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   FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/2009   

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FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/2009 (https://dejure.org/2010,25570)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2010 - 4 K 821/2009 (https://dejure.org/2010,25570)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - 4 K 821/2009 (https://dejure.org/2010,25570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Darlehensvertrag über Kaufpreis unter nahen Angehörigen - Fremdvergleich - unangemessene Gestaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit von geltend gemachten Schuldzinsen für ein von den Eltern gewährtes Darlehen bei Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung eines Hauses; Vorliegen eines entgeltlichen Erwerbs bei der Anschaffung eines Darlehens; Notwendigkeit einer hinreichenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensverhältnis unter Angehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Darlehensverhältnis unter Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 23/07

    Fehlende Besicherung als Kriterium des Fremdvergleichs bei Darlehensvertrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 07.06.2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom 19.08.2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12 m.w.N.).

    Bei einem Darlehen ist die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens , der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, m.w.N.; vom 19.08.2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12).

    Bei einem Darlehen ist die Fremdüblichkeit und damit die Abgrenzung von der verschleierten Schenkung anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, m.w.N.; vom 19.08.2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12).

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen - Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Dabei steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502; 17.12.2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").

    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die -gemessen an dem erstrebten Ziel- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502 m.w.N.; vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz. 136).

    Die Rechtsprechung hat es insbesondere als rechtsmissbräuchlich beurteilt, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern (so BFH-Urteil a.a.O. in BStBl II 2008, 502).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Bei einem Darlehen ist die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens , der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, m.w.N.; vom 19.08.2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12).

    Bei einem Darlehen ist die Fremdüblichkeit und damit die Abgrenzung von der verschleierten Schenkung anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, m.w.N.; vom 19.08.2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12).

  • BFH, 03.12.1991 - IX R 142/90

    Gestaltungsmißbrauch beim Kauf eines bebauten Grundstücks von der betagten Mutter

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Eine wirtschaftliche Belastung sei jedoch in den Fällen zu verneinen, in denen eine Kündigung des Darlehens erst nach Ablauf der statistischen Lebenserwartung des Darlehensgebers möglich sei (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1991, IX R 142/90, BStBl. II 1992, 397).

    In der Rechtsprechung des BFH wurde jedoch eine verschleierte Schenkung und damit eine unangemessene Gestaltung darin gesehen, dass die Tilgung des Grundstückskaufpreises bis zu einem Zeitpunkt gestundet wird, den der Verkäufer voraussichtlich nicht mehr erlebt oder dem Darlehensgeber und Verkäufer keine Kündigungsmöglichkeit für das Darlehen zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 03.12.1991, IX R 142/90, BStBl. II 1992, 397; vom 26.11.1996, IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404).

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 51/94

    Unrechte einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Der im zeitlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung geschlossene Darlehensvertrag sei nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn beim Erwerber und Darlehensschuldner die vertragliche Gestaltung zu einer wirtschaftlichen Belastung führen würde (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1996, IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404).

    In der Rechtsprechung des BFH wurde jedoch eine verschleierte Schenkung und damit eine unangemessene Gestaltung darin gesehen, dass die Tilgung des Grundstückskaufpreises bis zu einem Zeitpunkt gestundet wird, den der Verkäufer voraussichtlich nicht mehr erlebt oder dem Darlehensgeber und Verkäufer keine Kündigungsmöglichkeit für das Darlehen zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 03.12.1991, IX R 142/90, BStBl. II 1992, 397; vom 26.11.1996, IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404).

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93

    Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Eine Vermietung nach vorheriger Übertragung von Wohneigentum muss nicht rechtsmissbräuchlich sein, denn es ist zwischen der Eigentumsübertragung (Vermögensebene) einerseits und der Vermietung (Nutzungsebene) andererseits zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1995 IX R 54/93, BStBl II 1996, 158; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz. 138; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Dabei steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502; 17.12.2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").
  • BFH, 15.10.2002 - IX R 46/01

    Kaufvertrag zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften -im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung- verwendet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.2002 IX R 46/01, BStBl II 2003, 243).
  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 07.06.2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom 19.08.2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12 m.w.N.).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09
    Zwar ist eine fehlende Tilgungsvereinbarung an sich noch unschädlich für den Fremdvergleich (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.1991 IX R 150/85, BStBl. II 1991, 838).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 91/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 24/08

    Auslegung der Klageschrift - Bestimmung des Klägers - Nachholung einer fehlerhaft

  • FG Niedersachsen, 26.09.2012 - 2 K 13510/10

    Einordnung eines späteren Verlust von auch noch nach Beginn der Liquidation von

    Mithin hat sich durch die gegenläufigen Zahlungen - was das zentrale Indiz für eine unangemessene Gestaltung ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003, IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2010, 6 K 53/06, EFG 2010, 1671ff. und FG Nürnberg, Urteil vom 21. Mai 2010, 4 K 821/2009, juris) - weder die wirtschaftliche Position des Klägers noch der W.-Hotel Betriebsgesellschaft mbH geändert.
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