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   FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99   

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https://dejure.org/2002,13747
FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99 (https://dejure.org/2002,13747)
FG München, Entscheidung vom 05.06.2002 - 4 K 4303/99 (https://dejure.org/2002,13747)
FG München, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - 4 K 4303/99 (https://dejure.org/2002,13747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer-Verbindlichkeit eines zwischen den Erben und Dritten abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlassvermögen

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1465
  • EFG 2002, 1469
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.08.1998 - II B 45/98

    ErbSt; Prozessvergleich über Erbschaft; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99
    Auch der Beschluss des BFH vom 25. August 1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313 , wonach ein Geldbetrag, den ein Erbe in Erfüllung eines Prozessvergleichs von einem Dritten erhalten hat, mit dem ein Rechtsstreit über einen auf ein Grundstück gerichteten Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB beendet worden ist, als Erwerb von Todes wegen anzusetzen ist, ist hier nicht entsprechend anwendbar, weil in der Streitsache kein erbrechtlicher Anspruch vorliegt.
  • BFH, 22.11.1995 - II R 89/93

    Erbschein für die Finanzbehörden grundsätzlich bindend, es sei denn, gewichtige

    Auszug aus FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99
    Entgegen der Rechtsauffassung des FA stellt der von den Erben abgeschlossene Vergleich mit den Beigeladenen keine einem Erbvergleich entsprechende Regelung dar, dessen Ergebnis als Erwerb von Todes wegen zu behandeln wäre (s. BFH-Urteil vom 22. November 1995 II R 89/93, BStBl II 1996, 243; BFHE 179, 436 ).
  • BFH, 15.10.1997 - II R 68/95

    Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

    Auszug aus FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99
    Dieser einseitige Sachleistungsanspruch ist steuerlich zu bewerten wie die Sache selbst, also hier mit dem Steuerwert des Grundstücks (s. R 92 Abs. 2 ErbStR sowie BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BStBl II 1997, 820, 823).
  • BFH, 14.12.1995 - II R 18/93

    Ermittlung des Kapitalwerts einer Nutzungs- oder Duldungsauflage bei Anwendung

    Auszug aus FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99
    Entgegen der Rechtsauffassung des FA stellt der von den Erben abgeschlossene Vergleich mit den Beigeladenen keine einem Erbvergleich entsprechende Regelung dar, dessen Ergebnis als Erwerb von Todes wegen zu behandeln wäre (s. BFH-Urteil vom 22. November 1995 II R 89/93, BStBl II 1996, 243; BFHE 179, 436 ).
  • BFH, 27.04.1977 - II R 131/71

    Wohngebäude - Geschäftsgebäude - Errichtung auf eigenem Grund und Boden -

    Auszug aus FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99
    Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. März 1977, BStBl II 1977, 731) und des Finanzgerichts München (Urteil vom 15. Juli 1989) der Vermögensanfall nicht höher als der Gesamtwert des Nachlasses angesetzt werden könne.
  • FG Köln, 25.09.1998 - 9 K 2525/95

    Nachlaßforderung bei außergerichtlichem Vergleich

    Auszug aus FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99
    Der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 25. September 1998 Az. 9 K 2525/95, EFG 1999, 300 , auf die das FA sich stützt, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • FG München, 01.12.1989 - 8 K 13042/87
    Auszug aus FG München, 05.06.2002 - 4 K 4303/99
    Jedoch entspricht es nach Auffassung des Senats der Billigkeit, eine Ausnahme davon zu machen, wenn die Beiladung auf Antrag des FA nach § 174 Abs. 5 AO erfolgte (s. dazu Urteil des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1989 8 K 13042/87, EFG 1990, 257).
  • FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 7416/01

    Wert von Gattungsverschaffungsvermächtnissen

    Für den Ansatz des Steuerwerts haben sich in jüngerer Zeit zum Beispiel das FG München (Urteil vom 5. Juni 2002 4 K 4303/99, EFG 2002, 1465), Meincke (a.a.O., § 3 Rz. 42) sowie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 (9 K 4526/95, EFG 1999, 36, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601) ausgesprochen.

    Das FG München (EFG 2002, 1465) und Meincke (a.a.O., § 3 Rz. 42) begründen ihre Auffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH und die ihr folgende Verwaltungsansicht zur Bewertung einseitiger Sachleistungsansprüche (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BStBl. II 1997, 820, R 92 Abs. 2 ErbStR 2003).

    Meincke (a.a.O., § 3 Rz. 42, m.w.N.) und das FG München (EFG 2002, 1465) leiten aus dieser Äußerung die Erkenntnis her, dass - in Anlehnung an die (bisherige) BFH-Rechtsprechung zur Bewertung des reinen Sachvermächtnisses (BFH in BStBl. II 1996, 97, BStBl. II 1997, 820, und BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BStBl. II 2000, 588) - der einseitige Sachleistungsanspruch steuerlich so zu bewerten sei wie die Sache selbst, bei Grundstücken also mit dem nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 138 ff BewG zu ermittelnden, regelmäßig unter dem Wert der eingesetzten Geldmittel liegenden Grundbesitzwert.

    Soweit Teile des Schrifttums und der Finanzgerichtsrechtsprechung (Meincke, a.a.O., § 3 Rz. 42, und FG München in EFG 2002, 1465) aus der BFH-Entscheidung vom 15. Oktober 1997 II R 68/95 (BStBl. II 1997, 820) schlussfolgern, Verschaffungsvermächtnisse seien mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstands anzusetzen, ist ihnen zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Anspruch des durch Verschaffungsvermächtnis Bedachten ein einseitiger Sachleistungsanspruch ist und der BFH Ansprüche aus "Vermächtnissen" ausdrücklich als Beispiel für derartige Sachleistungsansprüche genannt hat.

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