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   FG Sachsen, 13.11.2002 - 4 K 88/99   

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https://dejure.org/2002,26439
FG Sachsen, 13.11.2002 - 4 K 88/99 (https://dejure.org/2002,26439)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13.11.2002 - 4 K 88/99 (https://dejure.org/2002,26439)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13. November 2002 - 4 K 88/99 (https://dejure.org/2002,26439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Korrektur eines Vorsteuerabzugs; Widerruf eines Verzichts auf Umsatzsteuerbefreiung; Behandlung von Umsatz als nicht steuerpflichtig; Berichtigung von Rechnungen; Formzwang bei Grundstückskaufvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Rückgängigmachung des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit eines Grundstücksumsatzes und Berichtigung der Ausgangsrechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Rückgängigmachung des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit eines Grundstücksumsatzes und Berichtigung der Ausgangsrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.02.1993 - V R 78/88

    - Eine Rechnung kann auch ohne Rückgabe der ursprünglichen Rechnung berichtigt

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2002 - 4 K 88/99
    § 14 Abs. 2 UStG erfasst auch die Fälle, in denen ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert ausgewiesen hat (BFH, Urt. v. 25.2.1993, Az.: V R 78/88, BStBl. II, 1993, 777, 778 m.w.N.).

    Selbst wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber vertraglich verpflichtet war, den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln und sich zunächst dementsprechend verhalten hat, ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig (BFH, Urt. v. 25.2.1993, Az.: V R 78/88, BStBl. II, 1993, 777, 779; Klenk, a.a.O., Rn. 76).

    Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht Voraussetzung der Berichtigung des Steuerbetrags im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG (vgl. BFH, Urt. v. 25.2.1993, Az.: V R 78/88, BStBl. II, 1993, 777, 778).

  • FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines fortführungsfähigen

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2002 (4 K 88/99, juris) sei durch Urteil des BFH vom 6. Oktober 2005 (V R 8/04, BFH/NV 2006, 835) aufgehoben worden und betreffe ohnehin nur den Fall, in dem der Leistende eine Rechnung erstellt habe.

    Denn wenn schon nicht der Kaufvertrag geändert würde, müsse wenigstens aus einer neuen Rechnung erkennbar sein, dass die Ausgangsrechnung berichtigt werde (Sächsisches Finanzgericht vom 13. November 2002 4 K 88/99).

    Die Frage des wirksamen Verzichts auf die Steuerbefreiung und eines ggf. erfolgten Widerrufs, auf die der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Sächsischen FG vom 13. November 2002 4 K 88/99, juris hinweist, stellt sich nicht, da es vorliegend nicht um die Frage der Umqualifizierung einer steuerpflichtigen in eine steuerfreie Leistung geht.

  • FG Sachsen, 19.05.2009 - 2 K 901/07

    Bestandskraft des einer Steuernachforderung zugrunde liegenden Bescheids keine

    Im anschließenden Klageverfahren (4 K 88/99 des Sächsischen Finanzgerichts und V R 8/04 des Bundesfinanzhofes) wandte die Klägerin im Wesentlichen ein, dass die Option zur Umsatzsteuer nicht ohne ihre Mitwirkung und nicht ohne notarielle Beurkundung ausgeübt bzw. zurückgenommen werden könnte.

    Die Verfahrensakten 4 K 88/99 und 2 K 556/07 waren beigezogen.

  • FG Hessen, 17.02.2005 - 6 K 1802/01

    Rechnung; Berichtigung; Rückforderung; Vorsteuer; Grundstück; Treu und Glauben;

    Die Berichtigung des Umsatzsteuerausweises als einseitiges Rechtsgeschäft ist ebenfalls nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB unterworfen, da sich aus der Vornahme einer Rechnungsstellung in einer strengeren Form als erforderlich kein Formerfordernis für die Änderung derselben ableiten lässt (Urteil des Sächsischen FG vom 13.11.2002 4 K 88/99 JURIS).
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