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   FG Hessen, 23.06.2010 - 4 K 501/09   

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https://dejure.org/2010,12147
FG Hessen, 23.06.2010 - 4 K 501/09 (https://dejure.org/2010,12147)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.06.2010 - 4 K 501/09 (https://dejure.org/2010,12147)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 4 K 501/09 (https://dejure.org/2010,12147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • aufrecht.de

    Tischfussball ist Sport

  • hessen.de

    Frage der Körperschaftsteuerpflicht eines Tischfußballvereins

  • hessen.de

    Frage der Körperschaftsteuerpflicht eines Tischfußballvereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
    Gemeinnützigkeit von Tischfußball; Wettkampf; Sport

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gemeinnützigkeit von Tischfußball

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gemeinnützige Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehtstangen-Tischfußballs (Kicker)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Drehstangen-Tischfußball ist Sport

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gemeinnützigkeit
    Einzelne gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 AO
    Förderung des Sports
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.10.1997 - I R 13/97

    Gemeinnützigkeit des Motorsports

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2010 - 4 K 501/09
    Der Kläger weist insoweit auf das Urteil des BFH vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) hin.

    Mit der Auslegung des Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO hat sich der BFH ausführlich in seinem Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) auseinandergesetzt.

    Der BFH sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 m.w.N.).

    Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit entscheidende Kriterium ist die Eignung des Drehstangen-Tischfußballs zur körperlichen Ertüchtigung (so auch BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 für die Frage der Förderungswürdigkeit des Motorsports).

  • BFH, 12.11.1986 - I R 204/85

    Anerkennung eines im Sportbereich tätigen Vereins als gemeinnützig - Befreiung

    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2010 - 4 K 501/09
    Soweit in der Einspruchsentscheidung auf das BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85 hingewiesen werde, müsse in aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass in dem angeführten BFH-Urteil dem "Tipp-Kick-Spiel" die Anerkennung als Sportart verweigert worden sei.

    Soweit sich aus den Ausführungen des BFH zu der Tischfußball-Variante Tipp-Kick in seinem Urteil vom 12.11.1996 I R 204/85 (BFH/NV 1987, 705) ergeben könnte, dass der Sport auch die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung fördern müsse, hat der BFH diese Rechtssprechung ausdrücklich aufgegeben.

    Die bisherige, eine Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte betraf lediglich diese beiden Varianten des Tischfußballs (zu Subbuteo FG Köln vom 17.10.1994, juris; zu Tipp-Kick BFH-Beschluss vom 28.05.1986 I S 17/85, juris und BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85, BFH/NV 1987, 705 sowie das der BFH-Entscheidung vorhergehende erstinstanzliche Urteil des FG Berlin vom 09.09.1985, EFG 1986, 419).

  • BFH, 28.05.1986 - I S 17/85
    Auszug aus FG Hessen, 23.06.2010 - 4 K 501/09
    Die bisherige, eine Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte betraf lediglich diese beiden Varianten des Tischfußballs (zu Subbuteo FG Köln vom 17.10.1994, juris; zu Tipp-Kick BFH-Beschluss vom 28.05.1986 I S 17/85, juris und BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85, BFH/NV 1987, 705 sowie das der BFH-Entscheidung vorhergehende erstinstanzliche Urteil des FG Berlin vom 09.09.1985, EFG 1986, 419).
  • FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09

    Turnierbridge wird gemeinnützig

    Zudem hat der Kläger aufgezeigt, dass auch Denksportarten mit körperlicher Beanspruchung verbunden sind, wodurch eine zielgenaue Abgrenzung zu anderen mit wenig körperlichen Tätigkeiten verbunden Sportarten (z.B. Liegendschießen, Motosport; ebenso in jüngerer Zeit anerkannt: "Drehstangen-Tischfußball", vgl. Urteil des Hessisches FG vom 23. Juni 2010 4 K 501/09, Juris, nach Zurücknahme der Revision rechtskräftig; abgelehnt dagegen: "Tipp-Kick-Fußball", vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 705) teilweise schwer möglich ist.
  • OVG Thüringen, 18.10.2022 - 1 KO 775/18

    Abgrenzung sonstige Vergnügungsstätte von kerngebietstypischer Vergnügungsstätte

    Denn nach dem Hessischen Finanzgericht ist es eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (Urteil vom 23. Juni 2010 - 4 K 501/09 - zitiert nach juris).
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