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   FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04   

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FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04 (https://dejure.org/2008,21099)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 K 397/04 (https://dejure.org/2008,21099)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 4 K 397/04 (https://dejure.org/2008,21099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus für ein behindertes Kind

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld für behindertes Kind bei Erwerbstätigkeit des Kinds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld für behindertes Kind bei Erwerbstätigkeit des Kinds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1898
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung folglich keine Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - VI R 183/97 - BStBl. II 2000, S. 72 f.).

    Orientiert man sich hinsichtlich des existenziellen Grundbedarfs an dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegten Grenzbetrag [14.040,00 DM für 2001 bzw. 7.188,00 Euro] (vgl. hierzu auch: Dürr, in: Frotscher, EStG, Stand: März 2008, § 32 RdNr. 80; Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: Februar 2008, § 32 EStG RdNr. 106), ergibt sich unter Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 Satz 2 EStG [2.760,00 DM für 2001 bzw. 1.420,00 Euro] (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - VI R 183/97 - BStBl. II 2000, 72, 73 f., Beschluss vom 15. Februar 2007 - III B 145/06 - BFH/NV 2007, S. 1112) ein Bedarf von etwa 16.800,00 DM für 2001 bzw. 8.608,00 Euro.

  • FG Düsseldorf, 15.11.2007 - 14 K 1342/06

    Bestehen eines Antragsrechts für Personen mit einem berechtigten Interesse an der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Soweit es schließlich die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 15. November 2007 - 14 K 1342/06 Kg - [...]) betrifft, weist auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einen grundlegenden Unterschied zum Streitfall auf.

    Da der Sachverhalt, der der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 15. November 2007 - 14 K 1342/06 Kg - [...]) zugrunde lag, - wie dargelegt - nicht mit dem im Streitfall zur Entscheidung gestellten Sachverhalt vergleichbar ist, erscheint es schließlich auch nicht angezeigt, der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Anregung der Bevollmächtigten der Klägerin zu folgen und die Entscheidung des Bundesfinanzhofes über die Revision (Aktenzeichen: III R 105/07) gegen das genannte Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf abzuwarten.

  • BFH, 29.06.2001 - XI B 143/00

    Versorgungsfreibetrag bei Schwerbehinderung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Zur Begründung ihres dagegen gerichteten Einspruchs wies die Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: II 370/98) vom 14. Januar 1999 und den Beschluss des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: XI B 143/00) vom 29. Juni 2001 hin.

    Der von der Klägerin im Einspruchsverfahren angeführte Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 29. Juni 2001 (Aktenzeichen: XI B 143/00; abgedruckt: BFH/NV 2001, S. 1401) enthält lediglich die Aussage, dass eine Person schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 v.H. beträgt.

  • BFH, 14.06.1996 - III R 13/94

    Für die Beurteilung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Dies ist dann der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind nicht über andere Einkünfte und Bezüge verfügt [BFH, Urteil vom 26. November 2003 - VIII R 32/02 - BStBl. II 2004, S. 588 (589), Urteil vom 14. Juni 1996 - III R 13/94 - BStBl. II 1997, S. 173 (174 f.)].
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2004 - 3 K 87/00

    Kindergeld für Schwerbehinderte nach Studienabschluss

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Nach der Konzeption des Gesetzes sollen dagegen Belastungen durch andere Lebensrisiken, z.B. durch Arbeitslosigkeit und daraus folgende Unterhaltsleistungen, nicht durch die steuerliche Leistung des Kindergeldes, sondern allenfalls durch steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) ausgeglichen werden, soweit nicht unmittelbar Sozial-Leistungsansprüche bestehen (Arbeitsförderungs-Leistungen, Sozialhilfe) [FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2004 - 3 K 87/00 - EFG 2005, S. 285 (286) ].
  • BFH, 15.02.2007 - III B 145/06

    Kindergeld: behindertes volljähriges Kind, Fähigkeit zum Selbstunterhalt

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Orientiert man sich hinsichtlich des existenziellen Grundbedarfs an dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegten Grenzbetrag [14.040,00 DM für 2001 bzw. 7.188,00 Euro] (vgl. hierzu auch: Dürr, in: Frotscher, EStG, Stand: März 2008, § 32 RdNr. 80; Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: Februar 2008, § 32 EStG RdNr. 106), ergibt sich unter Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 Satz 2 EStG [2.760,00 DM für 2001 bzw. 1.420,00 Euro] (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - VI R 183/97 - BStBl. II 2000, 72, 73 f., Beschluss vom 15. Februar 2007 - III B 145/06 - BFH/NV 2007, S. 1112) ein Bedarf von etwa 16.800,00 DM für 2001 bzw. 8.608,00 Euro.
  • BFH, 26.11.2003 - VIII R 32/02

    Sozialhilfe als Bezug eines behinderten Kindes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Dies ist dann der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind nicht über andere Einkünfte und Bezüge verfügt [BFH, Urteil vom 26. November 2003 - VIII R 32/02 - BStBl. II 2004, S. 588 (589), Urteil vom 14. Juni 1996 - III R 13/94 - BStBl. II 1997, S. 173 (174 f.)].
  • BFH, 19.11.2008 - III R 105/07

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Da der Sachverhalt, der der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 15. November 2007 - 14 K 1342/06 Kg - [...]) zugrunde lag, - wie dargelegt - nicht mit dem im Streitfall zur Entscheidung gestellten Sachverhalt vergleichbar ist, erscheint es schließlich auch nicht angezeigt, der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Anregung der Bevollmächtigten der Klägerin zu folgen und die Entscheidung des Bundesfinanzhofes über die Revision (Aktenzeichen: III R 105/07) gegen das genannte Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf abzuwarten.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.1999 - II 370/98

    Kindergeld: Behindertes Kind nach Ausbildungsabschluß

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 K 397/04
    Demgegenüber betrifft die von der Klägerin angeführte Entscheidung des 2. Senates (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Januar 1999 - II 370/98 - EFG 1999, S. 476) zwar die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
  • BFH, 15.03.2012 - III R 29/09

    Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1898 veröffentlichten Gründen ab.
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