Rechtsprechung
VG Freiburg, 20.07.2011 - 4 K 65/11 |
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 20.07.2011 - 4 K 65/11
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 3 S 241/12
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 3 S 241/12
Zur Frage der Zulässigkeit baulicher Nebenanlagen zu einem im Außenbereich …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 65/11 - wird zurückgewiesen.das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.7.2011 - 4 K 65/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Lörrach vom 9.8.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.12.2010 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Swimmingpools zu erteilen.
- VG Freiburg, 08.12.2011 - 4 K 2157/11
Kleine Gerätehütte im Außenbereich; Abrissverfügung; Anordnung der sofortigen …
Die vom Antragsteller errichtete Anlage ist aber auch nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil sie in jedem Fall die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB; zur insoweit gebotenen funktionalen Sichtweise siehe u. a. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Jan. 2011, Bd. 2, § 35 RdNrn. 92 f. m.w.N.;… Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 2011, Bd. II, § 35 RdNrn. 96 ff. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20.07.2011 - 4 K 65/11 - ) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt ( § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB; siehe hierzu gerade im Hinblick auf Gerätehütten und ähnliche Anlagen im Außenbereich BVerwG…, Urteil vom 07.05.2001, a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 23.03.1998 - 14 B 96.3679 -, juris; Hess VGH…, Beschluss vom 29.05.1985, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 19.01.1995 - 1 A 11330/94 - VG Bayreuth…, Beschluss vom 10.09.2002, a.a.O. ).
Rechtsprechung
FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 65/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Milchabgabenrecht: Abrechnung grundsätzlich nur durch einen zum Ende des Milchwirtschaftsjahres tatsächlich belieferten Käufer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Milchabgabenrecht: Abrechnung grundsätzlich nur durch einen zum Ende des Milchwirtschaftsjahres tatsächlich belieferten Käufer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
Wirksamkeit der MilchAbgV - Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers …
Auszug aus FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 65/11
Den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.01.2011 ab (4 V 177/10, zuvor 4 V 172/06 - AdV-Beschluss -).Das Gericht hat seine Akte des Eilverfahrens 4 V 177/10 (vorher 4 V 172/06) beigezogen.
Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in der - wirksamen (vgl. insoweit den AdV-Beschluss 4 V 177/10 vom 25.01.2011) - Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) in der im Streitzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.08.2004 (BGBl I S. 2140, 2143), die bis zu ihrer Umbenennung durch Art. 1 Ziffer 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26.03.2004 (BGBl I 462) die Bezeichnung Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV - vom 12.01.2000, BGBl I S. 27) trug.
Insoweit stehen die vorgetragene Ansicht der Klägerin und die Ausführungen in dem AdV-Beschluss (4 V 177/10) zum Bestimmungsrecht des § 20 Abs. 1 MilchAbgV nicht im Widerspruch zueinander.
Anders als im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (4 V 177/10), in dem auf der Grundlage einer nur kursorischen, auf die Wortlautauslegung der maßgeblichen Vorschrift beschränkten Prüfung entschieden und die Beschwerde zugelassen worden war, ist in diesem Hauptsacheverfahren aufgrund einer umfassenderen Prüfung erkennbar geworden, dass die Problematik des Sachverhaltes nicht in der Auslegung der anzuwendenden Milchabgabenverordnung liegt, die unter weitergehender Berücksichtigung ihres Zwecks und ihrer Systematik eindeutig und nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sondern in der - nicht verfahrensgegenständlichen - Frage, ob und inwieweit eine Abgabe zu erlassen ist, soweit sie bei Abrechnung durch einen langfristig, aber zum Ende des Milchwirtschaftsjahres nicht mehr belieferten Käufer nicht zu erheben gewesen wäre.