Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2013 - 4 K 4146/09 |
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2013 - 4 K 4146/09
- BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
Wird zitiert von ...
- BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren
Die Kläger begehren Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das seit dem 18. Juni 2009 anhängige und durch Urteil vom 20. Juni 2013, zugestellt am 3. Juli 2013 (Kläger) bzw. 5. Juli 2013 (Finanzamt --FA--), beendete Verfahren 4 K 4146/09 vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg.Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger und die Klägerin wegen überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4146/09 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahren jeweils pro Kläger eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG in Höhe von 3.600 EUR, somit in Höhe von 7.200 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach der Vorschrift des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf diese Entschädigung seit Rechtshängigkeit zu zahlen, lediglich hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger und die Klägerin wegen überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4146/09 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Höhe von 3.576,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf diese Entschädigung seit Rechtshängigkeit zu zahlen.