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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01 (https://dejure.org/2003,9808)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.03.2003 - 4 K 7/01 (https://dejure.org/2003,9808)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. März 2003 - 4 K 7/01 (https://dejure.org/2003,9808)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Grundgebühr, die als Benutzungseinheiten im Wesentlichen auf Haushaltungen abstellt, im Rahmen der Abfallbeseitigung; Homogene Siedlungsstruktur einer Gemeinde; Angemessenheit von Personalkosten im Rahmen der Abfallentsorgung und des Unternehmergewinns des ...

  • Judicialis

    KAG M-V § 6 Abs. 3 S. 3; ; KAG M-V § 6 Abs. 1; ; AbfALG M-V § 6 Abs. 4 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundgebühr, Benutzungseinheit, Haushaltsmaßstab, Biotonne, Personalkosten, Unternehmergewinn, Zusatzgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 62 (Leitsatz)

    § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 KAG M-V; § 6 Abs. 4 Nr. 3 AbfALG M-V
    Abfallgebühren - Benutzungseinheiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 612 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Bei der Auswahl eines geeigneten Gebührenmaßstabes steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998, 256).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist einer Satzung die Grundlage insgesamt entzogen, wenn bei der Beschlussfassung entweder überhaupt keine Kalkulation vorgelegen hat oder die vorlegte Gebührenkalkulation erhebliche methodische Fehler und Lücken aufweist (Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, RAnB 1995, 229; Urt. v. 07.11.1996, - 4 K 11/96 -, RAnB 1997, 179; Urt. v. 25.02.1998, - 4 K 8/97 -, a.a.O.).

    Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist (Urteil des Senats v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, a.a.O.).

    Auch die in die Kalkulation eingestellten Kosten der beauftragten Fremdunternehmer unterliegen dem Prinzip der Erforderlichkeit (Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Ein Realitätsverlust dieses relativ groben Grundgebührenmaßstabs kann durch die Kombination mit einer behälterbezogenen nutzungsabhängigen Zusatzgebühr entscheidend gemildert werden (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297).

    Nur ein krasses Missverhältnis der Kosten für Restabfall und Bioabfallentsorgung könnte einen Anhaltspunkt dafür bieten, von einer einheitlichen Behältergebühr abzusehen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, a.a.O.).

    Anerkannt ist ferner auch, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit der Gebührenpflichtigen dem Satzungsgeber dennoch die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Grundgebühr, die auch der Finanzierung der Bioabfallentsorgung dient, auch von Gebührenpflichtigen erhoben werden kann, die selber kompostieren, solange sie die Möglichkeit haben, jederzeit die Nutzung der Teileinrichtung in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Ein solcher Maßstab verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die fixen Kosten gegenüber den mengenbezogenen Abfallbeseitigungskosten, d.h. den durch die konkrete Benutzung verursachten Kosten, nicht völlig unerheblich sind (BVerwG, Urt. v. 21.10.1994 - 8 C 21.92 -, NVwZ-RR 1995, 348).

    Namentlich, wenn mit der Gebühr Teilbereiche der Abfallentsorgung erfasst werden, die nicht strikt personenbezogen sind, sondern sich an Haushaltungen ausrichten (wie z.B. die Sperrmüllabfuhr), kommt ein solcher Maßstab in Betracht (BVerwG, Urt. v. 21.10.1994, a.a.O.).

    Innerhalb der so umrissenen weiten Grenzen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung von Gebührenmaßstäben im Rahmen der Abfallbeseitigung die Freiheit, sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse statt eines stark an der konkreten Entsorgungsleistung orientierten Gebührenmodells auch weniger reale personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu wählen, wenn dieser Realitätsverlust durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21.10.1994, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Es steht grundsätzlich im weiten Organisationsermessen des Betreibers der öffentlichen Einrichtung, wie er diese führt und ob er technisch trennbare Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht (vgl. Entscheidung des Senats vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114, zu § 8 KAG M-V).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist einer Satzung die Grundlage insgesamt entzogen, wenn bei der Beschlussfassung entweder überhaupt keine Kalkulation vorgelegen hat oder die vorlegte Gebührenkalkulation erhebliche methodische Fehler und Lücken aufweist (Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, RAnB 1995, 229; Urt. v. 07.11.1996, - 4 K 11/96 -, RAnB 1997, 179; Urt. v. 25.02.1998, - 4 K 8/97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität führt es deshalb unter gewissen Umständen dazu, dass an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2001 - 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002, 217).

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz es nicht verlangen, dass Benutzungsgebühren strikt nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2001, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist einer Satzung die Grundlage insgesamt entzogen, wenn bei der Beschlussfassung entweder überhaupt keine Kalkulation vorgelegen hat oder die vorlegte Gebührenkalkulation erhebliche methodische Fehler und Lücken aufweist (Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, RAnB 1995, 229; Urt. v. 07.11.1996, - 4 K 11/96 -, RAnB 1997, 179; Urt. v. 25.02.1998, - 4 K 8/97 -, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 9 A 2737/00

    Querfinanzierung der Biotonne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Ist das wirtschaftliche Risiko gering, etwa bei jährlich nachträglicher Abrechnung nach entstandenem Aufwand, kann auch ein Gewinnzuschlag von nur 1% gerechtfertigt sein (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.10.2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1997 - 2 L 196/95
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Demgemäß vermag der Senat die von der Antragstellerin zitierte Rechtsauffassung des OVG Schleswig in der Entscheidung vom 27. Mai 1997 nicht zu teilen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.05.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).
  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01
    Besonders im Abgabenrecht führt der Versuch, weitestgehende Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen, nicht nur zu häufig unüberwindbaren Hindernissen, sondern auch zu einem unpraktikablen, wenig übersichtlichen und letztlich teuren Verwaltungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, NVwZ 1995, 173).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 3 K 441/16

    Unzulässigkeit der degressiven Staffelung von Abfallgebühren; Normierung einer

    aa) Die Erhebung einer Grund- und Zusatzgebühr ist in § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V optional zugelassen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 29); die kommunalen Aufgabenträger können eine Grundgebühr normieren, müssen dies aber nicht.

    Die Zulässigkeit der Erhebung der Abfallgebühr in der Form der Grund- und der Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) beruht auf der Überlegung, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Anlage zur Abfallbeseitigung für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 29).

    Hierbei handelt es sich um zulässige Kriterien (OVG Greifswald, Urteil vom 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 31; Holz, a. a. O., § 6 Anm. 9.8.3).

    Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Abfallentsorgungseinrichtung und dürfen in die Abfallgebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 89 m. w. N.; Urteil vom 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 45).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 1 M 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Hafengebührensatzung, die eine Gebührendegression für

    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (so BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, juris m.z.w.N.; vgl. auch OVG M-V, 12.03.2003 - 4 K 7/01 -, juris, Rn. 30).

    Die Grundgebühr kann auch erhoben werden, wenn die Vorhalteleistungen in Anspruch genommen werden (OVG M-V, 12.03.2003 - 4 K 7/01 -, juris, Rn. 29).

  • VG Greifswald, 12.04.2017 - 3 A 75/16

    Gebühren

    OVG Greifswald, Urt. v. 12.03.2003 - 4 K 7/01 -.

    Das OVG Greifswald (Urt. v. 12.03.2003 - 4 K 7/01-, juris Rn. 41) hat dazu ausgeführt:.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04

    Abänderungsantrag; veränderte Umstände; Prozesslage; Veränderung; beachtliche;

    Ist dem Vertretungsorgan für die Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (ständige Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern; vgl. Urteil vom 12. März 2002 - 4 K 7/01 -, Überblick 2003, 508, 512; Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, LKV 2001, 516).
  • OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15

    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch

    Auch unbewohnte Wohngrundstücke nehmen somit je nach Bebauung und Nutzungsmöglichkeit Vorhalteleistungen in Anspruch, weil der Gebührenpflichtige die Wohnnutzung jederzeit wieder aufnehmen oder ausweiten und damit sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 24/25, das folgerichtig auch eine niedrigere Grundgebühr für leerstehende Wohnungen für gleichheitswidrig hält, nachgehend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 -, juris Rn. 5; ebenso zu Abfallgebühren: OVG M-V, Urt. v. 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 29 a. E.).28 Ein offenkundiges Missverhältnis der öffentlichen (Vorhalte-)Leistung zur Grundgebühr besteht daher bei Wohnungsleerstand nicht.
  • VG Freiburg, 20.06.2008 - 4 K 1144/07

    Rechtmäßigkeit von Abfallgebühren; Gebühren für die Benutzung von öffentlichen

    Hierzu gehören Verwaltungsleistungen von Querschnittsämtern für die öffentliche Einrichtung (Faiss, § 14, Rd.Nr. 28 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2003 - 4 K 7/01 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 1 LB 238/12

    Kalkulation der Abwassergebühr für dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen;

    Hinsichtlich des Umfangs der Grundgebühr steht dem Zweckverband ein weiter Organisationsermessensspielraum zu (OVG M-V, Urt. v. 12.03.2003 - 4 K 7/01 -, NJ 2003, 612; vgl. auch Aussprung/Hünemörder in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 4 Anm. 2.1, S. 12 sowie Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 7.2.3.1, S. 143 mit Hinw. auf OVG S-H, Urt. v. 17.02.2001 - 2 L 9/00 -, NordÖR 2001, 307).
  • VG Greifswald, 27.01.2010 - 3 A 126/07

    Kommunalabgaben: Trinkwasser - und Schmutzwassergebührensatzung; nachträgliche

    Ist das wirtschaftliche Risiko gering, etwa bei jährlich nachträglicher Abrechnung nach entstandenem Aufwand, kann auch ein Gewinnzuschlag von nur 1 v.H. gerechtfertigt sein (OVG B-Stadt, Urt. v. 12.03.2003 - 4 K 7/01, zit. n. juris; OVG Münster, Urt. v. 04.10.2001 - 9 A 2737/00, NVwZ-RR 2002, 684).
  • VG Greifswald, 29.04.2021 - 3 B 476/21

    Grundgebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung

    Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen sind im Hinblick auf die Grundgebührensätze methodisch fehlerhaft, da sie die invariablen Kosten und variablen Kosten der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung nicht ausweisen (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 12.03.2003 - 4 K 7/01 -, Rn. 44, juris).
  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 2 A 963/06

    Abfallentsorgungsgebühren

    Dieser Grenzbereich ist allerdings regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, juris, Rn. 10, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NdsVBl 2000, 271 ff. = NVwZ-RR 2001, 128 f., und vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, juris, Rn. 31, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl 1998, 289 = NdsRpfl 1999, 26 = KStZ 1999, 172, unter Hinweis auf das in dem Parallelverfahren 9 K 6907/95 ebenfalls am 24. Juni 1998 erlassene Urteil , aufgehoben vom BVerwG aus anderen Gründen durch Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 184/98 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ-RR 1999, 336; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2007, § 6 Rn. 755 b, der sinngemäß ausführt, werde als Grundgebührenmaßstab die angeschlossene Wohnung bzw. der angeschlossene Gewerbebetrieb gewählt, sei eine gleich hohe Grundgebühr zulässig, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgung abgedeckt würden; Rosenzweig/Freese, NKAG, Komm., Stand: August 2005, § 5 Rn. 353: 30 %; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf KStZ 2003, 193 ff. = ZKF 2003, 281 f., das hinsichtlich einer einheitlichen Grundgebühr sinngemäß ausgeführt hat, die Vorhaltekosten der Abfalleinrichtung machten nach den Kalkulationsunterlagen 62% aus und die Heranziehung der Gebührenpflichtigen zu diesen Fixkosten mit einem Anteil von 20% sei unbedenklich; Schulte/Wiesemann in Driehaus, a.a.O., Rn. 336 d: 20 % ).
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