht keinen normativ erheblichen Unterschied, ob ein Arzneimittel unmittelbar von pharmazeutischem Personal "ausgehändigt" oder - wie beim XXXXX-System - dem Kunden der freie Zugriff auf ein Arzneimittel durch einen Apotheker ermöglicht wird (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -).

    Daher geht auch die Forderung nach "angemessener Nähe" entweder ins Leere oder lässt sich zumindest nicht in der Weise konkretisieren, dass ab einer bestimmten Entfernung und damit zu bestimmten Zeiten die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr eingehalten würden (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -).

    Die dadurch ermöglichte Übernahme der Verantwortung für einzelne Verkaufsvorgänge beeinträchtigt die "Leitungs"-funktion des Apothekeninhabers nicht (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 - und VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -, juris-Rdnr. 44 f.).

    Angesichts des dadurch nur erzielbaren überschaubaren Umsatzes - insbesondere wenn die Dienste dieser KG, wie im vorliegenden Fall, nur zu den Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen die Apotheke selbst geschlossen hat - kann von einem gemeinsamen Betrieb nicht die Rede sein (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -).

    Diese Abstriche sind dann hinzunehmen und stehen nach Überzeugung des Senats noch im Einklang mit den Vorgaben des § 20 Abs. 1 ApBetrO, wenn sie entweder offensichtlich sind oder ein potentieller Kunde hierauf ausdrücklich hingewiesen wird (ebenso mit ausführlicher Begründung VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ. - vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 - kritischer Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 9 CS 08.1391 -, juris-Rdnrn 4-9).

    Beim XXXXXX-System handelt es sich nicht um einen Selbstbedienungsautomaten, denn dem Kunden wird der Zugriff auf das von ihm gewünschte Arzneimittel in jedem Einzelfall gesondert durch einen Apotheker eröffnet (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ - juris-Rdnrn 41 f. und VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - juris-Rdnrn 30-32).

    Gegen die allgemein geforderte Dienstbereitschaft einer Apotheke nach § 23 ApBetrO verstößt das XXXXX-System jedenfalls im konkreten Fall seines Einsatzes parallel zu den wie auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten gleichfalls nicht, da es sich um eine bloße Erweiterung durch ein Zusatzangebot handelt, ohne dass dadurch die "normalen" Öffnungszeiten eingeschränkt worden wären (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 - und VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -, juris-Rdnr. 43; a.A. für den dort entschiedenen Fall VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, juris-Rdnr. 45).

    Auch eine "normale" geöffnete Apotheke übernimmt keine Garantie für ein umfassendes Arzneimittelangebot (i.E. ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -, juris-Rdnr. 43).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22

    Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des

    d) Im Streitfall kann dahinstehen, ob § 8 Satz 2 ApoG in reinen "Bagatellfällen" keine Anwendung findet und ob dies insbesondere gilt, wenn der "überlassene Vermögenswert" von gänzlich untergeordneter Bedeutung für den Geschäftsbetrieb der Apotheke ist (in diese Richtung VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08, juris Rn. 46).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11397/08

    Apothekenterminal unzulässig

    6 A 11397/08.OVG 4 K 375/08.MZ.

    wegen Rechts der Apotheker -2hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2009, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink ehrenamtlicher Richter Elektroinstallationsmeister Benzmüller ehrenamtliche Richterin Hausfrau Büchler für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz - 4 K 375/08.MZ - abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

  • VGH Hessen, 18.02.2009 - 3 B 2545/08

    Zur Zulässigkeit eines Terminals einer Apotheke zur Abgabe von

    Die Kommentarliteratur (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung - Kommentar, 4. Aufl., 11. Nachlieferung [Juni 2007], § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, 5. Auflage, 7. Ergänzungslieferung 2005, § 17 Rdnr. 211) und die bislang zur Rechtmäßigkeit der Arzneimittelausgabe nach dem "visavia"-System ergangene Rechtsprechung (VG Bayreuth, B. v. 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - GewArch 2008, 316; Bay. VGH, B. v. 06.08.2008 - 9 CS 08.139 - - juris - VG Karlsruhe, U. v. 02.09.2008 - 11 K 4331/07 - juris; VG Mainz, U. v. 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -) stimmen darin überein, dass die in § 17 Abs. 6 Satz 1 ApoBetrO vorgeschriebenen Angaben - wie sich dies schon aus dem Wortlaut ergibt - unmittelbar bei der Abgabe vom Apotheker auf der Verschreibung anzubringen sind.
  • VGH Hessen, 16.02.2009 - 3 B 2545/08

    Abgabe von Arzneimitteln

    Die Kommentarliteratur (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung - Kommentar, 4. Aufl., 11. Nachlieferung [Juni 2007], § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, 5. Auflage, 7. Ergänzungslieferung 2005, § 17 Rdnr. 211) und die bislang zur Rechtmäßigkeit der Arzneimittelausgabe nach dem "visavia"-System ergangene Rechtsprechung (VG Bayreuth, B. v. 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - GewArch 2008, 316; Bay. VGH, B. v. 06.08.2008 - 9 CS 08.139 - - juris - VG Karlsruhe, U. v. 02.09.2008 - 11 K 4331/07 - juris; VG Mainz, U. v. 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -) stimmen darin überein, dass die in § 17 Abs. 6 Satz 1 ApoBetrO vorgeschriebenen Angaben - wie sich dies schon aus dem Wortlaut ergibt - unmittelbar bei der Abgabe vom Apotheker auf der Verschreibung anzubringen sind.
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2008 - 12 L 2593/08
    In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf einen Apotheker in C verwiesen, der negative Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Mainz (Az: 4 K 375/08.MZ) erhoben habe, da die Behörde dort keinen Untersagungsbescheid erlassen habe.
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