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   FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98   

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FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98 (https://dejure.org/2003,13320)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.05.2003 - 4 K 75/98 (https://dejure.org/2003,13320)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 4 K 75/98 (https://dejure.org/2003,13320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern während der Zeit zwischen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und strafrechtlicher Verurteilung; Verwertungsverbot bzgl. von der Steuerfahndung beschlagnahmter Unterlagen im Steuerfestsetzungsverfahren; Möglichkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Während eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte Unterlagen; Verwertungsverbot; Beweiswürdigung; objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung; Angaben in den eingereichten Steuererklärungen; Schätzung auch im Laufe eines Strafverfahrens zulässig; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Während eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte Unterlagen - Verwertungsverbot - Beweiswürdigung - objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung - Angaben in den eingereichten Steuererklärungen - Schätzung auch im Laufe eines Strafverfahrens zulässig - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Dies schließe es nach dem Urteil des BFH vom 14. August 1991 X R 86/88 (BStBl II 1992, 128 ) und dem Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01 (BFH/NV 2002, 749 ) aus, die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten.

    Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Verwertungsverbot nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil die Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen bisher nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist (vgl. zu dieser grundsätzlichen Voraussetzung z.B. den Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749, 752 unter III. 2. a) aa)), sondern - im Gegenteil - die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen in dem soeben genannten Beschluss des OLG ... vom 17.10.2001 sogar ausdrücklich - wenn auch nur inzidenter - bestätigt wurde.

    Diese Prüfung hat auch nicht - wie die Klin meint - nach den Vorschriften der StPO , sondern nach denjenigen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu erfolgen (vgl. z.B. den Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01, a.a.O., S. 754).

    Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der - grundsätzlich zulässigen - Schätzung des Hinterziehungsbetrags zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01, a.a.O., S. 755, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 4 K 317/96

    Durchführung eines Besteuerungsverfahrens nach Einleitung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 20.1.2001 4 K 317/96 und den auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klin gegen das genannte Urteil ergangenen Beschluss des BFH vom 13.9.2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352 ), wie sich insbesondere daraus ergibt, dass in der genannten staatsanwaltlichen Verfügung ausdrücklich auf denjenigen Haftbefehl Bezug genommen wird, der durch den internationalen Haftbefehl vom 27.1.1997 abgelöst wurde.

    Dies war jedoch, wie sich aus dem dem Urteil des Senats vom 20.1.2001 4 K 317/96 als Anlage.

  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99

    Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Die hiergegen gerichtete "außerordentliche Beschwerde" der Klin verwarf der BfH mit Beschluss vom 7.12.1999 IV B 146/99 (BFH/NV 2000, 413 ) als unzulässig.

    Hieraus ergibt sich eindeutig, dass das Besteuerungsverfahren neben dem Strafverfahren weiterläuft und beide Verfahren grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. den gegen die Klin ergangene Beschluss des BFH vom 7.12.1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413 ).

  • BFH, 16.12.1997 - VII B 45/97

    Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Dass die mit der Klage angegriffenen Bescheide weitestgehend auf Feststellungen beruhen, die Von der Steuerfahndung im Rahmen der von ihr durchgeführten Prüfung getroffen wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da Aufgabe der Steuerfahndung nicht nur die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ist, sondern nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. zu der beschriebenen Doppelfunktion der Steuerfahndung z.B. den Beschluss des BFH vom 16.12.1997 VII B 45/97, BStBl II 1998, 231 ).
  • BFH, 15.09.2000 - V B 78/00

    Aussetzung des Verfahrens: Vorgreiflichkeit eines gegen den Steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Auch das Recht der Klin, im Steuerstrafverfahren die Aussage zu verweigern und keine Angaben zur Sache zu machen, hat nicht zur Folge, dass das finanzgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen ist (vgl. z.B. den Beschluss des BFH vom 15.9.2000 V B 78/00, BFH/NV 2001, 198 ).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO im Besteuerungsverfahren nicht zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. das Urteil des BFH vom 23.1.2002 XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    a) Entgegen der Auffassung der Klin stand einer Schätzung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen die am 15.03.1996 erfolgte Einleitung des Strafverfahrens nicht entgegen, denn eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens möglich (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 19.08.1998 XI R 37/97, Bundessteuerblatt II 1999, 7, 9).
  • BFH, 13.09.2001 - IV B 87/01

    Luxemburg - Haftbefehl - Arrestanordnung - Vermögenseinziehung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 20.1.2001 4 K 317/96 und den auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klin gegen das genannte Urteil ergangenen Beschluss des BFH vom 13.9.2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352 ), wie sich insbesondere daraus ergibt, dass in der genannten staatsanwaltlichen Verfügung ausdrücklich auf denjenigen Haftbefehl Bezug genommen wird, der durch den internationalen Haftbefehl vom 27.1.1997 abgelöst wurde.
  • BGH, 04.02.1992 - 5 StR 655/91

    Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO grundsätzlich sogar im Strafverfahren zulässig ist (vgl. den Beschluss des BGH vom 04.02.1992 5 StR 655/91, HFR 1993, 97; Beermann, § 162 AO , Anm. 22).
  • BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98
    Die hiergegen gerichtete Revision des Bekl wies der BFH als unbegründet zurück; die Anschlussrevision der Klin verwarf er als unzulässig (Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112 ).
  • BFH, 02.12.1976 - IV R 2/76

    Einstellung eines Steuerstrafverfahrens - Ablehnung der Akteneinsicht -

  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86

    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen i.R.v. Schätzungsveranlagungen bei den

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 4 K 317/96
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  • FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 3319/13

    Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - Feststellungsinteresse für eine

    vom 22. Mai 2003 4 K 75/98 wegen Einkommensteuer 1987 bis 1994 vom 20. September 2005 4 K 46/02 wegen Einkommensteuer 1984 und 1985, vom 06. September 2005 4 K 195/02 wegen Einkommensteuer 1995, vom 06. September 2005 4 K 226/02 wegen Einkommensteuer 1996, vom 27. Januar 2010 4 K 102/07 wegen Einkommensteuer 1984 bis 1996, vom 27. Januar 2010 4 K 131/07 wegen Einkommensteuer 1996.

    Solche rechtskräftige Entscheidungen sind im Streitfall aufgrund des Beschlusses des BFH vom 04. Mai 2005 XI B 230/03 wegen Einkommensteuer 1987 bis 1994 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil vom 22. Mai 2003 4 K 75/98), des Beschlusses des BFH vom 15. November 2006 XI B 17/06 wegen Einkommensteuer 1984 und 1985 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil 20. September 2005 4 K 46/02), des Beschlusses des BFH vom 15. November 2006 XI Bs 23/06 wegen Einkommensteuer 1995 (vorgehend FG Baden-Württemberg vom 06. September 2005 4 K 195/02), des Beschlusses des BFH vom 12. Dezember 2006 VII B 28/06 wegen Einkommensteuer 1996 (vorgehend Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06. September 2005 4 K 226/02), des Beschlusses des BFH vom 10. Juni 2011 VIII B 52/10 wegen Einkommensteuer 1996 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 131/07), mit welchen jeweils die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision verworfen wurden, gegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht besteht.

  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99
    Außerdem erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 1998 Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Bescheide festzustellen (Az. 4 K 75/98).
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   FG Baden-Württemberg, 02.03.2000 - 4 K 75/98, 4 K 317/96   

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FG Baden-Württemberg, 02.03.2000 - 4 K 75/98, 4 K 317/96 (https://dejure.org/2000,22331)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.03.2000 - 4 K 75/98, 4 K 317/96 (https://dejure.org/2000,22331)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. März 2000 - 4 K 75/98, 4 K 317/96 (https://dejure.org/2000,22331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klageerhebung ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift; Gründe für Notwendigkeit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift; Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers; Zulässigkeit der Klage bei Verschweigen der ladungsfähigen Anschrift des Klägers; Begrenzung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Klage ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift des mit internationalem Haftbefehl gesuchten Klägers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 225
 
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   FG Baden-Württemberg, 02.03.2000 - 4 K 317/96, 4 K 75/98   

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