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   FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06   

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FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06 (https://dejure.org/2006,25101)
FG München, Entscheidung vom 23.08.2006 - 4 K 865/06 (https://dejure.org/2006,25101)
FG München, Entscheidung vom 23. August 2006 - 4 K 865/06 (https://dejure.org/2006,25101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage; Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 211
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

    Auszug aus FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06
    Mit Schreiben vom 04.02.2004 legte der Kläger den Generalübernehmer-Werkvertrag mit der ... Baubetreuung GmbH vom 17.05.2002 vor und teilte mit, dass er auch angesichts des BFH-Urteils vom 30.04.2003 II R 29/01 an seiner Auffassung festhalte.

    Mit dem Urteil vom 30.04.2003 (BFH/NV 2003, 1446 ) habe der BFH seine bisherige Rechtsauffassung zum einheitlichen Vertragswerk bekräftigt und für den vorliegenden Spezialfall, bei dem praktisch alles aus einer Hand komme, sogar noch erweitert.

    Die wesentlichen Feststellungen der Urteile des BFH vom 30.04.2003 ( II R 29/01) und vom 21.09.2005 ( II R 49/04) träfen auch für den vorliegenden Fall zu.

    Zudem kommt es bei einer Sachverhaltsgestaltung, wie sie in der Streitsache vorliegt, nach dem BFH-Urteil vom 30.04.2003 II R 29/01, BFH/NV 2003, 1446 auf ein Zusammenwirken der zivilrechtlich zur Übereignung und Bebauung verpflichteten Personen nicht an.

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    Auszug aus FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06
    Die wesentlichen Feststellungen der Urteile des BFH vom 30.04.2003 ( II R 29/01) und vom 21.09.2005 ( II R 49/04) träfen auch für den vorliegenden Fall zu.

    Der BFH hat unter Änderung seiner Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk mit Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269 entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob der Erwerber das einheitliche Angebot der Veräußererseite unverändert übernimmt oder ob er der Veräußererseite konkrete Vorgaben macht, die dann zur Grundlage für das einheitliche, vom Erwerber akzeptierte Angebot über den Erwerb von Grundstück und Gebäude werden.

  • BFH, 02.09.1993 - II B 71/93

    Grunderwerbsteuer beim Eintritt des Erwerbers eines sich im Zustand der Bebauung

    Auszug aus FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH könne nicht einmal bei Übernahme des Bauvertrages ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Schluss gezogen werden, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück im fertig bebauten Zustand zu verschaffen (BFH, II B 71/93).

    Um annehmen zu können, das bebaute Grundstück sei Erwerbsgegenstand, müssten nach dieser Rechtsprechung in objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen und ein zielgerichtetes Zusammenwirken des Veräußerers und des Bauunternehmers feststellbar sein, die auf den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand abzielten (BFH, II, 22/5/2002, Az.: II R 1/00; BFH II, 2/9/1993, Az.: II B 71/93).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 39/04

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei einem dem

    Auszug aus FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06
    Insofern ist das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 02.03.2006 II R 39/04 hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht vergleichbar.
  • BFH, 27.10.2004 - II R 12/03

    Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

    Auszug aus FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06
    Das Urteil des BFH vom 27.10.2004, II R 12/03 könne mit dem vorliegenden Fall verglichen werden.
  • BFH, 27.10.1982 - II R 102/81

    Eine Eigentumswohnung kann nicht für sich allein "hergestellt" werden

    Auszug aus FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06
    Zudem sei nach dem BFH-Urteil vom 27.10.1982 (BStBl. II 1983, S. 55) beim Erwerb von Eigentumswohnungen regelmäßig von einem einheitlichen Vertragswerk auszugehen.
  • BFH, 22.05.2002 - II R 1/00

    GrESt; Erwerb von Grundstücken im Zustand der Bebauung

    Auszug aus FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06
    Um annehmen zu können, das bebaute Grundstück sei Erwerbsgegenstand, müssten nach dieser Rechtsprechung in objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen und ein zielgerichtetes Zusammenwirken des Veräußerers und des Bauunternehmers feststellbar sein, die auf den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand abzielten (BFH, II, 22/5/2002, Az.: II R 1/00; BFH II, 2/9/1993, Az.: II B 71/93).
  • FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10

    Zulässigkeit der Durchführung einer Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 4 S. 3 Nr.

    aa) Der Senat folgt auch hier der ständigen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, wonach die Vorschriften über die Einheitsbewertung und die Grundsteuer trotz der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte verfassungsgemäß sind (siehe oben zu 2; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 BvR 1334/07, Der Betrieb -DB - 2009, 773; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2006 II B 9/06, Juris, FG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2006 3 V 193/06, EFG 2007, 211 unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 21. Juni 2006 1 BvR 1644/05, Juris; BFH- Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BStBl II, 2006, 767; FG Berlin, Urteil vom 30. November 2005, 2 K 2418/03, EFG 2006, 476 dort auch zu den unterschiedlichen Bewertungsnormen für die alten und die neuen Bundesländer).
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