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   VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO   

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VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO (https://dejure.org/2006,16956)
VG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO (https://dejure.org/2006,16956)
VG Koblenz, Entscheidung vom 06. November 2006 - 4 K 615/06.KO (https://dejure.org/2006,16956)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 509
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 1329/05

    Straßenverkehrsrecht; Betriebsuntersagung und gleichzeitige Anordnung der

    Auszug aus VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06
    Die Vollstreckung der Grundverfügung und deren gebührenrechtliche Abwicklung richten sich allein nach Landesrecht (so schon VG Koblenz, Urteile vom 26. Juni 2006 - 4 K 1329/05.KO - und - 4 K 1666/05.KO -).

    Dies gilt erst recht für eine Gebühr, die - wie hier - die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung völlig unberücksichtigt lässt, ohne dies zu begründen (vgl. VG Koblenz, Urteile vom 26. Juni 2006, a.a.O., unter Berufung auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2005, AS 32, 122, 124).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.1978 - 7 B 36/78
    Auszug aus VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06
    Hinzu kommt, dass die Beklagte zu Unrecht die Höchstgebühr (286 EUR) festgesetzt hatte ohne darzulegen, inwiefern hier besondere Umstände vorliegen, die den Höchstwert rechtfertigen (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Dezember 1978 - 7 B 36/78 -).
  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 61.69

    Zulässigkeit der Klage - Auslegung von Eingaben als Widerspruch - Beachtlichkeit

    Auszug aus VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass dann, wenn in den nachfolgenden Eingaben des Betroffenen ein Widerspruch zu sehen sei und dieser sachlich beschieden werde, die Verfristung dieses Widerspruchs wiederum unbeachtlich sei (Beschluss vom 7. Januar 1972, DVBl 1972, 423).
  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen unanfechtbaren Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nur entschieden, dass sich die Widerspruchsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen über die Verspätung eines Widerspruchs hinwegsetzen dürfe (z.B. Urteil vom 16. August 1964, DVBl 1965, 89).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 10 S 2860/07

    Geltung des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr auch für Maßnahmen zur

    Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005.

    Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme "im Zusammenhang" mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung.

  • VG Koblenz, 18.10.2010 - 4 K 571/10

    Kosten der zwangsweisen Stilllegung eines Kraftfahrzeugs

    Hintergrund der Ergänzung war, dass nach der Rechtsprechung des erkennende Gerichts (Urteil vom 6. November 2006 - 4 K 615/06.KO -, NVwZ-RR 2007, 509), bestätigt durch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19. März 2007 - 7 A 11632/06.OVG - nach juris) sowie anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 D 2775/09 - m.w.N., nach juris) auf Grundlage der bis dahin geltenden Gebührenziffer 254, die lediglich aus den beiden ersten Sätzen der heutigen Fassung bestand, keine Gebühren für die Vollstreckung der ansonsten nach Gebührenziffer 254 gebührenpflichtigen Maßnahme erhoben werden konnten.

    Der Gebührenbescheid kann auch nicht durch einen Wechsel der Ermächtigungsgrundlage unter Anwendung des dann maßgebenden Landeskostenrechts (vgl. dazu VG Koblenz, NVwZ-RR 2007, 509, 510 und OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) aufrecht erhalten werden.

  • VG Mainz, 08.06.2017 - 1 K 4/14

    Kostenersatz für eine polizeiliche Gebäuderäumung nach Hausbesetzung;

    Ausreichend ist vielmehr eine sachgerechte Schätzung, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands (OVG RP, Urteil vom 03.11.2016 - 6 A 10393/15 - juris, Rn. 29; VG Koblenz, Urteil vom 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO - juris, Rn. 45).
  • VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06

    Zur Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für

    Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).

    Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme "im Zusammenhang" mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist.

  • VGH Hessen, 09.12.2009 - 5 D 2775/09

    Gebührenerhebung für Maßnahmen der Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen

    Ob auch hierfür die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gilt oder ob das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Kostenordnung einschlägig ist, weil es sich um die Erhebung von Kosten für die Vollstreckung einer auf die Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. die Fahrzeugszulassungsverordnung gestützten Grundverfügung handelt, ist streitig (für die Anwendung der bundesrechtlichen Gebührenordnung: VGH Mannheim, U. v. 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - für die Anwendung des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts: VG Stuttgart, U. v. 23.10.2007 - 10 K 2765/06 -, VG Koblenz, U. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/05.KO - und vom 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, sowie OVG Koblenz, B. v. 19.03.2007 - 7 A 11632/06.OVG -).
  • VG Frankfurt/Main, 15.04.2008 - 6 E 1815/07

    Zu den Kosten für die Einleitung von Zwangsmaßnahmen zur Stilllegung von

    Allerdings hat das VG Koblenz in seinem Urteil vom 06.11.2006 (Az.: 4 K 615/06.KO, NVwZ-RR 2007, 509) und ihm folgend das VG Stuttgart mit Urteil vom 23.10.2007 (Az.: 10 K 2765/06, zitiert nach juris) entschieden, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Ziffer 254 nur einen Gebührentatbestand für die verkehrsrechtliche Anordnung als solche enthalte.
  • VG Koblenz, 23.07.2012 - 4 K 215/12

    Gebührenerhebung bei Stilllegung eines Kfz; unbestimmte Zwangsmittelandrohung;

    (1) Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte zunächst mit Urteil vom 6. November 2006 - 4 K 615/06.KO - entschieden, dass § 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt in der damals anwendbaren Fassung keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung enthielt, denn damals gab es noch nicht den heutigen Satz 3 der Ziffer 254. Dies wurde vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss vom 19. März 2007 - 7 A 11632/06.OVG -).
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