Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 29.10.1997 - 4 K 5/91 |
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 08.11.1994 - 4 K 5/91
- BVerwG, 05.07.1995 - 11 B 33.95
- BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
- OVG Schleswig-Holstein, 29.10.1997 - 4 K 5/91
- BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98
Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils; …
OVG Schleswig vom 29.10.1997 - Az.: OVG 4 K 5/91.BVerwG 11 B 5.98 OVG 4 K 5/91.
- OVG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - 4 K 26/95
Einstweilige Stilllegung und Widerruf der Betriebsgenehmigung eines …
Ein in der Rechtsordnung verankertes Recht, vor jedweder von einem Kernkraftwerk ausgehenden ionisierenden Strahlung geschützt zu sein, gibt es nicht (BVerwGE 61, 256, 262; Senat, Urteil vom 29.10.1997, 4 K 5/91).Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Senat, Urteil vom 29.10.1997, 4 K 5/91).
Im Rahmen seiner eines der Genehmigungsverfahren für das KKK betreffenden Entscheidung vom 29. Oktober 1997 (4 K 5/91) hat der Senat die Frage, ob seinerzeit die Dosisgrenzwerte des § 45 Strahlenschutzverordnung wegen neuerer Erkenntnisse im Bereich des strahlungsbedingten Leukämierisikos nicht mehr dem Gebot der Schadensvorsorge beim bestimmungsgemäßen Betrieb des KKK genügen, mit der Begründung verneint, der Normgeber habe Erkenntnisse, die sich bei der Untersuchung der Leukämiefälle ergeben hätten, weder negiert noch in unvertretbarer Weise fehlgewichtet.
Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 08.11.1994 - 4 K 5/91 |
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 08.11.1994 - 4 K 5/91
- BVerwG, 05.07.1995 - 11 B 33.95
- BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
- OVG Schleswig-Holstein, 29.10.1997 - 4 K 5/91
- BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98
Wird zitiert von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 07.11.1996 - 4 M 91/96 insbesondere ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage auch nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1996 (BVerwG 11 C 9.95) eingetreten, mit dem das klagabweisende Urteil des erkennenden Senats vom 08. November 1994 im Hauptsacheverfahren (4 K 5/91) aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden ist.
Die Antragstellerin als Drittbetroffene hatte gegen die die Beigeladene begünstigende Änderungsgenehmigung vom 17. April 1991 am 13. Juni 1991 Klage beim erkennenden Senat erhoben; diese Klage im Verfahren 4 K 5/91 ist nach dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin anhängig.