Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 21.02.2020

Rechtsprechung
   VG Freiburg, 20.11.2019 - 4 K 794/19   

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https://dejure.org/2019,43545
VG Freiburg, 20.11.2019 - 4 K 794/19 (https://dejure.org/2019,43545)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.11.2019 - 4 K 794/19 (https://dejure.org/2019,43545)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. November 2019 - 4 K 794/19 (https://dejure.org/2019,43545)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB III § 94 Abs. 6 S. 1, SGB III § 94 Abs. 6 S. 2, SGB III § 94 Abs. 6 S. 3, SGB III § 93 Abs. 4 S. 1
    Jugendhilfe, Einkommen, Kostenbeitrag, Kostenbeteiligung, Berechnungsgrundlage, Einkommensermittlung, Unterbringung, Berechnung, Ausbildungsvergütung, Berufsausbildung, Einstiegsqualifizierung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 SGB 8, § 41 SGB 8, § 91 Abs 1 Nr 5b SGB 8, § 91 Abs 1 Nr 8 SGB 8, § 91 Abs 1 Nr 8 SGB 8
    Kostenbeitrag eines jungen Menschen für vollstationäre Leistungen; Ermittlung des Jahreseinkommens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Junge Volljährige; vollstationäre Leistungen; Kostenbeitrag; Ausbildung; durchschnittliches Monatseinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenbeitrag eines jungen Menschen für vollstationäre Leistungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 25.09.2019 - 12 BV 18.1274

    Berechnung eines durchschnittlichen Monatseinkommens und Kostenbeitrags

    Auszug aus VG Freiburg, 20.11.2019 - 4 K 794/19
    Zwischenzeitlich haben zwei Oberverwaltungsgerichte im Sinne des Klägers entschieden (Bayer. VGH, Urt. v. 25.09.2019 - 12 BV 18.1274 -, Sächs. OVG, Urt. v. 09.05.2019 - 3 A 751/18 -, beide juris und mit zahlreichen Nachweisen).

    Etwas Anderes folgt nicht etwa daraus, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.2019 in Art. 8 (BT-Drucks. 19/11006) wie schon der Entwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand 17.03.2017) als "Klarstellung" vorsieht, dass § 93 Abs. 4 SGB VIII in den Fällen des § 94 Abs. 6 SGB VIII nicht anwendbar sein soll (so auch Bayer. VGH, Urt. v. 25.09.2019 - 12 BV 18.1274 -, juris Rn. 39, 40).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VG Freiburg, 20.11.2019 - 4 K 794/19
    Denn in einem solchen Fall entspricht das der Bemessung des Kostenbeitrags zu Grunde gelegte Jahreseinkommen geteilt durch zwölf offensichtlich nicht der realen Einkommenssituation des Empfängers bei Erhalt der Jugendhilfeleistung (vgl. zu dieser Erwägung in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris).
  • OVG Sachsen, 09.05.2019 - 3 A 751/18

    Einkommen; Heranziehung; Ermessen; Kostenbeitrag; vollstationäre Leistungen;

    Auszug aus VG Freiburg, 20.11.2019 - 4 K 794/19
    Zwischenzeitlich haben zwei Oberverwaltungsgerichte im Sinne des Klägers entschieden (Bayer. VGH, Urt. v. 25.09.2019 - 12 BV 18.1274 -, Sächs. OVG, Urt. v. 09.05.2019 - 3 A 751/18 -, beide juris und mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Auszug aus VG Freiburg, 20.11.2019 - 4 K 794/19
    Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen; diese ist nach Auskunft des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch eingelegt worden (beim Bundesverwaltungsgericht wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 C 9.19 geführt).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19 F   

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https://dejure.org/2020,6204
FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19 F (https://dejure.org/2020,6204)
FG Münster, Entscheidung vom 21.02.2020 - 4 K 794/19 F (https://dejure.org/2020,6204)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 4 K 794/19 F (https://dejure.org/2020,6204)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vor, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr (in betrügerischer Absicht) mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b EStG

  • datev.de (Kurzinformation)

    Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Nicht gelieferte Blockheizkraftwerke stellen kein Steuerstundungsmodell dar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerstundungsmodell - Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 3365/14

    Steuerliche Abzugsfähigkeit der aus einem betrügerischen Anlagesystem im

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19
    Wegen der weiteren Einzelheiten zu den abgeschlossenen Verträgen wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 11.03.2016, 4 K 3365/14 E (EFG 2016, 807, auch abrufbar unter www.justiz.nrw.de) sowie die aktenkundigen Dokumente verwiesen.

    Die vom Kläger bestellten Blockheizkraftwerke wurden - wie von der X-Gruppe bzw. den für sie handelnden Personen von vornherein beabsichtigt war - nicht geliefert (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E, a.a.O.).

    Wegen der einkommensteuerlichen Qualifizierung dieser Vorgänge entstand zwischen den Beteiligten eine Kontroverse, die der Senat im Urteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E, a.a.O.) dahin entschied, dass es sich bei dem Ergebnis des (vom Kläger angestrebten) Betriebs der hier in Rede stehenden Blockheizkraftwerke (Nr. 1 und Nr. 2) um gewerbliche Einkünfte handele.

    Der Verlust des Jahres 2011 beruhte u.a. darauf, dass sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 im Verfahren 4 K 3365/14 E dahingehend tatsächlich verständigt hatten, dass der klägerische Rückforderungsanspruch gegen die X-GmbH wegen der vorgeleisteten Anschaffungskosten für die Blockheizkraftwerke in diesem Jahr uneinbringlich geworden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird abermals auf das Senatsurteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E (a.a.O.) sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom selben Tag verwiesen.

    Auch nach den Feststellungen des Senats im Urteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E (a.a.O., dort Juris-Rn. 4 f.) zur Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten sei voneinem relevanten Verlust auszugehen.

    Er hält an seiner bisherigen Einschätzung fest und legt nochmals dar, dass sich aus den bereits vom Senat im Verfahren 4 K 3365/14 E getroffenen Feststellungen ergebe, dass das "Verwaltungsvertrags-Modell" zumindest auch darauf gerichtet gewesen sei, dem Kläger wenigstens in der Anfangsphase, d.h. bis zum Ablauf der AfA- und Fremdfinanzierungsphase, die Möglichkeit zu bieten, Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze von 10% des eingesetzten Eigenkapitals zu erzielen und diese zu verrechnen.

    Schließlich ergänzt der Beklagte, dass die in den Prospekten in Aussicht gestellten Einspeisevergütungen völlig realitätsfern seien; realitätsgerechtere Werte ließen sich dem Senatsurteil vom 11.03.2016 4 K 3365/14 E (a.a.O.) entnehmen.

    Die Attraktivität des hier zu beurteilenden "Verwaltungsvertragsmodells" beruhte - anders als der Gesetzgeber es sich für ein Steuerstundungsmodell vorgestellt hat (BT-Drs. 16/107, 6 li.Sp.) - nicht auf (anfänglichen) Verlusten, sondern gerade und ausdrücklich auf laufenden, von Beginn an zu erzielenden Renditen und laufenden Auszahlungen aus Überschüssen (worauf der Beklagte im Übrigen in der Einspruchsentscheidung, die Gegenstand des Verfahrens des Klägers vor dem Senat 4 K 3365/14 E war, noch selbst hingewiesen hatte).

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19
    Auf die Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.02.2018 X R 10/16 (BFHE 260, 490, BStBl II 2018, 630, auch abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) das Senatsurteil für die Streitjahre aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil bislang nicht über die (vorgreifliche) Frage entschieden worden sei, ob auf die Einkünfte aus dem "Verwaltungsvertrags-Modell" § 15b EStG anzuwenden ist.

    Dies ergebe sich aus den Betriebsausgaben, die auch nach Auffassung des BFH imUrteil vom 07.02.2018 X R 10/16 (a.a.O., dort Rn. 80 und 71) noch zu berücksichtigen seien.

    Sie sind gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG jährlich gesondert festzustellen und zwar auch, wenn - wie hier - eine Einzelinvestition in Rede steht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 07.02.2018 X R 10/16, a.a.O.).

    Soweit der Beklagte - unter Verweis auf den "Prüfungsauftrag" des BFH im Urteil vom 07.02.2018 X R 10/16 (a.a.O.), dem die hier vorliegenden Prospekte nicht vorgelegen haben - auf die hohen Fixkosten aufgrund der vom Kläger mit der X-EWIV im Rahmen des Verwaltungsvertragsmodells abgeschlossenen Verträge hinweist, ergeben sich hieraus nicht nur keine Verluste.

    Aus dem (prognostizierten) jährlichen Überschuss konnte die - in den Modellrechnungen der X-Gruppe in der Tat nicht berücksichtigte - vom BFH im Urteil vom 07.02.2018 X R 10/16 (a.a.O.) angesprochene Absetzung für Abnutzung in Höhe von jährlich 3.750 EUR bzw. 5.625 EUR ohne weiteres abgedeckt werden, ohne dass ein Verlust gedroht hätte.

    bb) Vom Beklagten - im Anschluss an das BFH-Urteil vom 07.02.2018 X R 10/16 (a.a.O.) - ebenfalls angesprochene Fremdfinanzierungskosten des Klägers sind beialledem im Streitfall in die Beurteilung, ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 2 EStG vorliegt, nicht einzubeziehen.

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 59/10

    Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19
    Für die Annahme einer modellhaften Gestaltung i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach dessen Satz 2 zunächst ein "vorgefertigtes Konzept" erforderlich (ausführlich dazu BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 16 ff.).

    Ferner sind hinsichtlich der steuerlichen Vorteile nicht die tatsächlich erzielten, sondern die sich aus dem Konzept ergebenden negativen Einkünfte entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10, a.a.O.).

    aa) Der BFH hat die tatrichterliche Schlussfolgerung nicht beanstandet, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, wenn das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vorsehe, sondern es ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein solle (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10, a.a.O., 2. amtlicher Leitsatz; s. auch BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 7/16, a.a.O., Rn. 29).

    Denn hierauf baut das Modell der X-Gruppe nicht auf (s. auch FG Münster, Urteil vom 08.11.20105 K 4566/08 F, EFG 2011, 438, Rz. 30, sowie nachfolgend BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10, a.a.O.).

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 7/16

    Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG;

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19
    Nicht erforderlich ist es auch, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den entsprechenden Steuervorteilen positiv wirbt (zu alledem s. BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513 m.w.N.).

    Ob ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 7/16, a.a.O.).

    aa) Der BFH hat die tatrichterliche Schlussfolgerung nicht beanstandet, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, wenn das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vorsehe, sondern es ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein solle (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10, a.a.O., 2. amtlicher Leitsatz; s. auch BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 7/16, a.a.O., Rn. 29).

  • FG Münster, 08.11.2010 - 5 K 4566/08

    Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG; Anlaufverluste; Darlegungs- und

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19
    Denn hierauf baut das Modell der X-Gruppe nicht auf (s. auch FG Münster, Urteil vom 08.11.20105 K 4566/08 F, EFG 2011, 438, Rz. 30, sowie nachfolgend BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10, a.a.O.).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13

    An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19
    Die Feststellungslast für die Anwendungsvoraussetzung des § 15b Abs. 3 EStG trifftnach den allgemeinen Regeln - die Finanzverwaltung (vgl. nur Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15b EStG Rz. 20, s. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.05.2019 9 K 139/13, EFG 2019, 1587).
  • FG Münster, 16.10.2014 - 5 K 3875/12

    Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug im Rahmen eines betrügerischen

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19
    Der Vorsteuerabzug aus der (beabsichtigten) Anschaffung der Blockheizkraftwerke wurde dem Kläger rechtskräftig versagt (Finanzgericht - FG - Münster,Urteil vom 16.10.2014 5 K 3875/12 U, EFG 2015, 84, auch abrufbar unter www.justiz.nrw.de).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.08.2023 - 5 K 712/19

    Teilnahme an einem betrügerischen Schneeballsystem mit Blockheizkraftwerken

    Soweit die X in einer dem Senat nicht vorliegenden "Musteranlagenkalkulation" entsprechend für Kraftwerke mit einer höheren Anlagenleistung als der des Klägers von 50 kWh nach Abzug von (vertraglichen) FiX- und Betriebskosten, ohne AfA und ohne Fremdfinanzierungskosten ein "Überschuss p.a." in Höhe von 20.660,00 ausgewiesen hat (vgl. FG Münster, Urteil vom 21. Februar 2020 - 4 K 794/19 F, EFG 2020, 652), stellt sich das prospektierte Konzept der X als renditeorientiert dar.

    Von einer modellhaften Verlustzuweisungsgestaltung i. S. d. § 15b EStG kann daher nicht die Rede sein (ebenso FG Münster, Urteil vom 21. Februar 2020, 4 K 794/19 F, a.a.O.).

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