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   VG Koblenz, 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO   

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VG Koblenz, 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO (https://dejure.org/2010,4854)
VG Koblenz, Entscheidung vom 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO (https://dejure.org/2010,4854)
VG Koblenz, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 4 K 774/09.KO (https://dejure.org/2010,4854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anbringung von Sperrpfosten zwecks Erleichterung der Garageneinfahrt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verpflichtung einer Behörde zur Errichtung von Pollern im öffentlichen Verkehrsraum vor einer Grundstücksausfahrt aufgrund einer Zusicherung; Wirksamkeit einer Zusicherung bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 9 S. 1 ...

  • tessarakt.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Poller

  • weka.de (Kurzinformation)

    Anlieger haben keinen Anspruch auf Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grundstücksausfahrt oft zugeparkt: Kein Anspruch auf Poller

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch auf Errichtung von Pollern vor Grundstücksausfahrt - Poller zum Schutz der Garagenausfahrt nicht zwingend erforderlich

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)

    Parken gegenüber Einfahrt: Kein Anspruch auf Poller?

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 29.93

    Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen - Abgabe einer verbindlichen

    Auszug aus VG Koblenz, 22.02.2010 - 4 K 774/09
    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen waren auch ohne weiteres zusicherungsfähig (BVerwG, Urteil vom 25.01.1995, NJW 1995, 1977).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1995 - 18 U 172/94

    Verkehrssicherungspflicht auf Gehwegen

    Auszug aus VG Koblenz, 22.02.2010 - 4 K 774/09
    Es handelt sich auch nicht um den Sonderfall, dass Poller auf Gehwegen befestigt werden, um dort das Parken von Fahrzeugen zu verhindern (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995, NJW 1995, 2172).
  • VG Bremen, 11.11.2021 - 5 K 1968/19

    Administratives Einschreiten gegen Gehwegparken; Amt für Straßen und Verkehr;

    Sperrpfosten sind in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar ausdrücklich genannt, in der abschließenden Darstellung in Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO aber nicht aufgeführt (so bereits VG Bremen, Urt. v. 01.09.2016 - 5 K 2508/15 -, juris Rn. 21, dort zur Frage der Klagebefugnis; bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2018 - 1 LA 265/16 -, juris Rn. 21; ausführlich: VG Koblenz, Urt. v. 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO -, juris Rn. 39; Kettler, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 43 Rn. 2; wohl auch: Friedrich, in: BeckOK StVR, 13.
  • OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

    Aus der ausdrücklichen Verweisung des § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO n. F. auf die Anlage 4 folgt, dass die Darstellungen in Absatz 4 abschließender Natur sein sollen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 - 4 K 774/09.Ko - juris Rn. 39 noch zur Fassung der StVO vom 05.08.2009).

    Die Anlage 4 enthält keine Sperrpfosten, so dass bloße Poller nicht mehr als Sperrpfosten bzw. als Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO n. F. betrachtet werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - 1 LA 265/16 -, juris Rn. 20; VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010, a. a. O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 43 StVO, Rn. 17; Kettler, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, § 43 StVO, Rn. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 3 L 341/09

    Gemeinden in Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von

    Fehlt es bereits an der sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung des Sperrpfostens, so kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Sperrpfosten seit der Änderung des § 43 Abs. StVO durch Art. 1 der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (46. StVRÄndV) vom 05. August 2009 (BGBl. I S. 2631) als Verkehrseinrichtungen angeordnet werden dürften (vgl. dazu: VG Koblenz, Urt. v. 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO - Rdnrn. 39 f. ) und ob diese Änderungsverordnung - wie die Beklagte weiter meint - wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) unwirksam ist, im vorliegenden Fall nicht an.
  • VG Bremen, 01.09.2016 - 5 K 2508/15

    Aufstellung von zwei Sperrpfosten - Blumenkübel; Poller; Sperrpfosten;

    Ein Anspruch auf Aufstellung der begehrten Sperrpfosten bzw. Blumenkübel kann sich aber schon deshalb nicht aus § 45 StVO ergeben, weil es sich hierbei nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010 - 4 K 774/09.KO, Rn. 39 -, juris; s. a. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2010 - 3 L 341/09 -, Rn. 29, juris).
  • VG Minden, 24.09.2021 - 2 L 450/21
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2003 - 8 B 468/03 -, juris, Rn. 4; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, § 43 StVO, Rn. 20 (Stand: 30.08.2021), m.w.N.; die Eigenschaft eines Sperrpfostens als Verkehrseinrichtung i.S.d. § 43 Abs. 1 StVO verneinend: VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO -, juris, Rn. 39; VG Bremen, Urteil vom 01.09.2016 - 5 K 2508/15 - juris, Rn. 21.
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   VG Düsseldorf, 31.08.2009 - 4 K 774/09   

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