Weitere Entscheidung unten: FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15   

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https://dejure.org/2019,8940
FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15 (https://dejure.org/2019,8940)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2019 - 4 K 58/15 (https://dejure.org/2019,8940)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Februar 2019 - 4 K 58/15 (https://dejure.org/2019,8940)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 51 EnergieStG, § 53 EnergieStG, § 54 EnergieStG, § 95 EnergieStV, § 98 EnergieStV
    Energiesteuer: Antragstellung i.S. der §§ 95 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 100 Abs. 1 EnergieStV - Übergabe der Kopien von Entlastungsanträgen im Rahmen einer Außenprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergabe der Kopien von Entlastungsanträgen im Rahmen einer Außenprüfung als eine eigene, fristwahrende Antragstellung auf Steuerentlastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg PDF (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Energiesteuerentlastungen: Übergabe der Kopien von Entlastungsanträgen im Rahmen einer Außenprüfung als eigene fristwahrende Antragstellung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen seien allein den technischen Gegebenheiten moderner Übermittlungsmethoden wie Fax und Scan geschuldet, seien aber nicht auf die Übersendung reiner Kopien gerichtet (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juni 2010, VIII R 38/08).

    Der Hinweis des Beklagten auf das BFH-Urteil vom 22. Juni 2010, VIII R 38/08, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Des Weiteren soll das aus dem Schriftformerfordernis abgeleitete Gebot einer Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern mit Wissen und Wollen des Erklärenden abgesandt wurde (zur schriftlichen Klageinreichung, BFH, Urteil vom 22. Juni 2010, VIII R 38/08, juris).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Insoweit können die Mitgliedstaaten für die Verletzung formeller Anforderungen zwar die Verhängung einer Geldbuße vorsehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-SWIT, C-418/14, Rn. 40).

    Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG beruhen auf dem Grundsatz, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (EuGH, Urteile vom 27. Juni 2018, Turbogas, C-90/17; vom 13. Juli 2017, Vakaru Baltijos laivu statykla, C-151/16; vom 2. Juni 2016, ROZ-SWIT, C-418/14).

  • BFH, 01.07.2008 - VII R 37/07

    Zwingende Vordruckverwendung bei Antrag auf Mineralölsteuervergütung - keine

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Die Verwendung des amtlichen Vordrucks sei nach der BFH-Rechtsprechung Anspruchsvoraussetzung (Urteil vom 1. Juli 2008, VII R 37/07).

    Bei einer solchen Verfahrensweise müsste die Finanzbehörde in jedem Einzelfall prüfen, ob die eingereichten Unterlagen und Erklärungen den im Vordruck geforderten Angaben im vollen Umfang entsprechen (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008, VII R 37/07, juris).

  • BFH, 27.02.2003 - V R 87/01

    Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Vorliegend wohnt der Wissenserklärung jedoch zugleich der Willenserklärungsgehalt inne, dass an den Entlastungsanträgen festgehalten wird (vgl. zur Auslegung verbundener Wissens- und Willenserklärung, BFH, Urteil vom 27. Februar 2003, V R 87/01, juris; BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, juris).

    Angesichts der in §§ 95 Abs. 1 S. 3, 98 Abs. 1 S. 3 und 100 Abs. 1 S. 3 EnergieStV geregelten Antragsfrist ist nach dem objektiven Empfängerhorizont des HZA Hamburg-1 die Mitteilung der Besteuerungsgrundlage "durchgeführte Antragstellung für alle Entlastungsabschnitte in 2010" so auszulegen, dass etwaig nicht eingegangene Anträge nochmals gestellt und erneuert werden (vgl. zur verfahrenstechnisch ähnlichen Einspruchseinlegung durch Abgabe einer Steuererklärung, BFH, Urteile vom 24. August 2004, VIII R 7/04, juris; vom 27. Februar 2003, V R 87/01, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2012 - 2 K 677/11

    Keine Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids aufgrund

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Bei der Auslegung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Entlastungsanträge für die Klägerin ausschließlich günstige Rechtswirkung entfalten, mithin auch aus Sicht des HZA Hamburg-1 keine erheblichen Umstände gegen den Antragstellungswillen der Klägerin sprachen (zum nicht nur günstigen Antrag, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2012, 2 K 677/11, juris).
  • BFH, 03.02.2000 - III R 4/97

    Atypisch stille Gesellschaft: Antrag auf Investitionszulage

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Hierbei kann auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen und einen Rückschluss auf den vom Antragsteller erklärten Willen erlauben (BFH, Urteil vom 3. Februar 2000, III R 4/97, juris).
  • EuGH, 27.06.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG beruhen auf dem Grundsatz, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (EuGH, Urteile vom 27. Juni 2018, Turbogas, C-90/17; vom 13. Juli 2017, Vakaru Baltijos laivu statykla, C-151/16; vom 2. Juni 2016, ROZ-SWIT, C-418/14).
  • FG München, 30.11.2016 - 3 K 2641/16

    Pflicht zur Abgabe einer unterschriebenen Umsatzsteuerjahreserklärung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Steuererklärungen müssen nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO eigenhändig unterschrieben werden, soweit dies nach einem Steuergesetz vorgesehen ist (zum StraBEG, BFH, Urteil vom 22. Mai 2007, IX R 55/06, juris, Rn. 13; zu § 25 Abs. 3 Satz 5 a.F. EStG, BFH, Urteil vom 14. Januar 1998, X R 84/95, juris; zu § 18 Abs. 3 Satz 2. HS UStG, FG München, Urteil vom 30. November 2016, 3 K 2641/16, juris; zu § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993, BFH, Urteil vom 17. Dezember 1998, III R 101/96, juris).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Erklärungen gegenüber einer Behörde sind im Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren möglichst so auszulegen, dass der Erklärende sein Rechtsschutzziel erreichen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, 2 C 23/12, juris).
  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
    Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BFH, Urteil vom 7. November 2001, XI R 14/00, juris; BGH, Urteil vom 12.12.2014, V ZR 53/14, juris).
  • BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

  • BFH, 24.05.2012 - III R 95/08

    Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses -

  • BFH, 22.05.2007 - IX R 55/06

    Nicht unterschriebene strafbefreiende Erklärung ist unwirksam - Beginn der

  • FG München, 24.05.2007 - 5 K 4036/06

    Auslegung einer Verfahrenserklärung; Ergeben des wesentlichen Inhalts einer

  • BFH, 17.12.1998 - III R 101/96

    InvZul-Antrag; Übermittlung per Telefax

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 7/04

    Umdeutung: ESt-Erklärung und GuV-Rechnung einer GbR als Einspruch gegen den

  • BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 1/23

    Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.02.2019 - 4 K 58/15 insoweit aufgehoben, als der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes betroffen ist, und die Klage insoweit abgewiesen.
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    aa) Ob ein Entlastungsantrag, eine empfangsbedürftige Verfahrenserklärung gegenüber der Zollbehörde, vorliegt, ist erforderlichenfalls entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen (FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019 - 4 K 58/15, juris, Rn. 27; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2016 - 6 K 1482/13 Z, juris, Rn. 43; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 - IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143, Rn. 22).

    bb) Allerdings hat die Regelung über das Wahrheitserfordernis nach § 150 Abs. 2 Satz 1 AO a.F. hinaus keine eigenständige rechtliche Bedeutung (vgl. BT-Drucks. 18/7457, 78; FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019 - 4 K 58/15, juris, Rn. 38).

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 85/19

    Energiesteuer: Steuerentlastung bei Verwendung von Bunkerdiesel für die

    Mit seinem Urteil vom 7. November 2019, C-68/18, Petrotel-Lukoil, hat der EuGH diese Rechtsprechung, die das erkennende Gericht sich zu eigen gemacht hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019, 4 K 58/15, juris) weiterentwickelt und Art. 2 Abs. 3 der RL 2003/96/EG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend ausgelegt, dass sie nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstünden, denen zufolge ein Antragserfordernis auf zolltarifliche Einreihung als Voraussetzung zur Erlangung eines günstigen Steuersatzes unbeachtlich sei.
  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

    Mit seinem Urteil vom 7. November 2019, C-68/18, Petrotel-Lukoil, hat der EuGH diese Rechtsprechung, die das erkennende Gericht sich zu eigen gemacht hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019, 4 K 58/15, juris), weiterentwickelt und Art. 2 Abs. 3 der RL 2003/96/EG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend ausgelegt, dass sie nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstünden, denen zufolge ein Antragserfordernis auf zolltarifliche Einreihung als Voraussetzung zur Erlangung eines günstigen Steuersatzes unbeachtlich sei.
  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

    Mit seinem Urteil vom 7. November 2019, C-68/18, Petrotel-Lukoil, hat der EuGH diese Rechtsprechung, die das erkennende Gericht sich zu eigen gemacht hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019, 4 K 58/15, juris) weiterentwickelt und Art. 2 Abs. 3 der RL 2003/96/EG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend ausgelegt, dass sie nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstünden, denen zufolge ein Antragserfordernis auf zolltarifliche Einreihung als Voraussetzung zur Erlangung eines günstigen Steuersatzes unbeachtlich sei.
  • FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17

    Erhebung der Branntweinsteuer wegen Lagerung an nicht genehmigtem Lagerplatz

    Anders, als z.B. bei der Forderung einer Originalunterschrift anstatt einer Unterschriftskopie, geht es bei der Genehmigung der Verwenderörtlichkeiten dem Grunde nach um den Kern der Durchführbarkeit einer effektiven Steueraufsicht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019, 4 K 58/15, CuR 2019, 31).
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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53219
FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15 (https://dejure.org/2016,53219)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.11.2016 - 4 K 58/15 (https://dejure.org/2016,53219)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. November 2016 - 4 K 58/15 (https://dejure.org/2016,53219)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 4 Nr 12 Buchst a UStG 2005, § 24 Abs 1 UStG 2005, Art 135 Abs 1 Buchst l EGRL 112/2006, Art 295 Abs 1 Nr 4 EGRL 112/2006, Art 295 Abs 1 Nr 5 EGRL 112/2006
    Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG - Einräumung von Angelberechtigungen unterliegen der Regelbesteuerung

  • IWW

    § 4 Nr. 12a UStG; § 24 UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte in einem Ruhehain als steuerfreie Vermietung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de

    Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte in einem Ruhehain als steuerfreie Vermietung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); UStG § 24
    Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte in einem Ruhehain als steuerfreie Vermietung eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten - Einräumung von Angelberechtigungen keine Lieferung von Fischen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung - Die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte ist umsatzsteuerbefreit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit der Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte - Vergabe von Angelberechtigungen unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 512
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 11.11.2004 - V R 30/04

    Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden als echter Schadensersatz -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Die streitige Einräumung des Nutzungsrechts sei zudem vergleichbar mit der steuerfreien Einräumung von Rechten zur Überspannung von Grundstücken und der Überlassung von Grundstücken für die Verlegung von Erdkabeln (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. November 2004 V R 30/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 802), da in beiden Fällen dem Nutzungsberechtigten das beschränkte Recht eingeräumt werde, eine bestimmte Fläche unterirdisch zu nutzen.

    Im Gegensatz dazu werde die dem Urteil des BFH vom 11. November 2004 V R 30/04 (BStBl II 2005, 802) zugrunde liegende vertragliche Regelung von der Überlassung von Grundstücksteilen für die Aufstellung der Strommasten und von der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke geprägt.

    Eine Grundstücksvermietung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nutzungsberechtigung auf Grundstücksteile oberhalb oder - wie im Streitfall bei der Baumgrabstätte - unterhalb der Erdoberfläche beschränkt ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl II 2005, 802 zur Einräumung des Rechts zur Überspannung eines Grundstücks).

    Eine Überlassung "auf bestimmte Zeit" liegt nicht vor, wenn der Überlassende die wirtschaftliche Herrschaftsmacht über das Grundstück endgültig und dauerhaft verliert und sich damit des Grundstücks letztlich vollständig entäußert (BFH-Urteile vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802; vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).

    Denn bei den Grundstücken führt weder die Überlassung einer verhältnismäßig geringfügigen Grundfläche für die Aufstellung von Strommasten noch die Überspannung zu einem endgültigen und vollständigen Verlust der Herrschaftsmacht (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802).

    Es ist auch möglich, dass die Vermietung lediglich Teile der Grundfläche betrifft und die Befugnis des Mieters auf die Aufstellung von Strommasten und die Überspannung mit Leitungen beschränkt ist (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802).

    Ein wirtschaftlicher Verlust des Eigentums ist bereits dadurch ausgeschlossen, dass nur die einzelnen Bäume des Ruhehains, die als Baumgrabstätten im Baumregister eingetragen sind, von einer forstwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen sind und der Ruhehain im Übrigen vom Kläger im Rahmen der diesem übertragenen Pflege forstwirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. zur Aufstellung von Strommasten und zur Überspannung mit Stromleitungen BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802, BFHE 207, 560).

  • BFH, 04.07.2002 - V R 41/01

    Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung; Angeln gegen Entgelt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Auch wenn der Kläger den Einsatz der Fische im Angelsee nach einer durchschnittlichen Fangmenge vorgenommen hat, erlangten die einzelnen Angler noch keine Verfügungsmacht an den vom Kläger eingesetzten Fischen (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622, unter II.a).

    Für die Angler stand beim Erwerb der Angelberechtigung vielmehr das Angelvergnügen im Vordergrund, das ihnen mit der Einräumung der Angelberechtigung durch den Kläger im Rahmen einer sonstigen Leistung verschafft worden ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622, unter II.b.bb; BFH-Beschluss vom 12. November 2009 V B 60/09, BFH/NV 2010, 480).

    Der vom Kläger vorgenommene Fischeinsatz im Angelsee diente den Angeln hierbei dazu, die Angelberechtigung und das hiermit verbundene Angelvergnügen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so dass auch insoweit im Hinblick auf die konkret geangelten Fische keine selbständige Lieferung, sondern eine unselbständige Nebenleistung vorliegt, die das Schicksal der sonstigen (Haupt-)Leistung teilt (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622, unter II.b.bb).

    bb) Die Einräumung der Angelberechtigungen stellt auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL dar (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622; BFH-Beschluss vom 12. November 2009 V B 60/09, BFH/NV 2010, 480).

    Für den einzelnen Angler steht beim Erwerb der Angelberechtigung vielmehr das Angelvergnügen im Vordergrund, das in keinem direkten Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Erzeugung steht und durch den konkreten Angelerfolg lediglich abgerundet wird (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622, unter II.b.bb).

  • BFH, 14.06.2007 - V R 56/05

    Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte: Verkauf von zugekauften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Zu den der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegenden übrigen landwirtschaftlichen Umsätzen i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gehören daher nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL (BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158 Rz. 35; vom 13. November 2013, XI R 2/11, BStBl II 2014, 543, jeweils m.w.N.).

    Denn der Kläger hat den Umfang dieser Verkäufe weder aufgezeichnet noch in anderer Form näher dargelegt, so dass dem Senat eine Schätzung dieser - der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158) - Umsätze nicht möglich ist.

  • BFH, 12.11.2009 - V B 60/09

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vergabe von Angelberechtigungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Für die Angler stand beim Erwerb der Angelberechtigung vielmehr das Angelvergnügen im Vordergrund, das ihnen mit der Einräumung der Angelberechtigung durch den Kläger im Rahmen einer sonstigen Leistung verschafft worden ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622, unter II.b.bb; BFH-Beschluss vom 12. November 2009 V B 60/09, BFH/NV 2010, 480).

    bb) Die Einräumung der Angelberechtigungen stellt auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL dar (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622; BFH-Beschluss vom 12. November 2009 V B 60/09, BFH/NV 2010, 480).

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    § 24 UStG beruht auf Art. 295 ff. MwStSystRL und ist richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteile vom 25. November 2004 V R 8/01, BStBl II 2005, 896; vom 13. November 2013 XI R 2/11, BStBl II 2014, 543, m.w.N.).

    Zu den der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegenden übrigen landwirtschaftlichen Umsätzen i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gehören daher nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL (BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158 Rz. 35; vom 13. November 2013, XI R 2/11, BStBl II 2014, 543, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 25.11.2004 - V R 8/01

    Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    § 24 UStG beruht auf Art. 295 ff. MwStSystRL und ist richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteile vom 25. November 2004 V R 8/01, BStBl II 2005, 896; vom 13. November 2013 XI R 2/11, BStBl II 2014, 543, m.w.N.).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Die Pauschalregelung ist als Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung der Richtlinie grundsätzlich eng auszulegen (EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004, C-321/02 "Harbs", Slg. 2004, I-7101; vom 26. Mai 2005, C-43/04 "Stadt Sundern", Slg. 2005, I-4491).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Die Pauschalregelung ist als Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung der Richtlinie grundsätzlich eng auszulegen (EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004, C-321/02 "Harbs", Slg. 2004, I-7101; vom 26. Mai 2005, C-43/04 "Stadt Sundern", Slg. 2005, I-4491).
  • BFH, 31.05.2007 - V R 5/05

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL liegen nur dann vor, wenn die Leistungen "normalerweise" zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen (BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 5/05, BStBl 2011, 289).
  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 12. August 2009 XI R 48/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2010, 259; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 Rz. 32).
  • BFH, 10.09.2015 - V R 17/14

    Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Strohmann als

  • BFH, 08.11.2012 - V R 15/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen

  • BFH, 21.02.2013 - V R 10/12

    Keine Vermietung oder Verpachtung bei dauerhafter Überlassung eines Grundstücks

  • BFH, 18.02.2016 - V R 23/15

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

  • BFH, 02.12.1999 - V B 81/99

    Kommunale Abfallentsorgung

  • BFH, 28.02.2002 - V R 19/01

    Umsatzsteuer bei Einschaltung von Unternehmern

  • BFH, 07.07.2011 - V R 53/10

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an organisatorische

  • BFH, 07.07.2011 - V R 41/09

    Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

  • BFH, 21.06.2017 - V R 4/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. November 2016  4 K 58/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 512 veröffentlichten Urteil hinsichtlich der im Revisionsverfahren nur noch streitigen Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten statt.

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