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   FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97 Z   

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https://dejure.org/2001,13617
FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97 Z (https://dejure.org/2001,13617)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2001 - 4 K 5863/97 Z (https://dejure.org/2001,13617)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. November 2001 - 4 K 5863/97 Z (https://dejure.org/2001,13617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs; Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit; Unterlassene Wiedergestellung; Entstehung einer Zollschuld; Voraussetzung eines Organisationsmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrabgaben; Zollfreie Verwendung; Schiffstransport; externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Fahrlässigkeit; Organisationsmangel; Warenempfänger; Abgabenbegünstigte Verwendung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97
    Darauf ist die Regelung des Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZKDVO nicht anzuwenden ( EuGH Urteil v. 11.11.1999, C-48/98, ZfZ 2000, 12 ff., 16 f., Rz. 84 f.).

    Der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit ist aufgrund seiner systematischen Stellung in Art. 239 ZK, der eine Ausnahmevorschrift des gewöhnlichen Ein- und Ausfuhrsystems darstellt und eine Erstattung nur in eigens dafür vorgesehenen, zwangsläufig begrenzten Fällen erlaubt, eng auszulegen ( EuGH , Urteil v. 11.11.1999, C-48/98, ZfZ 2000, 12 ff., 15 Rz. 52).

    Dabei ist insbesondere auf die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, abzustellen sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen ( EuGH , Urteil v. 11.11.1999, C-48/98, a.a.O. Rz. 56).

    Dieser objektivierende Maßstab, der früher vertretenen subjektiven Auslegungen (s. FG München, Urteil v. 20.10.1992, 3 K 2016/91, ZfZ 1993, 149 m.w.N.) widerspricht, folgt aber aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.1999, C-48/98, ZfZ 2000, 12 ff., 15, Rzn. 55 bis 58), nach dem auf die Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers in objektivierter Weise einzugehen ist.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97
    Das gilt auch für die unterlassene Übergabe des Versandscheins, denn ohne den Versandschein, der den Zollbehörden nach Art. 350 Abs. 2 ZKDVO a.F. auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist, ist der Zollbehörde die Möglichkeit genommen, das Vorhandensein und den Verbleib des Versandguts zu überprüfen ( EuGH Urteil v. 01.02.2001., C-66/99, ZfZ 2001, 121 ff., 123 Rz. 47).
  • BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95

    Eingangsabgaben - Erlass der Abgaben - Eingriff organisierter Kriminalität -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97
    Die Kenntnis der für sie beim Hafenumschlag tätigen Mitarbeiter der "G" muss sich die Klin aufgrund des auch im Steuerrecht geltenden Rechtsgedankens der §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BFH Urteil v. 17.08.2000, VII R 108/95, ZfZ 2001, 55 ff., 56), denn die Klin bedient sich dieser Mitarbeiter dieser ihrem Konzern zugehörigen Gesellschaft, um den Wareneingang in die Häfen zu kontrollieren.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK eine allgemeine Billigkeitsklausel für eine außergewöhnliche Situation, in der sich der Anwender möglicherweise im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet (s. EuGH Urteil v. 07.09.1998, C-61/98, ZfZ 1999, 371 ff., 373 f., Rz. 52 f.).
  • BFH, 24.04.2001 - VII R 1/00

    Versandverfahren - Zollfahndung - Zuwiderhandlung - Agent provokateur -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97
    Dieser Auffassung steht auch nicht der BFH-Beschluss vom 24.04.2001, VII R 1/00, ZfZ 2001, 269 ff., 271, entgegen, weil der BFH darin nur Zweifel an einer Auslegung des Art. 203 Abs. 1 ZK äußert, nach der dann, wenn der Versandschein nicht wie hier dauerhaft, sondern nur zeitweilig von der Ware entfernt wird, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung angenommen wird.
  • FG München, 20.10.1992 - 3 K 2016/91
    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97
    Dieser objektivierende Maßstab, der früher vertretenen subjektiven Auslegungen (s. FG München, Urteil v. 20.10.1992, 3 K 2016/91, ZfZ 1993, 149 m.w.N.) widerspricht, folgt aber aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.1999, C-48/98, ZfZ 2000, 12 ff., 15, Rzn. 55 bis 58), nach dem auf die Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers in objektivierter Weise einzugehen ist.
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Ihr könne auch nach den vom FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. November 2001 4 K 5863/97 Z (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2002, 272) entwickelten Grundsätzen kein offensichtlich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
  • BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04

    Carnet TIR-Verfahren

    Die Beschwerde ist der Ansicht, dass dem Kläger im Lichte des Urteils des FG Düsseldorf vom 21. November 2001 4 K 5863/97 Z (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2002, 272) keine offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, versäumt es jedoch, aus jenem Urteil einen Rechtssatz herauszuarbeiten, der einem dem angefochtenen FG-Urteil zu entnehmenden Rechtssatz widerspricht.
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