Rechtsprechung
FG Sachsen, 12.12.2006 - 4 K 741/02 |
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 12.12.2006 - 4 K 741/02
- BFH, 19.05.2008 - V B 30/07
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 19.10.2007 - V B 66/07
Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens; Wechsel der örtlichen …
Die Antragstellerin macht insbesondere in den Klageverfahren 4 K 741/02 und 4 K 747/02 geltend, sie sei in G (Frankreich) ansässig und die von ihr ausgeführten Umsätze seien größtenteils nicht steuerbar, denn der Ort der von ihr fast ausschließlich ausgeführten sonstigen Leistungen liege in Frankreich.Unter Hinweis auf diverse beim FG anhängige Verfahren hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 4 K 741/02 und 4 K 747/02 am 12. Dezember 2006 beim FG zur Sicherung von Beweisen Anträge auf Durchführung selbständiger Beweisverfahren gestellt.
Das FG hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens keine Verfahrensbeschleunigung verbunden ist, da aufgrund der mündlichen Verhandlungen am 12. Dezember 2006 in den Verfahren 4 K 741/02 und 4 K 747/02 zum Zeitpunkt der Beschlüsse bereits Urteile ergangen waren.
- BFH, 19.12.2008 - V S 44/07
Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge
Die Antragstellerin hat insbesondere in den Klageverfahren 4 K 127/02, 4 K 741/02, 4 K 747/02 und 4 K 1506/01 geltend gemacht, dass die von ihr ausgeführten Umsätze größtenteils nicht steuerbar seien, da der Ort der von ihr fast ausschließlich ausgeführten sonstigen Leistungen in Frankreich liege.Unter Hinweis auf diverse beim FG anhängige Verfahren hat die Antragstellerin in den mündlichen Verhandlungen des Verfahrens 4 K 1506/01 am 11. Dezember 2006 und in den Verfahren 4 K 127/02, 4 K 741/02, 4 K 747/02 am 12. Dezember 2006 beim FG Anträge auf Durchführung selbständiger Beweisverfahren gestellt.
- BFH, 11.02.2011 - V K 2/09
Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage - Umdeutung einer …
Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 (V B 30/07) hatte der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 2006 (4 K 741/02) als unbegründet zurückgewiesen.