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   FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94   

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https://dejure.org/2002,6105
FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94 (https://dejure.org/2002,6105)
FG Köln, Entscheidung vom 11.12.2002 - 4 K 6906/94 (https://dejure.org/2002,6105)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 4 K 6906/94 (https://dejure.org/2002,6105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freiberufler: - Tätigkeit eines EDV-Beraters als eine dem Ingenieur ähnliche Berufstätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 536
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94
    ob die Arbeiten des Klägers aus dem Streitjahr oder den Jahren davor, den Schluss zulassen, dass seine theoretischen Kenntnisse im Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprachen, 2. ob die vom Bundesfinanzhof zur Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits ( vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November 1991 IV R 17/90, BStBl II 1993, 324) für das Streitjahr noch als sachgerecht angesehen werden kann und.

    Selbst der Dipl.-Informatiker mit Hochschulabschluss übe eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit nur dann aus, wenn er sich mit der Entwicklung von Systemsoftware befasse (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989, IV R 115/87, BStBl II 1990, 337).

    Die Tätigkeit muss in einem für den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich liegen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989, IV R 115/87, BStBl II 1990, 337).

    Dies hat nicht nur der Gutachter in seinem Gutachten ausgeführt (vgl. II. 1.1 des Gutachtens vom 6. März 2001), sondern es entspricht ständiger zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Diplom-Informatiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss von seiner Ausbildung und seinem Tätigkeitsbild einem Ingenieur vergleichbar ist, und dass ein EDV-Berater nach diesem Maßstab zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989, IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November 1991, IV R 17/90, BStBl II 1993, 324).

    b) Die vom BFH auf diesem Gebiet zur Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989, IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November 1991, IV R 17/90, BStBl II 1993, 324) kann, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, für das Streitjahr nicht mehr als sachgerecht angesehen werden.

    Charakteristisch für die Tätigkeit eines qualifizierten Softwareentwicklers ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht der vom BFH imUrteil vom 7. Dezember 1989, IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 hervorgehobenen Entwurf von Strukturen zwischen der Hardware und Anwendernahtstelle, sondern vielmehr die klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise.

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94
    ob die Arbeiten des Klägers aus dem Streitjahr oder den Jahren davor, den Schluss zulassen, dass seine theoretischen Kenntnisse im Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprachen, 2. ob die vom Bundesfinanzhof zur Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits ( vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November 1991 IV R 17/90, BStBl II 1993, 324) für das Streitjahr noch als sachgerecht angesehen werden kann und.

    Dies hat nicht nur der Gutachter in seinem Gutachten ausgeführt (vgl. II. 1.1 des Gutachtens vom 6. März 2001), sondern es entspricht ständiger zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Diplom-Informatiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss von seiner Ausbildung und seinem Tätigkeitsbild einem Ingenieur vergleichbar ist, und dass ein EDV-Berater nach diesem Maßstab zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989, IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November 1991, IV R 17/90, BStBl II 1993, 324).

    b) Die vom BFH auf diesem Gebiet zur Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989, IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November 1991, IV R 17/90, BStBl II 1993, 324) kann, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, für das Streitjahr nicht mehr als sachgerecht angesehen werden.

    Auch der im BFH-Urteil vom 7. November 1991, IV R 17/90, BStBl II 1993, 324 getroffenen Aussage, dass nur für die Systemsoftware-Entwicklung eine Informatikausbildung - oder eine hier entsprechende naturwissenschaftliche Ausbildung - grundsätzlich unerläßlich ist, kann für das Streitjahr nicht mehr gefolgt werden.

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2001 - 2 K 187/99

    Freiberufliche Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit Fachhochschulabschluss

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94
    Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die von der Rechtsprechung noch für die 80er Jahre getroffene Entscheidung, die Entwicklung von Systemsoftware könne zu freiberuflichen Einkünften, die Entwicklung von Anwendungssoftware dagegen generell nur zu gewerblichen Einkünften führen, heute noch aufrechterhalten werden kann (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Aussensenate Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 1999 - 12 K 410/95, FR 1999, 1373 mit Anmerkung Kempermann und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2001 - 2 K 187/99, EFG 2001, 1449).
  • FG Baden-Württemberg, 19.05.1999 - 12 K 410/95

    Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit; Pflicht zur

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94
    Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die von der Rechtsprechung noch für die 80er Jahre getroffene Entscheidung, die Entwicklung von Systemsoftware könne zu freiberuflichen Einkünften, die Entwicklung von Anwendungssoftware dagegen generell nur zu gewerblichen Einkünften führen, heute noch aufrechterhalten werden kann (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Aussensenate Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 1999 - 12 K 410/95, FR 1999, 1373 mit Anmerkung Kempermann und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2001 - 2 K 187/99, EFG 2001, 1449).
  • FG München, 18.09.2000 - 13 V 2812/00

    EDV-Berater als selbständig Tätiger oder als Gewerbetreibender?; Zur

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94
    Die Rechtsprechung habe bis in die neuere Zeit an der Unterscheidung zwischen System- und Anwendersoftware-Entwicklung festgehalten (FG München, Beschluss vom 18. September 2000, 13 V 2812/00).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 47/98

    Architekten-ähnliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94
    Eine solche --besonders anspruchsvolle-- Tätigkeit muss sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen (BFH-Urteil vom 11.08.1999 - XI R 47/98, BFH/NV 2000, 130 m. w. N. zum Beruf des Architekten).
  • BFH, 03.11.2000 - XI B 1/00

    Divergenz; Einholung von Sachverständigengutachten

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2002 - 4 K 6906/94
    Dazu wäre seitens des Klägers nachzuweisen, dass er im Streitjahr auf praktischem Gebiet weitaus überwiegend im Systembereich tätig gewesen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2000, XI B 1/00 BFH/NV 2001, 593).
  • FG Münster, 05.05.2004 - 8 K 3508/02

    Ingenieurähnliche Tätigkeit

    Der Auffassung einiger Finanzgerichte, auch die Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, folgt der Senat nicht (vgl. insoweit z. B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2001, 2 K 187/99, EFG 2001, 1449, Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2002, 4 K 6906/94, EFG 2003, 536, Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 6. November 2002, V 191/2000, DStRE 2003, 280, Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13. September 2002, VI 170/00, EFG 2003, 230 und Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2002, 4 K 1375/01, EFG 2002, 1046 - anderer Ansicht für derartige Tätigkeiten bis in das Jahr 1994 hinein Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999, 12 K 410/95, Finanzrundschau 1999, 1373).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2003 - 2 K 464/99

    Qualifizierung von Einkünften als gewerblich; Vorliegen freiberuflicher Tätigkeit

    mögen diese Werke auch nicht immer als körperliche Gegenstände in Erscheinung treten, sondern als Software nur aus dem Programm, dessen Beschreibung und dem maschinenlesbaren Programmträger bestehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2001, 2 K 187/99, EFG 2001, 1449; FG Köln, EFG 2003, 536).
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