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   VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00   

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VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00 (https://dejure.org/2002,13946)
VG Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 (https://dejure.org/2002,13946)
VG Freiburg, Entscheidung vom 07. November 2002 - 4 K 587/00 (https://dejure.org/2002,13946)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Augsburg, 31.01.2005 - Au 4 S 05.38

    Gewerberecht: Verbot bestimmter Spiele und Sielsystem in Spielhallen

    Eine solche Zulassung liegt für die Fun-Games unstreitig nicht vor, obwohl es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei den verwendeten Fun-Games um Gewinnspielgeräte handelt (vgl. VG Hamburg vom 8.7.2003, Az. 5 VG 1501/2003; VG Hamburg vom 18.7.2003, Az. 5 VG 1330/2003; VG Darmstadt vom 8.12.2003, GewArch 2004, 124 ; VG Freiburg vom 7.11.2002, GewArch 2003, 32 ff.).

    Allein die Tatsache, dass das Verschenken, der Tausch, Kauf und Verkauf von Spielmarken möglich und wahrscheinlich ist, dass die Toke im Spielermilieu folglich einen "Marktwert" besitzt, führt zur Annahme eines Vermögensvorteils (VG Freiburg vom 17.11.2002, GewArch 2003, 32 ff.).

    Durch den Einsatz von Token, welche unter der Hand in Geld umgetauscht werden können, werden diese Begrenzungen (insbesondere die Maximalgewinngrenzen) umgangen (vgl. VG Freibung vom 7.11.2002, GewArch 2003, 32 ff.).

    Erhält der Spieler nach Abbruch des Spiels eine bestimmte Anzahl an Token zurückerstattet, so ist ein vermögenswerter Vorteil und damit ein Gewinn also auch dann anzunehmen, wenn der Spieler nur einen Bruchteil seines Einsatzes, höchstens aber denselben, zurückerhält (VG Freiburg vom 7.11.2002, GewArch 2003, 32 ff.; VG Hamburg vom 4.5.2004, GewArch 2004, 344).

  • OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03

    Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle;

    Ein Gewinn liege vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder Vermögensvorteil erhalte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 7.11.2002, GewArch 2003 S. 32 ff.).

    Ein Gewinn in diesem Sinn liegt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - immer dann vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil vom 7.11.2002, GewArch 2003 S. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 13.8.2003, 12 B 1906/03 ; Tettinger/Wank, GewO, Kommentar, 6. Aufl., Rdnr. 10 zu § 33 c ).

  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06

    Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung

    Angesichts einer schon im Jahre 2003 veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit von mit Weiterspielmarken betriebenen Fun Games (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 7. November 2002 - 4 K 587/00 - GewArch 2003 S. 32 ff.), der in den folgenden Jahren entsprechende Entscheidungen folgten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 - Au 4 S 05.38 - GewArch 2005 S. 208 [209] m.w.N. auf Entscheidungen aus dem Jahre 2003) bis zum Urteil des BVerwG vom 23. November 2005 (a.a.O.), und angesichts des der Neufassung der Spielverordnung vorausgehenden siebenjährigen Abstimmungsprozesses (vgl. Kim a.a.O. S. 2) und des nach den eigenen Angaben der Antragstellerin auf Seite 9 unten/Seite 10 oben ihrer Beschwerdebegründung bereits im November/Dezember 2004 vorliegenden Referentenentwurfs konnte auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in die Rechtmäßigkeit des Aufstellens und Betreibens ihrer Fun Games kaum entstehen.
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Die Möglichkeit, das in der Weiterspielmarke verkörperte Freispiel an Dritte durch Verkauf, Tausch oder Schenkung zu übertragen, macht diese zu einem handelbaren Vermögenswert und stellt damit einen "Gewinn" im Sinne des § 33c Abs. 1 Nr. 1 GewO dar (VG Freiburg, U. v. 07.11.2002 - 4 K 587/00 - GewArch.
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Die Möglichkeit, das in der Weiterspielmarke verkörperte Freispiel an Dritte durch Verkauf, Tausch oder Schenkung zu übertragen, macht diese zu einem handelbaren Vermögenswert und stellt damit einen "Gewinn" im Sinne des § 33c Abs. 1 Nr. 1 GewO dar (VG Freiburg, U. v. 07.11.2002 - 4 K 587/00 - GewArch. 2003, 32 [33]).
  • VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03

    Spielhalle; Token-Spielgerät; Spielgerät mit Hinterlegungsspeicher;

    Ein Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden - Vermögenswert oder einen vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 in GewArch.
  • FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04

    Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit

    Soweit das VG Freiburg (Urteil vom 7. November 2002 4 K 587/00) geurteilt habe, dass die sog. Tokenmanager Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO seien, handele es sich um eine gewerberechtliche Problematik, die von der vergnügungssteuerrechtlichen Problematik zu unterscheiden sei, so dass das Urteil des VG Freiburg auch nicht einschlägig sei.
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer

    Ein Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden - Vermögenswert oder einen vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, GewArch. 2003, 32 ff.).
  • VG Köln, 23.06.2005 - 20 K 10849/02
    vgl. etwa: VG Freiburg, GewArch 2003, 32; OVG Hamburg, ZKF 2004, 78; VG Darmstadt, GewArch 2004, 124; VG Augsburg, GewArch 2005, 208; Hessischer VGH, GewArch 2005, 255.
  • VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04

    Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit

    Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) stellt aber auch dann einen Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO dar, wenn ein Umtausch in Geld mit Hilfe eines entsprechend eingestellten Token-Managers und eines Chip-Kartensystems nicht angeboten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; VG Stade, Beschluss vom 09.05.2005 - 6 B 635/05- , zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de ; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, zitiert nach Vensa).
  • VG Hamburg, 04.05.2004 - 5 K 49/03

    Einstufung eines Spielgeräts als Gewinnspielgerät bei Erhalt von Token nach

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   VG Freiburg, 17.11.2002 - 4 K 587/00   

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https://dejure.org/2002,25488
VG Freiburg, 17.11.2002 - 4 K 587/00 (https://dejure.org/2002,25488)
VG Freiburg, Entscheidung vom 17.11.2002 - 4 K 587/00 (https://dejure.org/2002,25488)
VG Freiburg, Entscheidung vom 17. November 2002 - 4 K 587/00 (https://dejure.org/2002,25488)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus VG Freiburg, 17.11.2002 - 4 K 587/00
    Der Subsidiaritätsgrundsatz der § 43 Abs. 2 VwGO gilt nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht im Verhältnis zu Leistungsklagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1970, BVerwGE 36, 179 [181], Urt. v. 08.09.1972, BVerwGE 40, 323 [327], v. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207).
  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus VG Freiburg, 17.11.2002 - 4 K 587/00
    Der Subsidiaritätsgrundsatz der § 43 Abs. 2 VwGO gilt nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht im Verhältnis zu Leistungsklagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1970, BVerwGE 36, 179 [181], Urt. v. 08.09.1972, BVerwGE 40, 323 [327], v. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Freiburg, 17.11.2002 - 4 K 587/00
    Der Subsidiaritätsgrundsatz der § 43 Abs. 2 VwGO gilt nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht im Verhältnis zu Leistungsklagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1970, BVerwGE 36, 179 [181], Urt. v. 08.09.1972, BVerwGE 40, 323 [327], v. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207).
  • RG, 07.12.1906 - V 473/06

    1. Ist eine in Mittäterschaft mit einem im Sinne von § 51 St.G.B.'s

    Auszug aus VG Freiburg, 17.11.2002 - 4 K 587/00
    Ein Gewinn im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden - Vermögenswert oder einen "vermögenswerten Vorteil" erhält (vgl. Dahs/Dierlamm, GewArch 1996, 272 [273], zu § 284 StGB unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts [RGSt 40, 21, 33], m.w.N.).
  • VG Oldenburg, 13.08.2003 - 12 B 1906/03

    Untersagung des sog. "Bank-Master" Spielsystems; Anordnung der aufschiebenden

    Ein Gewinn im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden - Vermögenswert oder einen "vermögenswerten Vorteil" erhält (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. November 2002 - 4 K 587/00 -, juris; Hahn in: Friauf, Gewerbeordnung, § 33 c Rdnr. 6).

    Dem dienen insbesondere auch das Erfordernis einer Zulassung der Bauart von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO), die Möglichkeit der Beschränkung der zulässigen Anzahl von solchen Geräten (§ 33 c Abs. 1 s. 3 GewO), die Bestimmung des Höchsteinsatzes, der Spieldauer, der Gewinnhöhe und der Auszahlungsquote (§§ 13 und 14 Spielverordnung) und auch die Sicherung vor nachträglichen Manipulationen der Gewinnspielgeräte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. November 2002, a.a.O.).

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